Die Corona-Krise hat die Bundesregierung bewogen, ein umfassendes Konjunkturpaket aufzulegen. Ein wesentlicher Teil sind steuerliche Änderungen auch und gerade mit Auswirkungen für die E-Mobilität. Zudem soll es Änderungen bei der Förderung von E-Fahrzeugen durch den Umweltbonus geben. Der Beitrag gibt einen ersten Überblick über die geplanten Maßnahmen:
Der Koalitionsausschuss ist nach langen Verhandlungen zu einem Ergebnis gekommen. Es soll weitrechende Änderungen im Steuerrecht und bei der Förderung von E-Fahrzeugen geben, um der Wirtschaft mit „Wumms“ aus der Krise zu helfen. Die Änderungen sind in einem vom Bundesfinanzministerium veröffentlichten Papier mit dem Titel „Corona-Folgen bekämpfen, Wohlstand sichern, Zukunftsfähigkeit stärken“ zusammengefasst. Im Folgenden sollen die Auswirkungen auf die E-Mobilität kurz dargestellt werden:
1. Senkung des Mehrwertsteuersatzes
Der Mehrwertsteuersatz soll – befristet vom 1.7.2020 bis zum 31.12.2020 – von 19% auf 16% und von 7% auf 5% gesenkt werden. Diese generelle Maßnahme hat Auswirkungen auf alle mehrwertsteuerpflichtigen Ausgaben, nicht nur für die E-Mobilität. Für den privaten Verbraucher wird dadurch aber der Erwerb eines E-Fahrzeugs günstiger, sofern die Hersteller nicht als Reaktion die Preise entsprechend anheben oder wenn die Preisanpassung zumindest geringer ausfällt als die Steuerentlastung. Wichtig ist, die Auswirkungen auf Schwellenwerte im Blick zu haben. Beispielsweise spielt bei der Besteuerung der Privatnutzung ohne Fahrtenbuch der Bruttolistenpreis eine Rolle und bei fehlender Überschreitung eines Schwellenwerts (bisher 40.000 EUR, demnächst wohl 60.000 EUR, siehe gleich unter 2.) kann ein geringerer Prozentsatz gelten.
Für Geschäftsfahrzeuge ist für vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmen die Senkung der Mehrwertsteuer neutral. Eine erhöhte Nachfrage nach E-Dienstfahrzeugen kann daher durch diese Maßnahme nur begrenzt erwartet werden (für nicht vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmen), aber ggfs. wird die weitere steuerliche Begünstigung auf Seite der Nutzer zu einer erhöhten Nachfrage führen.
2. Anhebung des Schwellenwerts für die 0,25%-Regelung
Bei der Besteuerung von rein elektrischen Dienstwagen von 0,25% soll die Kaufpreisgrenze von 40.000 Euro auf 60.000 Euro angehoben werden.
Diese Kaufpreisgrenze ist im geltenden Steuerrecht als Bruttolistenpreis („Bruttolistenpreis des Kraftfahrzeugs nicht mehr als 40 000 Euro„) definiert. Es kommt also auf den Listenpreis zzgl. aller Sonderausstattungen und der Mehrwertsteuer an. Durch die Mehrwertsteuersenkung ergibt sich hier auch ggfs. Spielraum. Wäre bei einer reinen Änderung des Betrag auf 60.000 EUR und 19% Mehrwertsteuer ein Nettopreis bis maximal EUR 50.420,16 notwendig, um in den Anwendungsbereich der 0,25%-Regelung zu kommen, kann der Nettopreis bei 16% Mehrwertsteuer bis zu 51.724,13 EUR betragen.
3. Innovationsprämie
Der Anteil des Bundes beim Umweltbonus soll durch die neue „Innovationsprämie“ verdoppelt werden. Die Prämie der Hersteller bleibt davon unberührt. Das bedeutet zum Beispiel, dass bis
zu einem Nettolistenpreis (des Basismodells) des E-Fahrzeugs von bis zu 40.000 EUR die Förderung des Bundes von 3.000 auf 6.000 EUR steigt. Diese Maßnahme ist befristet bis 31.12.2021. Wir gehen davon aus, dass auch die Prämie für E-Fahrzeuge mit einem Nettolistenpreis (des Basismodells) auf dann 5.000 EUR steigt und auch der Anteil des Bundes für die Förderung von Plug-In Hybriden verdoppelt wird.
Vorsicht ist geboten, wenn Hersteller die Mehrwertsteuersenkung zur teilweisen Anpassung der Nettopreise nutzen – für den Umweltbonus ist der Nettolistenpreis (also der Preis ohne Umsatzsteuer) entscheidend. Es kann also sein, dass der Preis (inklusive Mehrwertsteuer) aufgrund der Senkung des Mehrwertsteuersatz leicht sinkt, aber der Nettopreis steigt und dann ggfs. den Schwellenwert überschreitet.
4. KfZ-Steuer
Die bereits geltende zehnjährige Kraftfahrzeugsteuerbefreiung für reine Elektrofahrzeuge wird bis zum 31.12.2025 gewährt und bis 31.12.2030 verlängert.
5. Erhöhte Abschreibung (degressive AfA)
Geplant ist eine degressive Abschreibung für Abnutzung (AfA) mit dem Faktor 2,5 gegenüber der derzeit geltenden AfA und maximal 25% Prozent pro Jahr für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens in den Steuerjahren 2020 und 2021. Darunter sollten auch E-Fahrzeuge fallen, so dass hierdurch ein Anreiz zu Investitionen geschaffen wird (generell, nicht speziell für E-Fahrzeuge).
6. Zuschuss zur Stabilisierung der EEG-Umlage
Einen mittelbaren Effekt wird der geplante Zuschuss des Bundes zur
schrittweisen verlässlichen Senkung der EEG-Umlage haben. Danach soll diese im Jahr
2021 bei 6,5 ct/kwh und im Jahr 2022 bei 6,0 ct/kwh liegen. Dies kann die Belastung durch Stromkosten reduzieren.
7. Ausbau der Ladeinfrastruktur
Aus Sicht von E-Mobilisten grundsätzlich positiv ist die weitere Förderung des Ausbaus der Ladeinfrastruktur und auch von Forschung: Geplant sind zusätzlich 2,5 Milliarden EUR für den Ausbau moderner und sicherer Ladesäulen-Infrastruktur sowie für die Förderung von Forschung und Entwicklung im Bereich der Elektromobilität und die Batteriezellfertigung.
Fazit: Das Konjunkturpaket der Regierung umfasst sehr viele Stellschrauben, die teilweise speziell für die Förderung de E-Mobilität fördern, teilweise zumindest auch der E-Mobilität zugute kommen. Aus unserer Sicht ist dies auf den ersten Blick ein attraktives Paket. Die tatsächliche Umsetzung und die Auswirkungen auf die wirtschaftliche Entwicklung bleibt abzuwarten. Mehr war aber aus unserer Sicht kaum zu erwarten.
Super geschriebener und informativer Artikel :-). Eine sehr gute Aufstellung. In diesen Blog werde ich mich noch richtig einlesen 🙂
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