Meldung nach KWKG zum 31.03. – Was ist zu melden?


Mit dem KWKG 2016 wurde bereits mit Wirkung zum 01.01.2016 eine Meldepflicht für all diejenigen Verbraucher eingeführt, die eine Reduktion ihrer Umlage bei einem Verbrauch von mehr als 1.000.000 kWh p.a. geltend machen wollten. Diese Letztverbraucher müssen bis zum 31.03. des auf die Reduktion folgende Jahr (also erstmals zum 31.03.2017 für das Jahr 2016) eine Meldung beim zuständigen Netzbetreiber abgeben, wie viel Strom im jeweils vorangegangenen Kalenderjahr (an der von der Reduktion betroffenen Abnahmestelle) aus dem Netz bezogenen und selbst verbraucht wurde. Diese Meldepflicht gilt im Rahmen von Übergangsbestimmungen auch im „neuen“ KWKG 2016, welches im Dezember 2016 veröffentlicht wurde und für die KWK-Umlage grundsätzlich die Verbrauchergruppen „abschafft“, es sei denn, es kann die Übergangsregelung des § 36 Abs. 3 KWKG 2016 genutzt werden. Insofern erscheint uns die Meldung – auch im Hinblick auf die Nutzung der Übergangsregelung – im Jahr 2017 als essentiell und grundlegend.

Fraglich ist nun, was konkret nun diese Meldepflicht umfasst und was unter dem „Selbstverbrauch“ nun wirklich zu verstehen ist. Im Folgenden soll dies im einzelnen einer ersten Einschätzung unterzogen werden. Diese ist natürlich nicht rechtsverbindlich und soll Grundlage weiterer Diskussionen sein.

Zusammenfassung

Der „aus dem Netz bezogene und selbst verbrauchte Strom“ muss – nach unserer ersten Einschätzung – folgende Kriterien einhalten:

  1. Die Betrachtung ist Abnahmestellengenau vorzunehmen. Dabei ist die „Abnahmestelle“ nicht gleichzusetzen mit dem Netzanschlusspunkt, sondern umfasst im Wesentlichen die Gesamtheit zusammenhängender Verbrauchseinrichtungen eines Letztverbrauchers. Abnahmestellen müssen grdsl. Messtechnisch abgegrenzt werden.
  2. Der Bezug aus dem Netz kann mittelbar oder unmittelbar (z.B. über Weiterleitung) erfolgen.
  3. „Selbstverbrauch“ bedeutet Personenidentität zwischen Reduktionsantragssteller und Letztverbraucher des Stromes.
  4. Die Betrachtung begrenzt sich nur auf einen, definierten Letztverbraucher, eine Mehrheit von Letztverbrauchern kann nicht „Selbstverbraucher“ sein.
  5. Letztverbraucher ist derjenige, der Betreiber der Verbrauchseinrichtungen ist. Hierfür muss dieser:
    1. Die tatsächliche Herrschaft über die Verbrauchsgeräte haben,
    2. deren Arbeitsweise eigenverantwortlich bestimmen und
    3. das wirtschaftliche Risiko der Anlage tragen.

Grundsätzlich kann an einem Netzanschlusspunkt an mehreren Abnahmestellen bei verschiedenen Letztverbrauchern ein Reduktionsanspruch gegeben sein. Hierfür muss sodann jeder Letztverbraucher den aus dem Netz bezogenen und selbst verbrauchten Strom melden, um an den Abnahmestellen eine Reduktion zu erhalten. Derzeit wird diskutiert, ob für die Reduktion von KWK-Zuschlägen für jede Abnahmestelle auch ein gesonderter Netznutzungsvertrag abzuschließen ist. Aus rechtlicher Sicht ist das – unserer Ansicht nach – nicht notwendig. Das Argument, der Netzbetreiber „kenne den Netznutzer nicht“, der eine Reduktion der Umlage verlangt, trägt bereits dann nicht, wenn der Letztverbraucher selbst keinen Netznutzungsvertrag hat und über einen Netznutzungsvertrag des Lieferanten abgewickelt wird.

 PRÜFUNG IM EINZELNEN

Der Begriff „aus dem Netz bezogener und selbst verbrauchter Strom“ ist mit dem KWKG 2016 in die Regelung des § 26 Abs. 2 Satz 3 KWKG 2016 mit Stand 31.12.2016 (im folgendem „KWKG 2016 alt“) eingefügt worden. Hintergrund sind europarechtliche Vorgaben aus dem Beihilferecht[1], insbesondere den Beihilferichtlinien[2].

1.      Meldepflicht ist bezogen auf reduktionsfähige „Abnahmestellen“

Wichtig ist, dass der Begriff immer im Rahmen eines Abnahmestellenbezogenen Letztverbrauches im Sinne des KWKG 2016 mit Stand 01.01.2017 (im Folgendem „KWKG 2016 neu“) gesehen werden muss. Dabei ist die „Abnahmestelle“ nicht notwendigerweise der Netzanschlusspunkt gemeint, denn das KWKG 2016 definiert die Abnahmestelle (§ 2 Nr. 1 KWKG 2016 neu) wie folgt:

„Summe aller räumlich und physikalisch zusammenhängenden elektrischen Einrichtungen eines Letztverbrauchers, die sich auf einem in sich abgeschlossenen Betriebsgelände befinden und über einen oder mehrere Entnahmepunkte mit dem Netz des Netzbetreibers verbunden sind, sie muss über eigene Stromzähler an allen Entnahmepunkten und Eigenversorgungsanlagen verfügen.“

Das bedeutet, die Abnahmestelle kann sich auch innerhalb eines geschlossenen Verteilernetzes oder einer Kundenanlage befinden.

Der BDEW verlangt (im Leitfaden „Kundenanlagen“) hingegen einen eigenen Netznutzungsvertrag mit dem jeweiligen betroffenen, da der Kundenanlagenbetreiber (Anschlussnehmer) der „einzige Ansprechpartner“ des Netzbetreibers wäre und auch nur dieser einen eigenen Netznutzungsvertrag hat. Wir meinen dahingegen, dass dies immer noch nicht zwingend notwendig ist, da auch bei den Netzentgeltreduktionen nach § 19 StromNEV kein direktes Netznutzungsverhältnis vorliegen muss: Die Bundesnetzagentur hat für diejenigen Fälle, in welchen der Lieferant einen Lieferantenrahmenvertrag abgeschlossen hat auch erkannt, dass der Netznutzer einen Reduktionsanspruch hat. Genauso ist das also hier zu sehen, wenn ein Nutzer innerhalb der Kundenanlage kein Netznutzungsvertrag aufweisen kann, aber einen Anspruch auf KWK-Entgeltreduktion.

2.      Kein direkter Netzbezug notwendig

Sodann ist der Adressat in den genannten Regelungen zur Meldepflicht immer der „Letztverbraucher“, welcher in § 2 Nr. 17 KWKG 2016 neu wie folgt definiert ist:

              „jede natürliche oder juristische Person, die Strom verbraucht“

Damit ist ebenso klar, dass nicht zwingend der Netznutzer gemeint sein muss, welcher den Meldepflichten unterliegt, sondern derjenige Letztverbraucher, der die Reduktion der KWKG-Umlage entweder direkt über den Netznutzungsvertrag oder indirekt über die Weiterleitung der Energie durch den Anschlussnehmer erhält. Sollte hingegen ein Zählpunkt und damit ein eigenes Netznutzungsverhältnis innerhalb einer Kundenanlage gegeben sein, ist die Netzentgeltabwicklung und damit die KWK-Umlagezahlung ohnehin direkt mit dem Netzbetreiber abzuwickeln. Nach den Vorgaben des KWKG 2016 neu ist ein derartiger eigener Netzrelevanter Zählpunkt nicht notwendig. Notwendig ist vielmehr das Vorhandensein eines eigenen (geeichten) Zählers für diejenigen Abnahmestellen, die eine Reduktion der KWK-Umlage erreichen wollen (siehe § 2 Nr. 1 KWKG 2016 neu).

Das „Netz“ aus welchem der Bezug stattfinden soll, ist im Gesetz als solches nicht definiert, lediglich das „Netz der allgemeinen Versorgung“ ist mit Bezugnahme auf das EnWG geregelt, § 2 Nr. 22 KWKG 2016 neu. Der „Netzbetreiber“ hingegen ist ein solcher, der entweder ein Netz der allgemeinen Versorgung oder ein geschlossenes Verteilernetz betreibt, § 2 Nr. 21 KWKG 2016 neu. Damit ist ein Bezug aus einem „Netz“ im Sinne der Regelung sowohl der Bezug aus einem allgemeinem Versorgungsnetz, als auch ein solcher aus dem geschlossenen Verteilnetz (Arealnetz).

Ob dieser Bezug unmittelbar aus dem Netz erfolgen muss, ist zunächst nicht ausdrücklich geregelt, dennoch erhält man unter Heranziehung der weiteren Regelungen des § 27 Abs. 2a KWKG 2016 neu, die Erkenntnis, dass auch der mittelbare Bezug aus dem Netz mittels „Weiterleitung“ ein „Bezug aus dem Netz“ ist. In § 27 Abs. 2a KWKG 2016 neu ist geregelt, dass der Übertragungsnetzbetreiber auch für die Abführung der KWK-Umlage zuständig ist, die im Falle einer Weiterleitung von einem Dritten zu verlangen ist.

3.      Personenidentität des Letztverbrauchers mit dem Reduktionsberechtigten

Das KWKG definiert den „Selbstverbrauch“ hingegen nicht. Daher sind nur Auslegungen nach Wortlaut, Regelungszusammenhang, Gesetzgebungsintention und Sinn und Zweck möglich.

Schließlich klar ist, dass es ein „Selbstverbrauch“ des Letztverbrauchers sein muss, der für eine Abnahmestelle eine Reduktion der KWK-Umlage erhalten will. Das bedeutet, es muss eine Personenidentität desjenigen vorliegen, der Letztverbraucher der Strommenge ist mit demjenigen, der die Reduktion geltend machen will. Auch ist nach den bisherigen Grundsätzen der Auslegung entsprechender Ausnahmen von der vollen Umlagepflicht, immer davon auszugehen gewesen, dass diese Ausnahmen „eng“ anzulegen sind. Die Diskussion um die Eigenversorgung im EEG, wo auch ein „Selbstverbrauch“ des Anlagenbetreibers notwendig ist, kann daher ebenso hier – mit freilich demselben Ergebnis – geführt werden.

4.      Keine Personenmehrheit als Letztverbraucher

Die Frage, ob mehrere Letztverbraucher in einer Abnahmestelle Reduktion beantragen kann, muss im Licht der Beihilferichtlinie geprüft werden. Hiernach ist eine „Beihilfe in Form von Ermäßigungen des Beitrages erneuerbarer Energien“[3] grundsätzlich nur zulässig, wenn von dieser Beihilfe nur konkrete Wirtschaftszweige betroffen sind und die Beihilfe anhand von „objektiver, diskriminierungsfreier und transparenter Kritieren“ gewährleistet wird. Das bedeutet zunächst für die konkrete Rechtsfrage – unabhängig davon, ob die aktuelle Regelung im KWKG 2016 neu sowie KWKG 2016 alt den Vorgaben des Beihilfenrechts entspricht[4] – dass eine Umlagereduktion nur eng begrenzte Fälle umfassen kann. Konkret muss daher der Kreis der Reduktionsberechtigten abgrenzbar sein und kann – vorliegend – mit Selbstbezug nicht der Bezug einer Mehrzahl von Letztverbrauchern betreffen. Dieser Bezug ist daher vielmehr reduziert auf einen konkreten bestimmten und bestimmbaren Letztverbraucher und kann sich nicht auf eine Vielzahl von Letztverbrauchern beziehen. Auch eine „Zurechnung“ fremden Verbrauches als eigener Verbrauch des relevanten Letztverbrauchers ist daher ausgeschlossen.[5] Damit scheidet auch die Zurechnung von Konzernzusammenhängen aus, da innerhalb des Konzerns die einzelnen Gesellschaften eigene Rechtspersonen darstellen.

5.      Bestimmung des Letztverbrauchers

Damit bleibt lediglich die Frage, wer nun „Letztverbraucher“ von gelieferter Energie ist.

Der Gesetzgeber hat im KWKG 2016 neu weitreichende Bezugnahmen zum EEG 2017 gewählt, in welchem ebenso die Bestimmung des Letztverbrauchers, z.B. für die Eigenversorgung relevant ist. Die Begriffsdefinition im EEG 2017 ist dementsprechend genau identisch zu derjenigen des KWKG 2016 (siehe § 3 Nr. 33 EEG 2017). Auch im EEG wird – wie eben beschrieben – der Begriff des „Selbstbezuges“ diskutiert. Der Gesetzgeber hat insofern eine Personenidentität zwischen Erzeuger und Verbraucher manifestiert. Ebenso ist im Energie- und Stromsteuerrecht der Begriff des „Entnehmers“ bzw. „Letztverbrauchers“ relevant.

Grundsätzlich ist der Letztverbraucher in den genannten Gesetzen und dem KWKG 2016 neu derjenige, der den Strom „verbraucht“. Nach physikalischen Gesetzlichkeiten wird der Strom hingegen nicht verbraucht, sondern vielmehr von einer Energieform (Spannung, Stromstärke) in eine weitere Energieform umgewandelt (z.B. Licht, Bewegung, Wärme, etc.). Das bedeutet, dass der Letztverbraucher derjenige ist, der den Strom umwandelt in eine andere Energieform. Zur Bestimmung, wer nun die Energiemenge umwandelt ist darauf abzustellen, wer der „Betreiber der Letztverbrauchseinrichtung“ ist, mithin, in welchem Namen und zu wessen Nutzen der Strom physikalisch-technisch umgewandelt wird.

Hierbei kann auf die von den Gerichten entwickelte Definition des Betreibers von Erzeugungsanlagen zurückgegriffen werden. Wichtig ist dabei, dass der Betreiber der Erzeugungs- (hier Verbrauchs-)anlagen nicht unbedingt Eigentümer der Verbrauchsgeräte sein muss.[6]

Kriterien sind daher für den Begriff des Betriebes der Verbrauchsgeräte, ob der Betreiber a) die tatsächlich Herrschaft über die Verbrauchsgeräte ausübt, b) die Arbeitsweise der Geräte eigenverantwortlich bestimmt und c) das wirtschaftliche Risiko für die Verbrauchsgeräte besitzt.

So kann z.B. ein Hotelbetreiber Letztverbraucher der gesamten elektrischen Energie im Hotel sein, da ihm die Verbrauchsgeräte im Hotel (Fernseher, Licht, etc.) gehören und er diese bei Beschädigung oder defekt (grundsätzlich) auf eigene Kosten reparieren / ersetzen muss. Die Einschränkung der „eigenverantwortlichen Bestimmung der Arbeitsweise“ ist hierbei hinzunehmen.

Generell gilt, dass Mieter aber, die ihre Verbrauchsgeräte in leer stehende Räumlichkeiten einbringen oder auch entsprechende Verbrauchsgeräte im eigenen Risiko übernehmen, Letztverbraucher in der Mietimmobilie sind (nicht hingegen der Vermieter). Umgekehrt aber stellt der Verbrauch bei einer vollständigen Vermietung eines mit allen Verbrauchsgegenständen ausgestatteten Wohnraumes im Ergebnis wohl einen Letztverbrauch des Vermieters dar, sollte dieser auch für das Funktionieren der Verbrauchsgeräte haftbar sein und einen jederzeitigen Zugriff auf die Verbrauchsgeräte haben.

Des Weiteren wird der lediglich kurzfristige, geringe und vorübergehende Verbrauch eines Dritten (z.B. Putzhilfen) nichts daran ändern, dass der Letztverbraucher der von diesen Nutzern verbrauchte Strom nicht zu dessen Letztverbrauch zählen kann.

 

 

Die Kanzlei steht Ihnen natürlich gerne zur Verfügung, um Sie dabei zu unterstützen, die Meldung für den selbstverbrauchten Strom für das Jahr 2016 vorzubereiten und Fragen hierzu zu beantworten. Vor allem die Wechselwirkung mit anderen Rechtsgebieten ist im Rahmen dieser Meldung zu beachten.

 

Michael Hill
Partner der Kanzlei

 

 

[1] Erstmals begründet im Gesetzesentwurf zum KWKG 2016 neu, BT DS 18/10209 , Seite 86

[2] Leitlinien der EU-Kommission für staatliche Umweltschutz- und Energiebeihilfen 2014-2020, (2014/C 200/01), dort Ziffer 3.7.2

[3] Siehe Leitlinien der EU-Kommission für staatliche Umweltschutz- und Energiebeihilfen 2014-2020, (2014/C 200/01), dort Ziffer 3.7.2 Randziffer 187

[4] Gemäß Mitteilung der Kommission bei der beihilferechtlichen Freigabe des KWKG 2016 wird die Umlagesituation nochmals beihilferechtlich überprüft, siehe Pressemitteilung vom 24.10.2016 zur Freigabe des KWKG 2016.

[5] Siehe auch Leitfaden für die Eigenversorgung der Bundesnetzagentur vom Juli 2016, dort Ziffer 4.1.3, Seite 23

[6] Fundstellen siehe auch Leitfaden nach FN 6, Seite 24, Fußnote 26

 

Ein Gedanke zu „Meldung nach KWKG zum 31.03. – Was ist zu melden?

  1. Pingback: Sträflich vernachlässigt: Die Untermessung im „eigenen Netz“ | Blog der Kanzlei Fey & Hill

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