Ingolstadt, den 25.01.2023
Auch für Krankenhäuser und Reha-Einrichtungen gelten die Strom-, Gas- und Wärmepreisbremsen (siehe hierzu hier). Dennoch sind weiter hohe Energiepreise mit Versorgern vereinbart, die gerade bei diesen Einrichtungen nicht durch Einsparungen beeinflusst werden können. Damit sind diese Einrichtungen weiter stark belastet.
Um dem entgegenzuwirken, wurde eine Härtefallregelung ergänzend zur Gas- und Strompreisbremse für Krankenhäuser auf den Weg gebracht, welche sicherstellen soll, dass die Aufrechterhaltung der medizinischen Versorgung sowie die Funktionsfähigkeit der Krankenhäuser, Psychiatrien und psychosomatische Einrichtungen auch bei stark steigenden Energiekosten, sichergestellt ist (§ 26 f KHG- Ausgleich für Steigerungen der Kosten für den Bezug von Erdgas, Wärme und Strom).
Wieviel stellt der Bund zur Verfügung?
Im Rahmen des Wirtschaftsstabilisierungsfond werden vom Bund für die Erstattung der gestiegenen Kosten, für die Jahre 2023 und 2024 ein Betrag von insgesamt bis zu 6 Mrd. Euro zur Verfügung gestellt, von dem bis zu 4,5 Mrd. Euro im Jahr 2023 und bis zu weitere 1,5 Mrd. Euro im Jahr2024 an die Krankenhäuser ausgezahlt werden sollen. Die Mittel sollen vom Bundesamt für Soziale Sicherung an die Länder verteilt werden.
Wie sind die Bezugskosten zu ermitteln und nachzuweisen?
Für die Ermittlung der Bezugskosten gemäß § 26 f Abs.4, 5 und 6 KHG sind drei Zeiträume getrennt voneinander zu betrachten:
- Oktober 2022 bis Dezember 2022
- Januar 2023 bis Dezember 2023
- Januar 2024 bis April 2024
Im Zeitraum von Oktober 2022 bis Dezember 2022 ergibt sich der Erstattungsbetrag aus der Differenz zwischen den Bezugskosten und dem drei-fachen des Abschlags von März 2022 abzüglich des Veränderungswerts. Dieser Betrag ist von den Krankenhäusern zu ermitteln. Die Übermittlung erfolgt durch das vollständige Ausfüllen der Anlagen der EWS-Kostenausgleich-Nachweisvereinbarung im EXcel-Dateiformat an die zuständige Landesbehörde oder benannte Krankenkasse.
Ab Januar 2023 sind die Bezugskosten anzusetzen, die die Versorgungsunternehmen unter Berücksichtigung der Energiepreisbremse (§§ 4 und 7 StromPBG sowie §§ 6 und 14 EWPBG) in Rechnung stellen. Für diese Zeiträume wird dann das x-fache des Märzwertes 2022 herangezogen (X= 12 bei der Jahresbetrachtung 2023, X=4 bei der Zeit zwischen Januar und April 2024).
Es ist unbedingt zu beachten, dass die auf nicht akutstationäre Versorgungseinrichtungen entfallenden Anteile der Bezugskosten für Gas, Strom und Wärme rechnerisch abzuziehen sind. Diese Anteile werden, bei nicht erfolgter gesonderter Erfassung ermittelt, indem die Fläche in qm² dieser Einrichtungen, ins Verhältnis zu der Gesamtfläche in qm², auf die sich die nachgewiesenen Bezugskosten beziehen, gesetzt wird. Darunter fallen unter anderem die MVZ, Rehabilitationseinrichtungen sowie stationäre Pflegeeinrichtungen.
Damit die Bezugskosten auch richtig ermittelt werden können, haben die Krankenhäuser eine Nachweispflicht zu erfüllen. Das heißt, es sind jeweils für die Zeiträume getrennt, die Bezugskosten für Gas, Wärme und Strom über die Abschläge, vorhandenen Zwischenabrechnungen und Jahresrechnungen nachzuweisen.
Auch müssen zur Ermittlung von Bezugskosten der Einrichtungen, die nicht der akutstationären Versorgung dienen, nachvollziehbar dargelegt und durch die hierfür geeigneten Unterlagen nachgewiesen werden.
Wichtig: Übermittlungsfristen für Krankenhäuser!
- Für den Zeitraum Oktober 2022 bis Dezember 2022 sowie den Monat März 2022 hat die Übermittlung bereits bis zum 02. Februar 2023 (!!) zu erfolgen.
- Für den Zeitraum (Januar 2023 bis Dezember 2023) hat die Übermittlung bis zum 03. April 2023 zu erfolgen.
- Für den Zeitraum (Januar 2024 bis April 2024) hat die Übermittlung bis zum 02. April 2024 zu erfolgen.
Die gesetzliche Frist des 10.01.2023 nach § 26 f Abs. 2 KHG ist allein für Meldungen von Unfallkliniken notwendig. Die Bettenanzahl anderer Kliniken werden vom Staatsministerium für Gesundheit und Pflege zusammen mit dem Landesamt für Pflege) gemeldet.
Energieberatungspflicht durch einen Gebäudeenergieberater
Um dem Ziel, Krankenhäuser in Zukunft resilienter und autarker im Hinblick auf Energiefragen aufzustellen, gerecht zu werden, besteht eine Pflicht eine Energieberatung durch einen Gebäudeenergieberater durchführen zu lassen. Diese aus § 26 f Abs.8 KHG herrührende Pflicht, wird vss. durch eine Beratung nach DIN EN 16247-1 oder alternativ durch die Einführung eines Energiemanagementsystems (EnMS) nach DIN EN ISO 50001 erfüllt. Genauere Festlegungen hierzu gibt es bislang nach unserer Kenntnis nicht.
Erfolgt hierfür der Nachweis nicht oder nicht rechtzeitig bis zum 15.01.2024, werden die Erstattungsbeiträge für den Zeitraum Januar 2024 bis April 2024 um 20 Prozent gekürzt.
Bezuschussung von Vorsorge- und Reha-Einrichtungen
Auch Vorsorge- und Reha-Einrichtungen werden bei der Bezuschussung berücksichtigt. So sieht § 36a Abs.1 SGB IX vor, dass ein Zuschuss i.H.v. 95% der Differenz zwischen den entstandenen Energiekosten des Jahres 2022 und denen des Jahres 2021 einmalig von Rehabilitationsträgern auf Antrag gezahlt werden. Hierbei sind die Entlastungen nach dem Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz für das Jahr 2022 zu berücksichtigen.
Gerne unterstützen wir Sie bei Fragen zu diesem Thema und stehen Ihnen jederzeit für eine ausführliche Beratung zur Verfügung.
Auch halten wir Sie über die weiteren Entwicklungen auf dem Laufenden.
Christoph Fuhrmann
Rechtsassessor
Michael Hill
Partner