München, 23.12.2022
Pünktlich zum Jahresende wurden die am 16.12.2022 vom Bundesrat verabschiedeten Gesetze zu den Strompreisbremse (unser Artikel hier) inklusive der Regelungen zur Erlösabschöpfung bei gewissen Stromerzeugern (insbesondere auch EEG-Anlagen – unser Artikel hier), Gas- und Wärmepreisbremsen (Artikel hier) im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Neben den „Überschrifts-Themen“ sind noch weitere Regelung mit verabschiedet worden, wie die auf den 28.02.2023 befristete Notversorgung aber auch neue, befristete, höhere Anforderungen an die Sperrung von Haushaltskunden außerhalb der Grundversorgung (§ 118b EnWG).
Folgen Sie gerne den Links im Text oben zu detaillierteren Darstellungen zu den Themen.
Neue Anforderungen an Sperrung bei Haushaltskunden außerhalb der Grundversorgung
Bei den Anforderung an die Sperrung von Haushaltskunden (alle Privatkunden sowie diejenigen Gewerbe-, Handel- oder sonst unternehmerischen Kunden bis zu einer Jahresabnahmemenge von 10.00 kWh) wurde bis 30.04.2024 festgelegt, dass diese Versorgungssperren an ähnlich intensive Voraussetzungen geknüpft sind, wie in der Grundversorgung. Das heißt, es bedarf bspw. einer Prüfung, ob der Rückstand mehr als das doppelte der laufenden Abschlagszahlungen offen sind, mindestens 100 € geschuldet werden und es muss seine „Abwendungsvereinbarung“ (inkl. zinsfreier Tilgungsplan) vorgeschlagen worden sein. Bei Abschluss einer Abwendungsvereinbarung darf nicht mehr gesperrt werden. Zudem muss der Versorger auf die staatliche Unterstützung oder ggf. auch auf örtliche Hilfsangebote hingewiesen werden muss. Auch muss die Sperrung dann acht Tage vor Durchführung angekündigt werden (per Brief und „nach Möglichkeit“ in Textform, also Mail).
Einschätzung hierzu
Ob der Abschluss eines Tilgungsplans trotz ggf. nachweisbarem Unvermögen der Zahlung ggf. einen Betrug darstellen kann, werden dann die Gerichte prüfen. Aber „spannend“ ist das allemal. Die Umsetzung wird einige Versorger über Weihnachten viel Zeit und Geld kosten.
Regelungen zur Entlastung von Krankenhäusern wegen erhöhten Strom- und Gaspreisen
Auch mit den Gesetzen gekommen, ist die Regelung, dass Krankenhäuser (deren Abnahmen werden unabhängig von deren Entnahmemenge in den Preisbremsen für große Abnehmer einsortiert) und gewisse weitere Einrichtungen einen Zuschuss in Höhe von 95 % der Energiemehrkosten im Vergleich der Jahre 2021 und 2022 erhalten. Bei einigen ist der Zuschuss aber auf 20 % dieser Menge gedeckelt (siehe Krankenhausfinanzierungsgesetz, SGB IX und SGB XI im Paket zum Gas- und Wärmepreisbremsengesetz).
Jahresende-Rallye ist geschafft
Wir wünschen Ihnen, den geneigten Leser*innen und Mandant*innen, ein frohes Fest und einen guten Übertritt ins neue Jahr 2023, das uns viel Arbeit bringen wird, denn dann wird gebremst (der Preis) und beschleunigt (der EE-Zubau und die Wasserstofferzeugung). Ich hoffe, dass uns das Gas und der Strom für den Winter ausreicht, aber bei den heutigen, frühlingshaften Temperaturen in München, bin ich zuversichtlich. Bleiben Sie gesund!
Michael Hill
Partner
Sehr geehrter Herr Hill,
vielen Dank für Ihre Informationen.
Wichtig ist auch, das heute im Bundesgesetzblatt die erleichterte Verlängerung (bis Ende 2023) zu den Strom-/Energiesteuerrückerstattungen erfolgt ist.
Bei den aktuellen Gaspreisen für BANDBELIEFERUNG KJ 2023 mit rd. 90 Euro/MWh (9 ct/kWh; zum Vergleich am 15.12. ~ 15 ct/kWh und 26.08. ~ 31,4 ct/kWh) ist bei den energieintensiven Industrie zu hinterfragen, ob Preise unter 9 ct/kWh günstiger als der Gasreferenzpreis von 7 ct/kWh (pro Monat: 70% Gasmenge KJ 2021/12) wären, da die Entlastung bei Summen ab 2 Mio. Euro nie 100 (sprich: Förderquote von 40/50/65/80) % sein wird.
Da Strom gefüllt seit 10 Jahren ein Wetterprodukt ist, ist auch Gas ein Wetterprodukt geworden und hoffen auf mildere Temperaturen und stürmisches Winterwetter in einem Industrieland!
Ich wünsche Ihnen frohes Fest und einen glücklichen Start ins neue Jahr.
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