Heute wieder ein Gastbeitrag von Sascha Weller, Geschäftsführer des Instituts für Datenschutzrecht:
Am gestrigen Donnerstag hat nun auch das höchste deutsche Zivilgericht, der BGH, für Deutschland entschieden, dass Cookies in der Regel einer Einwilligung des Nutzers bedürfen. Nachdem der EuGH diese Frage vergangenes Jahr bereits bejaht hatte, wurde diese Rechtsprechung nun auch konkret für Deutschland bestätigt.
Der BGH wies in seiner Entscheidung ausdrücklich darauf hin, dass die bis dato häufig verwendeten Einwilligungsbanner nicht ausreichend sind. Auch die reine Weiternutzung einer Website stellt keine klare und zweifelsfreie Einwilligung für den zulässigen Einsatz von Cookies dar. Cookies dürfen daher erst nach einer ausdrücklichen und informierten Einwilligung auf den Geräten der Nutzer verarbeitet werden, es sei denn, sie sind unbedingt erforderlich oder – was nicht zweifelsfrei aus der Entscheidung ersichtlich ist – sie dienen nicht der Werbung und Marktforschung.
Der Einsatz unbedingt erforderlicher Cookies bedarf keiner Einwilligung der Nutzer. Die Meinungen, welche Cookies jedoch unbedingt erforderlich sind, gehen leider weit auseinander. Als hinreichend sicher können die folgenden Cookies als erforderlich betrachtet werden:
– Warenkorb-Cookies eines Shops
– Sprachauswahl
– Cookies, die eine Cookie-Einwilligung speichern
– Cookies, die dem Load Balancing dienen.
Empfehlung:
Bei allen übrigen Cookies (Komfortfunktionen, Webanalyse, Marketing, etc.) empfehle ich dringend die Einholung einer Einwilligung mithilfe eines entsprechenden Cookie-Consent-Tools.
In der Cookie-Box sollte bestenfalls eine Schaltfläche „Ablehnen“ oder „Nur notwendige Cookies akzeptieren“ vorhanden sein. Vorausgewählt dürfen allenfalls die unbedingt erforderlichen Cookies sein. Zudem muss den Nutzern ersichtlich sein, wo sie die Einstellungen ändern und Detailinformationen (Identität der Dienstleister, die die Cookies verarbeiten; Art und Funktionsweise; Lebensdauer) zum jeweiligen Cookie erhalten können. Bitte vergessen Sie im Übrigen auch nicht, die Datenschutzerklärung um eine Passage hinsichtlich des eingesetzten Cookie-Consent-Tools zu ergänzen.
Fazit:
Leider beantwortet das Urteil des BGH nicht sämtliche Fragen. Dies insbesondere hinsichtlich der für Nutzer kaum schädlichen Reichweitenmessung/Webanalyse. Es wird daher bedauerlicherweise auch zukünftig so sein, dass dieses Thema zwischen den Unternehmen und Websitebetreiber einerseits und den Datenschutzaufsichtsbehörden andererseits weiterhin umstritten sein wird. Angesichts der Menge der Einwilligungen, die man bereits heute auf den Websites schlichtweg gedankenlos „wegklickt“, um endlich auf die Seite zu kommen, erscheint mir persönlich eine gesetzliche Regelung weitaus sinnvoller, als die Flut der klickbedürftigen Einwilligungen. Es bleibt diesbezüglich jedoch abzuwarten, ob der deutsche Gesetzgeber hier ansetzt und entsprechende Anpassungen vornimmt.
Ich werde Sie diesbezüglich auf jeden Fall auf dem Laufenden halten und wünsche Ihnen ein angenehmes und erholsames Pfingstwochenende!
Sascha Weller, Geschäftsführer Institut für Datenschutzrecht – Weller