Energierecht: EuGH entscheidet zur Grundversorgungsverordnung: Zum einen erwartet, zum anderen eine Überraschung!


Heute, am 23.10.2014 hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) zur Wirksamkeit von Preisanpassungsklauseln in der Grundversorgungsverordnung Strom (StromGVV) sowie den allgemeinen Versorgungsbedingungen Gas und Strom (AVBGasV und AVBStromV) entschieden.

Die öffentliche Wahrnehmung dieses Urteils ist bereits jetzt immens: (Siehe Tagesschau mit diesem Video und einem weiteren Videobeitrag).

A. Die Entscheidung

1. Europarechtswidrigkeit der GVV-Preisanpassungsregel

Der EuGH hat in seinem Urteil, zu welchem außerdem eine Pressemitteilung veröffentlicht ist, entschieden, dass eine Regelung in einer Verordnung, welche Preisanpassungsrechte bei sog. Tarifkunden (vielmehr Kunden in der gesetzlich geregelten Grundversorgung), welche eine einseitige Preisanpassungen ermöglicht, jedenfalls den Versorger verpflichten muss, Anlass, Voraussetzung und Umfang der Preisänderung mitzuteilen.

Begründet wird dieses Urteil mit den Transparenzgrundsätzen der Gas- und Strombinnenmarktsrichtlinien aus den Jahren 2003, die 2005 in deutsches Recht umgesetzt wurden. Diese Transparenz ist auch notwendig, da der Verbraucher neben dem Kündigungsrecht (und damit einem Versorgerwechsel) noch die Möglichkeit zustehen muss, gegen die Veränderung selbst vorgehen zu können, auch ohne zur Kündigung gedrängt zu werden (also z.B. die Berechtigung von EEG-Umlageerhöhungen in Frage zu stellen).

Da die Preisanpassungsregelung des § 5 der GVV keinen Hinweis auf Anlass, Voraussetzung und Umfang enthält, ist sie nach dem Urteil des EuGH europarechtswidrig.

Mit dieser Entscheidung ist in der Branche teilweise gerechnet worden, zumal der Generalanwalt im Februar bereits entsprechend plädiert hat. So wurde auch im Verfahren „RWE Vertrieb“ des EuGH letztes Jahr bereits entschieden, dass Regelungen in Preisanpassungsklauseln in Sonderkundenverträgen dann unwirksam sind, wenn nicht Anlass und Modus der Preisanpassung geregelt sind. Dies wurde zwar mit dem „europäischen AGB-Recht“ begründet, aber eben auch bereits mit den Binnenmarktrichtlinien. Da mit der GVV eine Regelung auf Verordnungsebene kontrolliert wurde, die zwingend Teil des Grundversorgungsvertrages ist, konnte vorliegend nur nicht mit dem AGB-Recht argumentiert werden. Auch eine Änderung der Grundversorgungsverordnung noch in diesem Jahr, worin die Preistransparenz auch bei Preisanpassungen hervorgehoben wird, zeigt, dass dieses Urteil an sich erwartet wurde.

2. KEINE zeitliche Begrenzung des Urteils!!!!

Hier überrascht der EuGH alle Beteiligten. Entgegen des Antrages des Generalanwalts, der Versorger und der Bundesregierung, entscheidet sich der EuGH, sein Urteil unbegrenzt auch in die Vergangenheit wirken zu lassen.

Grund sei, dass für eine Begrenzung der Wirkung (also Wirkung erst zu einem Zeitpunkt nach Urteilsspruch und damit Zeit für den Verordnungsgeber die Regelungen anzupassen) unter anderem einer schwerwiegenden wirtschaftlicher Auswirkung bedarf, falls die Regelung rückwirkend unwirksam wäre. Da scheinbar die Parteien und die Bundesregierung nicht in der Lage waren, die schweren Auswirkungen auf die Branche darzulegen, entschied sich das Gericht gegen eine Begrenzung der Urteilswirkung.

B. Einschätzung der Kanzlei:

Zunächst ist zu betonen, dass der EuGH nicht über die konkreten Vertragsverhältnisse entschieden hat, sondern lediglich über die Einschätzung der  Wirksamkeit einer Regelung einer Rechtsverordnung. Der EuGH wurde in diesem Vorabentscheidungsverfahren vom BGH aufgefordert, zu klären, ob eine derartige Preisänderungsklausel in der Verordnung mit europäischen Grundsätzen vereinbar ist.

Die Entscheidung bindet nun bzgl. der Auslegung der Verordnungen den BGH in seinem Urteil in den beiden anhängigen Verfahren , bei deren Gelegenheit er das europäische Gericht angerufen hat. Dieser hat aber die Fälle konkret noch zu entscheiden.

Auch hat der EuGH nicht die Verträge im einzelnen beurteilt, sondern nur eine gesetzliche Grundlage derselben. Da jeder Versorger in der Lage ist, durch ergänzende Bestimmungen zu den GVV, diese Regelungen zu konkretisieren, oder eventuell bereits in den Preisanpassungsschreiben Anlass, Voraussetzung und Umfang der Preisanpassung aufgenommen waren, kann der BGH in den vorgelegten Einzelfällen durchaus noch zu Gunsten der Versorger entscheiden, denn hier ist dann auf den Einzelfall abzustellen.

Ein bereits propagierter Automatismus, dass Verbraucher nun flächendeckend Preisanpassungen anfechten und diese rückwirkend zurück verlangen kann, ist daher nicht eindeutig erkennbar. Auch dies könnte ein Grund sein, warum der EuGH keine schwerwiegende Auswirkung des Urteils erkennt, denn es kommt weiterhin auf die Umsetzung der Verordnungsregeln in den einzelnen Verträgen an. Jedenfalls ist auf die Entscheidung des BGH im Frühjahr 2015 zu warten, wie dieser die konkreten Einzelfälle bewertet.

Michael Hill
Partner

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