Besteuerung der Dezember-Soforthilfe für Gas- und Fernwärmekunden


München, den 9.12.2022

Der Bundestag hat am 02.12.2022 wichtige Neuerungen im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2022 verabschiedet. Auf Empfehlung des Finanzausschlusses wurde in den ursprünglichen Gesetzentwurf unter anderem ein neuer Abschnitt XVI aufgenommen, der Regelungen zur Besteuerung der einmaligen Entlastung der Gas- und Fernwärmekunden im Dezember 2022 nach dem Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz (EWSG) enthält. Der Entwurf wird im nächsten Schritt dem Bundesrat zugeleitet, der über ihn voraussichtlich am 16.12.2022 beraten wird.

Wenn Sie mehr zum Thema Dezember-Soforthilfe erfahren möchten, lesen Sie hierzu unseren Artikel “Beschlossen: Dezember-Soforthilfe zur Entlastung von Erdgas- und Wärmekunden“.

Zuordnung zu den „sonstigen Einkunftsarten”

Nach dem neuen § 123 EStG stellen alle im Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz genannten Entlastungen steuerpflichte Einnahmen dar, die der Besteuerung unterliegen. Sie sind den „sonstigen Einkünften” nach § 22 Abs. 3 S. 1 EStG zuzuordnen, soweit sie weder zu den Einkünften nach§ 2 Abs. 1 Nr. 1-6 EStG noch zu den sonstigen Einkünften nach § 22 Nr. 1, 1a, 2 oder 4 EStG gehören. Der Gesetzgeber erreicht dadurch, dass in erster Linie Entlastungen im Privatbereich besteuert werden können.

Der Entlastungsbetrag wird nach Maßgabe des § 124 EStG direkt dem zu versteuernden Einkommen hinzugerechnet. Die in § 22 Nr. 3 S. 2 EStG geregelte Freigrenze von 256 Euro pro Kalenderjahr ist auf den Entlastungsbetrag nicht anwendbar.

Berechnung des zu versteuernden Anteiles der Entlastung nach § 123 Abs. 1 EStG

Um die von der Energiekrise am meisten betroffenen Letztverbraucher tatsächlich von der Soforthilfe profitieren zu lassen, sieht die gesetzliche Regelung eine stufenweise Besteuerung vor. Nach dem Jahressteuergesetz werden die Entlastungen nach EWSG dem zu versteuernden Einkommen nur dann hinzugerechnet, wenn das zu versteuernde Einkommen die in § 124 EStG festgelegten Grenzen überschreitet. Der Untergrenze schließt sich die sog. Milderungszone an, in der der Entlastungsbetrag des ESWG nur anteilig dem zu versteuernden Einkommen hinzuzurechnen ist. Der zu versteuernde Bruchteil der Entlastung entspricht dem Anteil des zu versteuernden Einkommens oberhalb der Untergrenze der sog. Milderungszone, dividiert durch ihre Breite. Bei Einzelveranlagung beginnt die Milderungszone bei einem zu versteuernden Jahreseinkommen von 66 915 Euro und endet bei einem zu versteuernden Einkommen in Höhe von 104 009 Euro. Im Rahmen der Zusammenveranlagung von Ehegatten verdoppeln sich die Ein- und Ausstiegsgrenzen und betragen jeweils 113 830 Euro und 208 018 Euro.

Bei der Berechnung des zu versteuernden Anteils der Entlastung ist zunächst die Höhe des zu versteuernden Einkommens vor Zurechnung des Entlastungsbetrags zu bestimmen. Im zweiten Schritt wird die Differenz zwischen der Höhe des zu versteuernden Einkommens und der Untergrenze der jeweils anwendbaren Milderungszone berechnet. Der Differenzbetrag wird dann durch die Breite der Milderungszone (bei einer Einzelveranlagung beträgt sie 37 094 Euro) dividiert. Dieser Anteil der Entlastung wird dem zu versteuernden Einkommen hinzugerechnet.                   

Wann ist die Entlastung zu versteuern?

Die Entlastung nach § 123 Abs. 1 EStG gilt als zugeflossen im Sinne des § 11 Abs. 1 S. 1 EStG in dem Veranlagungszeitraum, in dem der Steuerpflichtige die Endabrechnungen mit den dort konkret abgerechneten Entlastungen von seinem Energieversorger bzw. seinem Vermieter oder seiner Wohnungseigentümergemeinschaft erhalten hat. In der Regel wird dies im Jahr 2023 stattfinden, sodass die Versteuerung mit der Veranlagung für 2023 erfolgen wird. Nach dem neu eingeführten § 126 EStG finden auf die Entlastungen des § 123 Abs. 1 EStG die Strafvorschriften sowie Bußgeldvorschriften der Abgabeordnung entsprechend Anwendung.

Fazit

Neue Vorschriften zur Besteuerung der Dezember-Soforthilfe sollen das EWSG, das selbst keine Regelungen zur Besteuerung enthält, inhaltlich ergänzen und einen sozial gerechten Ausgleich schaffen. Mit den Milderungszonen wird sichergestellt, dass die Besteuerungspflicht vor allem Steuerpflichtigen mit hohem Einkommen betrifft, die auf die Soforthilfe nicht angewiesen sind. Auf diese Weise kann ein Teil der ausgezahlten Entlastungen in die Staatskasse zurückfließen.

Die Länder kritisieren den Gesetzesentwurf und betonen, dass die Umsetzung der geplanten Besteuerung einen großen bürokratischen Aufwand bedeutet. Zudem weisen sie darauf hin, dass der Gesetzgeber inkonsequent handelt, indem er die Entlastungen auszahlt, um sie später als Steuer wieder einzusammeln. Es ist daher durchaus möglich, dass im Bundesrat ein Vermittlungsausschuss angerufen wird, um eventuelle Änderungen des Gesetzentwurfes zu diskutieren.

Ewa Nawolska
Associate

Kathrin Neumeyer
Partner

Kommentar verfassen

Trage deine Daten unten ein oder klicke ein Icon um dich einzuloggen:

WordPress.com-Logo

Du kommentierst mit deinem WordPress.com-Konto. Abmelden /  Ändern )

Facebook-Foto

Du kommentierst mit deinem Facebook-Konto. Abmelden /  Ändern )

Verbinde mit %s