Der Umweltbonus ist für viele Interessenten ein mitausschlaggebendes Argument für den Erwerb eines elektrischen Fahrzeugs. Nachdem den Sommer und Herbst über bereits Informationen über die künftige Ausgestaltung der Förderrichtlinie kursiert sind, ist seit dem 9. Dezember 2022 die Förderrichtlinie im Bundesanzeiger veröffentlicht und wir bewerten diese im Folgenden kurz:
Verlängerung – aber nicht für alle
Keine Überraschung, der Erwerb/das Leasing von elektrischen Fahrzeugen wird auch ab 2023 gefördert. Allerdings mit einer Einschränkung: Ab 1. Januar 2023 sind Plug-In Hybride (PHEV) nicht mehr förderfähig, egal, mit welcher elektrischen Reichweite und egal mit welchem CO2-Ausstoß. Nur dann, wenn ein Fahrzeug gar keinen CO2-Ausstoß je km mehr hat (das trifft für rein elektrische (BEV) und Wasserstofffahrzeuge (FCEV) zu), bleibt es förderfähig.
Wichtig: Fristen!
Um böse Überraschungen zu vermeiden: Die Förderfähigkeit von PHEV setzt neben der Zulassung in 2022 auch den Antrag in 2022 voraus. Wer also am Freitag, den 31. Dezember 2022 noch auf den letzten Drücker ein nach der in 2022 geltenden Förderrichtlinie förderfähiges PHEY zulässt, muss bis Samstag 31. Dezember 2022 24 Uhr den Antrag gestellt haben! Gleiches gilt für ein BEV oder FCEV, wenn die höhere Förderung aus 2022 realisiert werden soll.
Firmen aufgepassst!
Es gibt aber noch eine weitere Neuerung für den Kreis der Förderberechtigten, wenn auch mit etwas zeitlicher Verzögerung: Unternehmen, Stiftungen, Körperschaften und Vereine sind ab 1. September 2023 nicht mehr antragsberechtigt. Das gilt auch, wenn die Zulassung noch vor dem 1. September erfolgt ist. Ggfs. ist daher Ende August 2023 Eile geboten.
Höhe der Förderung reduziert
Ab 1. Januar 2023 sinken auch die Födersätze. Der Umweltbonus vom Bund beträgt
- bis zu einem Netto-Listenpreis des Basismodells von EUR 40.000 ab 1. Januar 2023
EUR 2.250 zgl. Innovationsprämie von ebenfalls EUR 2.250 (zusammen EUR 4.500) und - bei einem Netto-Listenpreis des Basismodells über EUR 40.000 Euro bis EUR 65.000
EUR 1.500 zgl. Innovationsprämie von ebenfalls EUR 1.500 (zusammen EUR 3.000).
Ab 1. Januar 2024 werden nur noch Fahrzeuge bis EUR 45.000 Netto-Listenpreis des Basismodells gefördert mit Bundesanteil von dann EUR 1.500 zgl. Innovationsprämie von ebenfalls EUR 1.500 (zusammen EUR 3.000).
Dazu kommt jeweils noch der zwingende Herstelleranteil in Höhe des Umweltbonus ohne Innvoationsprämie.
Mindesthaltedauer erhöht
Die Mindesthaltedauer beim Kauf und beim Leasing verdoppelt sich ab 1. Januar 2023 auf 12 Monate, beim Leasing gibt es die volle Föderung nur bei einer Leasingvertraglaufzeit von 24 Monate. Mit der erhöhten Mindesthaltedauer soll dem sogenannten BAFA-Karussel entgegnet werden, bei dem Kunden mit dem Händler vorab einen Rückkauf des Fahrzeugs nach 6 Monaten zu sehr vorteilhaften Konditionen vereinbart hatten, etwa weil der Händler den jungen Gebrauchten zu hohen Preisen im Ausland verkaufen konnte. Die Staffelung beim Leasing ist bereits in der derzeit geltenden Förderrichtlinie enthalten.
Sonstige Vorgaben und Verfahren weitgehend unverändert
Insbesondere die Antragstellung bleibt erst nach Zulassung möglich. Damit besteht für den/die Interessenten/in nach wie vor keine Sicherheit hinsichtlich der Förderung, je nach Verzögerungen bei der Zulassung kann er/sie geringere Fördersätze als angedacht erhalten oder ggfs. auch gar keine – denn unverändert gilt, dass nach Ausschöpfung der zur Verfügung stehenden Mittel keine weiteren Fördergelder bewilligt werden können.
Fazit
Dass die bisher sehr generöse Förderung abgeschmolzen wird, ist aus Sicht der Elektromobilität zu verkraften. Denn die Vorteile von BEV, auch hinsichtlich der Total Cost of Ownership (TCO) trotz deutlich gestiegener Strompreise, sind inzwischen bei vielen Verbrauchern angekommen und angesichts der Rahmenbedingungen führt kein Weg an BEV in der kurz- und mittelfristeigen Zukunft vorbei.
FCEV werden zwar auch weiter gefördert, spielen aber von den Zulassungszahlen her im PKW-Bereich keine Rolle. Das wird sich auch mittelfristig nicht ändern, die Bedeutung von H2 wird eher in anderen Bereichen relevant werden.
Spannend wird die Auswirkung auf die Nachfrage nach – hinsichtlich des Umweltnutzen aber ohnehin stark umstrittenen – PHEV ohne Förderung.
Dr. Jan Bunnemann
Partner
Guten Tag,
ist schon bekannt ob es Auswirkungen auf die aktuelle 1% Regelung (0,5% bei PHEV und 0,25 % bei BEV Fahrzeugen) bei der Besteuerung von Firmenfahrzeugen gibt?
Mit freundlichem Gruß
Robert Wiegand
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Hallo Herr Wiegand,
nach meiner Kenntnis bleibt es bei den aktuellen Sätzen für die Pauschalen bei der Dienstwagenbesteuerung. Es gab zwar mal eine Überlegung, die 0,5% für PHEV an den Nachweis eines bestimmten elektrischen Fahranteils zu knüpfen, aber das hat das Wirtschaftsministerium wegen Umsetzungsschwierigkeiten nicht weiter verfolgt. Wichtig für die 0,5% bei PHEV ist, dass die Reichweite des Fahrzeugs unter ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine mindestens 60 Kilometer beträgt, bei Anschaffung nach dem 31. Dezember 2024 (und vor dem 1. Januar 2031) dann 80 Kilometer (oder alternativ eine Kohlendioxidemission von höchstens 50 Gramm je gefahrenen Kilometer).
Der Umweltbonus ist davon unabhängig. Dass PHEV jetzt nicht weiter mit dem Umweltbonus gefördert werden, hat daher keine Auswirkung auf die Pauschalen bei der Dienstwagenbesteuerung. Hilft Ihnen das weiter?
BG und frohe Weihnachten
Jan Bunnemann
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Hallo Herr Bunnemann,
perfekt. Danke 😊
Gruß und schöne Weihnachtsfeiertage aus Duisburg
Robert WIegand
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