Die Preisbremsen (Teil 2): Die geplante Strompreisbremse – Stand Regierungsentwurf 25.11.2022


München, 29.11.2022

Das Kabinett hat am 25.11.2022 ein Gesetzesentwurf für die Strompreisbremse beschlossen. Das neue Strompreisbremsegesetz, die noch vom Bundestag und Bundesrat bestätigt werden muss, richtet sich in erster Linie an Letztverbraucher, die durch die stark gestiegenen Strompreise in besonderer Weise beeinträchtigt sind. Entlastet werden alle Haushalte und Unternehmen, die aufgrund der Änderungen der Vertragspreise deutlich höhere Stromrechnungen zahlen müssen.

Für Haushalte und kleine Unternehmen, die weniger als 30.000 kWh Strom im Jahr verbrauchen, soll der Strompreis vom 01.03.2023 bis 30.04.2024 auf 40 ct / kWh begrenzt werden (einschließlich Netzentgelten, Messstellenentgelten und staatlich veranlassten Preisbestandteilen). Die Entlastung wird für ein Kontingent von 80 % des bisherigen Verbrauchs gewährt. Weiterhin findet sich im Gesetzesentwurf eine Strompreisbremse für Unternehmen mit einem Stromverbrauch von mehr als 30.000 kWh im Jahr. Hier gilt der Preis von 13 ct / kWh zuzüglich Steuern, Abgaben und Umlagen für 70 % des bisherigen Verbrauchs. Der Netto-Strompreis bei Schienenbahn im Güter- und Personenverkehr wird für 90 % der Netzentnahme abzüglich der rückgespeisten Energie auf 13 ct / kWh abgesenkt.

Die Strompreisbremse soll, so wie die Gas- und Wärmepreisbremse (siehe hier), die Letztverbraucher rückwirkend auch für Januar und Februar 2023 entlasten, um die Zeit bis zum Inkrafttreten der Regelungen des Gesetzes für gewissen Kundengruppen am 01.03.2023 zu überbrücken.  Im Hinblick auf die Rückwirkung der Strompreisbreme wird den Verbrauchern im März 2023 der dreifache Entlastungsbetrag gutgeschrieben.

1. Entlastung für Haushalte und kleine Unternehmen, Stromverbrauch bis 30.000 kWh p.a.

Bei der Strompreisbremse werden Stromkunden automatisch über ihre Stromversorger entlastet. Ein Antrag muss nicht gestellt werden. Für 80 % des Verbrauchs wird der Strompreis von 40 ct / kWh garantiert, für den Rest gelten die Vertragspreise. Die Stromversorgerunternehmen gewähren ihren Kunden eine Absenkung der Strompreise in Höhe des monatlichen Entlastungsbetrags. Die Höhe der möglichen Entlastung orientiert sich an dem durch den Netzbetreiber prognostizierten Stromverbrauch oder dem tatsächlichen Verbrauch im Jahr 2021. Bei Bilanzierung über standardisierte Lastprofile ist die aktuelle Jahresverbrauchsprognose maßgeblich.

2. Entlastung für Unternehmen, Stromverbrauch bis 30.000 kWh p.a.

Entnahmestellen mit mehr als 30.000 kWh historischem Jahresverbrauch, also insbesondere mittlere und große Unternehmen, erhalten ein auf 13 Cent/kWh (zuzüglich Netzentgelte, Steuern, Abgaben und Umlagen) gedeckeltes Kontingent in Höhe von 70 Prozent ihres historischen Netzbezuges. Dort gelten aber Höchstgrenzen (sogleich). Das Kontingent ergibt sich für Standardlastprofil-Kunden wie oben. Bei Netzentnahmen mit Bilanzierung ohne standardisierte Lastprofile wird es auf die im Jahr 2021 verbrauchte bzw. geschätzte Strommenge abgestellt (falls Messdaten für mind. drei volle Kalendermonate nach dem 31. Dezember 2021 verfügbar sind).

Wichtig ist, dass bei Zeitvariablen Tarifen, wie bspw. Spot-Lieferverträgen, die Entlastungsbeträge sich NICHT an mengengewichteten Durchschnittspreisen errechnet, sondern anhand eines einfachen Tagesdurchschnittspreis (bspw. einzelne Stundenpreise des Tages summiert, geteilt durch 24).

3. Höchstgrenzen

Für Entlastungen der Industrieunternehmen legt der Gesetzentwurf Höchstgrenzen fest. Die Entlastungsumme für sämtliche Netzentnahmestellen eines Unternehmens (dazu zählen auch die Netzentnahmestellen der verbundenen Unternehmen) darf vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben den Betrag von 2 Millionen Euro im Regelfall nicht übersteigen. Für besonders von der Energiekrise betroffene Unternehmen ist die Grenze sodann 100 Millionen Euro in Summe, wenn das Unternehmen dazu noch energieintensiv ist und einer Branche nach Anlage 2 des Regierungsentwurfs (besonders von hohen Energiepreisen betroffene Sektoren) zuzuordnen ist, gilt die Höchstgrenze von 150 Millionen Euro. Für sonstige energieintensive Unternehmen liegt die Obergrenze bei 50 Millionen Euro. Für Landwirtschaft und Fischerei gelten niedrigere Schwellenwerte von jeweils 250 000 Euro und 300 000 Euro.

Letztverbraucher, die Unternehmen sind und ihre Entlastung monatlich 150.000 Euro übersteigt, müssen ihren Lieferanten bis zum 31. März 2023 informieren, welche Höchstgrenze auf sie voraussichtlich anwendbar ist und wie die Entlastungsbeträge auf ihre Netzanschlüsse verteilt werden sollen. Bis Ende des Jahres sind den Lieferanten die endgültigen Höchstgrenzen zu übermitteln. Unternehmen, die eine Gesamtentlastung von über 2 Millionen Euro erhalten, sollen zusätzlich eine Mitteilung an die Prüfbehörde schicken, die die Vereinbarkeit mit dem europäischen Beihilferecht prüft (Beihilfehöchstgrenzen des EU-beihilferechtlichen Befristeten Krisenrahmens).

4. Ausgewählte Auswirkungen auf die Stromversorger

In den Stromrechnungen ist die Entlastung durch die Strompreisbremse zusätzlich gesondert auszuweisen.Die Letztverbraucher sind bis zum 15. Februar 2023 in Textform über die Höhe des im Abrechnungszeitraum gewährten Entlastungsbetrags zu informieren. Die Mitteilung hat zudem Informationen über die insgesamt gewährten Entlastungsbeträge zu enthalten – absolut und als Prozentsatz in Relation zum einschlägigen Referenzwert. Alle Stromkunden, die am 31.12.2023 beliefert werden, sollen von ihren Stromversorgern innerhalb von drei Monaten eine Endabrechnung erhalten, die Informationen über die Summe der insgesamt gewährten Entlastungsbeträge erhält (auch hier gilt, dass die Entlastungsbeträge absolut und in Relation zum Referenzwert anzugeben sind).

Versorger und Letztverbraucher können einvernehmlich eine abweichende monatliche Verteilung des Jahreskontingents vereinbaren. Im Zeitraum vom 1. Januar 2023 bis 31. Dezember 2023 dürfen den Kunden im Zusammenhang mit dem Vertrag keine Vergünstigungen gewährt werden, die den Gesamtbetrag von 50 Euro überschreiten. Die Stromversorgungsunternehmen enthalten die geleisteten Entlastungen von ihrem Übertragungsnetzbetreiber erstattet.

Wichtig ist natürlich hier das Antragsverfahren zur Rückgewähr der Entlastungen. Dieses wird ähnlich dem Entlastungssystem im EEG über die Übertragungsnetzbetreiber abgewickelt, § 20 StromPBG. Hintergrund sind die Regelungen zur Übererlösabschöpfung, welche ebenso beim Übertragungsnetzbetreiber auflaufen.

5. Fazit

Die geplante Strompreisbremse soll Haushalte und Unternehmen mit hohen Strompreisen entlasten. In der vorliegenden Form ist auch diese sehr komplex und nur mit hohem bürokratischem Aufwand umsetzbar. Das Verfahren soll daher dringend vereinfacht werden, damit die Strompreisbremse rechtzeitig umgesetzt werden kann.

Auch zu diesem Thema planen wir eine Online-Informationsveranstaltung für unsere Mandaten. Wir halten Sie über die weiteren Entwicklungen auf dem Laufenden.

Ewa Nawolska
Associate

Michel Hill
Partner

Ein Gedanke zu „Die Preisbremsen (Teil 2): Die geplante Strompreisbremse – Stand Regierungsentwurf 25.11.2022

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