Wie bereits berichtet, haben Anlagenbetreiber mit Stromerzeugungsanlagen kleiner 2 MW elektrischer Leistung seit dem 01.07.2019 nicht mehr automatisch den Anspruch darauf, den Strom aus den Anlagen stromsteuerfrei für sich selbst oder für andere im räumlichen Zusammenhang zur Anlage befindlichen Verbraucher zu nutzen.
So muss zur Steuerbefreiung für diese Sachverhalte (Befreiung nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG) bei Erneuerbare-Energien-Anlagen größer 1 MW elektrischer Leistung und bei hocheffizienten KWK-Anlagen mit mehr als 50 kW elektrischer Leistung eine gesonderte Erlaubnis zur steuerfreien Entnahme beantragt werden.
Dies gilt auch für Bestandsanlagen!! Das heißt Anlagen, die auch bereits seit langem in der Eigennutzung sind oder für die Versorgung z.B. eines Areals (fachlich: Kundenanlage) genutzt werden, müssen einen Antrag stellen, wenn sie die genannten Größenvorgaben „reißen“.
Anträge für Bestandsanlagen müssen dabei unbedingt vor dem 31.12.2019 gestellt werden, damit diese rückwirkend ab dem 01.07.2019 gelten können und die Anlage auch steuerbefreit bleibt. Sollten dahingegen für erlaubnispflichtige Anlagen keine Anträge gestellt werden, und dann keine Steuer gezahlt werden, wird dies mindestens als „leichtfertige Steuerverkürzung“ geahndet werden (ganz zu schweigen von der negativen „Publicity“).
Am häufigsten treten derzeit Fälle von KWK-Anlagen mit mehr als 50 kW elektrischer Leistung auf, oder auch solche, die nicht wärmegeführt sind oder bspw. keinen Hocheffizienznachweis vorlegen können und kleiner als 50 kW sind. Hier bedarf es einigen Vorlauf, um die Anträge vollständig auszufüllen, denn die zwingend zu verwendenden Formulare der Zollbehörden (1422 und 1422a, der Link hierzu hier) verlangen dann doch einiges an Ausführungen und Belegen, die meist in unterschiedlichen Unternehmensteilen gesammelt werden müssen.
Ein „kleiner“ Stolperstein ist in den Formularen selbst eingebaut: Es wird ausdrücklich abgefragt, ob auch andere als der Anlagenbetreiber selbst Strom aus der Erzeugungsanlage erhalten, dieser mithin an weitere Letztverbraucher leistet. Wenn dem so ist, ist der Anlagenbetreiber automatisch per Gesetzesdefinition des § 2 Nr. 1 StromStG in Verbindung mit § 1a StromStV bereits als „Versorger“ tätig. Sollte nun nur Strom aus der kleinen Erzeugungsanlage und (voll versteuerter) Strom aus dem Versorgungsnetz an die „Anderen“ oder auch „Dritte“ geleistet werden (Abrechnung ist irrelevant!), dann muss eine Versorgeranzeige nach § 4 Abs. 1 StromStG in Verbindung mit § 2 Abs. 3 StromStV beim zuständigen Hauptzollamt abgegeben werden! AUch hier gelten zwingende Formularvorgaben (1412 und 1412a, Link hierzu hier). In anderen Fällen (z.B. Leisten aus mehreren Anlagen mit einer Gesamtgröße von mehr als 2 MW elektrischer Leistung), ist eine offizielle Versorgererlaubnis notwendig!
Sollte das Hauptzollamt durch den Antrag zur Erlaubnis steuerfreier Verwendung von der Versorgereigenschaft Kenntnis erlangen und nicht zumindest zeitgleich eine Versorgeranzeige abgegeben werden, droht eine Ordnungswidrigkeit (siehe § 20 Nr. 1 StromStV).
Daher: Machen Sie sich alsbald an die Erstellung entsprechender Anträge, die Zeit drängt!
Michael Hill
Rechtsanwalt | Partner
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