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Energiepreise: Zusätzliche Entlastung für Krankenhäuser und Rehabilitationseinrichtungen – Frist droht!


Ingolstadt, den 25.01.2023

Auch für Krankenhäuser und Reha-Einrichtungen gelten die Strom-, Gas- und Wärmepreisbremsen (siehe hierzu hier). Dennoch sind weiter hohe Energiepreise mit Versorgern vereinbart, die gerade bei diesen Einrichtungen nicht durch Einsparungen beeinflusst werden können. Damit sind diese Einrichtungen weiter stark belastet.

Um dem entgegenzuwirken, wurde eine Härtefallregelung ergänzend zur Gas- und Strompreisbremse für Krankenhäuser auf den Weg gebracht, welche sicherstellen soll, dass die Aufrechterhaltung der medizinischen Versorgung sowie die Funktionsfähigkeit der Krankenhäuser, Psychiatrien und psychosomatische Einrichtungen auch bei stark steigenden Energiekosten, sichergestellt ist (§ 26 f KHG- Ausgleich für Steigerungen der Kosten für den Bezug von Erdgas, Wärme und Strom).

Wieviel stellt der Bund zur Verfügung?

Im Rahmen des Wirtschaftsstabilisierungsfond werden vom Bund für die Erstattung der gestiegenen Kosten, für die Jahre 2023 und 2024 ein Betrag von insgesamt bis zu 6 Mrd. Euro zur Verfügung gestellt, von dem bis zu 4,5 Mrd. Euro im Jahr 2023 und bis zu weitere 1,5 Mrd. Euro im Jahr2024 an die Krankenhäuser ausgezahlt werden sollen. Die Mittel sollen vom Bundesamt für Soziale Sicherung an die Länder verteilt werden.

Wie sind die Bezugskosten zu ermitteln und nachzuweisen?

Für die Ermittlung der Bezugskosten gemäß § 26 f Abs.4, 5 und 6 KHG sind drei Zeiträume getrennt voneinander zu betrachten:

  • Oktober 2022 bis Dezember 2022
  • Januar 2023 bis Dezember 2023
  • Januar 2024 bis April 2024

Im Zeitraum von Oktober 2022 bis Dezember 2022 ergibt sich der Erstattungsbetrag aus der Differenz zwischen den Bezugskosten und dem drei-fachen des Abschlags von März 2022 abzüglich des Veränderungswerts. Dieser Betrag ist von den Krankenhäusern zu ermitteln. Die Übermittlung erfolgt durch das vollständige Ausfüllen der Anlagen der EWS-Kostenausgleich-Nachweisvereinbarung im EXcel-Dateiformat an die zuständige Landesbehörde oder benannte Krankenkasse.

Ab Januar 2023 sind die Bezugskosten anzusetzen, die die Versorgungsunternehmen unter Berücksichtigung der Energiepreisbremse (§§ 4 und 7 StromPBG sowie §§ 6 und 14 EWPBG) in Rechnung stellen. Für diese Zeiträume wird dann das x-fache des Märzwertes 2022 herangezogen (X= 12 bei der Jahresbetrachtung 2023, X=4 bei der Zeit zwischen Januar und April 2024).

Es ist unbedingt zu beachten, dass die auf nicht akutstationäre Versorgungseinrichtungen entfallenden Anteile der Bezugskosten für Gas, Strom und Wärme rechnerisch abzuziehen sind. Diese Anteile werden, bei nicht erfolgter gesonderter Erfassung ermittelt, indem die Fläche in qm² dieser Einrichtungen, ins Verhältnis zu der Gesamtfläche in qm², auf die sich die nachgewiesenen Bezugskosten beziehen, gesetzt wird. Darunter fallen unter anderem die MVZ, Rehabilitationseinrichtungen sowie stationäre Pflegeeinrichtungen.

Damit die Bezugskosten auch richtig ermittelt werden können, haben die Krankenhäuser eine Nachweispflicht zu erfüllen. Das heißt, es sind jeweils für die Zeiträume getrennt, die Bezugskosten für Gas, Wärme und Strom über die Abschläge, vorhandenen Zwischenabrechnungen und Jahresrechnungen nachzuweisen.

Auch müssen zur Ermittlung von Bezugskosten der Einrichtungen, die nicht der akutstationären Versorgung dienen, nachvollziehbar dargelegt und durch die hierfür geeigneten Unterlagen nachgewiesen werden.

Wichtig: Übermittlungsfristen für Krankenhäuser!

  1. Für den Zeitraum Oktober 2022 bis Dezember 2022 sowie den Monat März 2022 hat die Übermittlung bereits bis zum 02. Februar 2023 (!!) zu erfolgen.
  2. Für den Zeitraum (Januar 2023 bis Dezember 2023) hat die Übermittlung bis zum 03. April 2023 zu erfolgen.
  3. Für den Zeitraum (Januar 2024 bis April 2024) hat die Übermittlung bis zum 02. April 2024 zu erfolgen.

Die gesetzliche Frist des 10.01.2023 nach § 26 f Abs. 2 KHG ist allein für Meldungen von Unfallkliniken notwendig.  Die Bettenanzahl anderer Kliniken werden vom Staatsministerium für Gesundheit und Pflege zusammen mit dem Landesamt für Pflege) gemeldet.

Energieberatungspflicht durch einen Gebäudeenergieberater

Um dem Ziel, Krankenhäuser in Zukunft resilienter und autarker im Hinblick auf Energiefragen aufzustellen, gerecht zu werden, besteht eine Pflicht eine Energieberatung durch einen Gebäudeenergieberater durchführen zu lassen. Diese aus § 26 f Abs.8 KHG herrührende Pflicht, wird vss. durch eine Beratung nach DIN EN 16247-1 oder alternativ durch die Einführung eines Energiemanagementsystems (EnMS) nach DIN EN ISO 50001 erfüllt. Genauere Festlegungen hierzu gibt es bislang nach unserer Kenntnis nicht.

Erfolgt hierfür der Nachweis nicht oder nicht rechtzeitig bis zum 15.01.2024, werden die Erstattungsbeiträge für den Zeitraum Januar 2024 bis April 2024 um 20 Prozent gekürzt.

Bezuschussung von Vorsorge- und Reha-Einrichtungen

Auch Vorsorge- und Reha-Einrichtungen werden bei der Bezuschussung berücksichtigt. So sieht § 36a Abs.1 SGB IX vor, dass ein Zuschuss i.H.v. 95% der Differenz zwischen den entstandenen Energiekosten des Jahres 2022 und denen des Jahres 2021 einmalig von Rehabilitationsträgern auf Antrag gezahlt werden. Hierbei sind die Entlastungen nach dem Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz für das Jahr 2022 zu berücksichtigen.

Gerne unterstützen wir Sie bei Fragen zu diesem Thema und stehen Ihnen jederzeit für eine ausführliche Beratung zur Verfügung.

Auch halten wir Sie über die weiteren Entwicklungen auf dem Laufenden.

Christoph Fuhrmann
Rechtsassessor

Michael Hill
Partner

Die Preisbremsen (Teil 1): Die geplante Gas- und Wärmepreisbremse – Stand Regierungsentwurf 25.11.2022


München, 27.11.2022

Bei der ab März 2023 geplanten und am 25.11.2022 vom Bundeskabinett beschlossenen Gas- und Wärmepreisbremse sollen Kunden rückwirkend für Januar und Februar 2023 und sodann bis Ende 2023 entlastet werden. Für private Haushalte, kleine und mittlere Unternehmen, die bereits unter das „Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz – EWSG“ fallen (siehe unseren Artikel hier), soll der Gaspreis vom 01.03.2023 bis 30.04.2024 auf 12 Cent brutto (inklusive aller Netzentgelte, etc.) pro Kilowattstunde begrenzt werden. Für die Monate Januar und Februar 2023 soll eine pauschale Gutschrift, errechnet am März-Betrag, rückwirkend erfolgen. Welche Letztverbraucher unter das EWSG fallen, erfahren Sie in unserem Artikel hier. Das sind im Wesentlichen Verbraucher mit jährlichem Gas- oder Wärmeverbrauch unter 1,5 Mio. KWh, ausgenommen kommerzielle Strom- und / oder Wärmeerzeuger – siehe hier – und Krankenhäuser, inklusive aber Erdgasnutzer zur Wohnungsvermietung und Erdgas- oder Wärmenutzer für bestimmte Pflegeeinrichtungen, Forschungs- und Bildungseinrichtungen. Im Wärmesegment beträgt der Preisdeckel hier 9,5 ct/kWh (ebenso inklusive aller Umlagen, etc.).

Auch für die Industrie ist eine Gaspreisbremse vorgesehen. Hier ist eine Begrenzung auf 7 ct/kWh auf 70 % des Verbrauchs (siehe sogleich) vorgesehen. Im Wärmebereich lautet die Grenze hier 7,5 ct/kWh, ebenso für 70 % des Verbrauchs. Beide Preise verstehen sich hier aber OHNE Netzentgelte und weiterer Umlagen, Abgaben, etc. Um die Lücke zwischen Januar und dem Inkrafttreten der Gaspreisbremse am 1.03.2023 zu überbrücken, werden die Entlastungsbeiträge für Januar und Februar im März 2023 rückwirkend abgerechnet. Insgesamt dürfen nicht mehr als 2 Mio. € Entlastung in Summe an ein Unternehmen gezahlt werden (es sei denn, es liegen besondere Gründe vor), pro Entnahmestelle darf nicht mehr als 150.000 € Entlastung stattfinden. Kliniken erhalten nach dem neuesten Regelungsentwurf eine Entlastung wie Industrieunternehmen.

1. Entlastung für Haushalte und KMU

Die Gaspreisbremse soll dazu beitragen, dass Gaskunden von den gestiegenen Energiekosten spürbar entlastet werden. Haushalte und kleinere Unternehmen mit einem Gasverbrauch von weniger als 1,5 Mio. kWh im Jahr erhalten einen Garantiepreis von 12 ct/kWh (inklusive Netzentgelte, Umlagen, etc.). Für Fernwärmekunden wird der Gaspreis auf 9,5 ct/kWh brutto gedeckelt. Dies gilt ausschließlich für den subventionierten Verbrauch von 80 % des im September 2022 prognostizierten Verbrauches (oder bei Leistungsgemessenen Kunden der gemessen Verbrauch im Jahr 2021). Für die restlichen 20 % des prognostizierten Verbrauchs ist der vertraglich vereinbarte Preis fällig. Dabei ist der subventionierte Verbrauch unabhängig vom tatsächlichen Verbrauch, um Anreize für einen geringeren Verbrauch von Gas zu setzen.

Die pauschale Preisbegrenzung sinkt direkt die monatliche Gas(abschlags)rechnung. Gaskunden bezahlen jeden Monat für ein Zwölftel ihres prognostizierten Jahresverbrauches – 80 % zum festen Preis von 12 ct/kWh, die restlichen 20 % zum jeweiligen Vertragspreis. Wer im Ergebnis weniger als prognostiziert verbraucht hat, bekommt auf seiner Endabrechnung Geld zurück – die eingesparte Menge multipliziert mit höherem Vertragspreis. Das gilt für diese Kundengruppe wohlgemerkt ab März 2023.

2. Gaspreisbremse für Industrieunternehmen und Krankenhäuser

Für Industrieunternehmen und Krankenhäuser soll die Gaspreisbremse ab Januar 2023 gelten, um sie finanziell zu unterstützen und die Produktion sowie Beschäftigung zu sichern. Unternehmen mit einem Gasverbrauch von mehr als 1,5 Mio. kWh im Jahr erhalten 70 % ihres Gasverbrauchs aus dem Vorjahr zu einem garantierten Netto-Arbeitspreis von 7 ct/kWh (ohne Netzentgelte, etc.). Der subventionierte Verbrauch ergibt sich aus dem gemessenen Verbrauch im Jahr 2021 (bei Krankenhäusern, die nicht leistungsgemessen Gas beziehen sind dabei die Prognosewerte aus September 2022 heranzuziehen).

Für Wärmekunden ist der Preis auf 7,5 ct/kWh gedeckelt. Der subventionierte Preis gilt hier für 70 % des regulären Verbrauchs, dem der September-Abschlag 2022 zugrunde liegt.

Nach ersten Einschätzungen können deutschlandweit etwa 25.000 Unternehmen und 1.900 zugelassene Krankenhäuser von der Gaspreisbremse profitieren. Stromerzeugungskraftwerke dürfen keine Entlastung in Anspruch nehmen. Die Entlastung gilt sowohl für energetische als auch für stoffliche Nutzung des Gases.

3. Betrieb von KWK-Anlagen mit bezogenem Gas

Der Betrieb von KWK-Anlagen, aus denen andere Letztverbraucher als der Erzeuger mit Strom oder Wärme beliefert werden, erhalten für die dort genutzten Gasmengen keine Entlastung, da die Wärmelieferung ggf. über die Wärmepreisbremse gefördert wird (Vermeidung von Doppelförderung). Hier sind bis zum 01.03.2023 diejenigen Gasmengen an den Erdgaslieferanten zu melden, die in Verbindung mit Kondensationsstrom, Nutzwärmeerzeugung oder KWK-Nettostromerzeugung in Verbindung stehen, die zur Veräußerung an Dritte in Verbindung stehen. Wie genau hier die Grenzziehungen zu verstehen sind, werden wir in einem anderen Beitrag beleuchten.

4. Auswirkungen auf die Erdgas- und Wärmeversorger

Vertragliche Auswirkung ggü. dem Kunden: Zunächst ist festzuhalten, dass der vertragliche Grundpreis mit Stand September 2022 „eingefroren“ werden soll, um Verschiebungen von Grundpreiselementen in den Grundpreis zu verhindern. Ob das aber die. leistungsabhängige Leistungspreiskomponenten auch umfassen soll, ist fraglich. Ebenso sollen Zugaben bei Vertragsschluss, welche im Wert höher als 50 E sind, verboten sein. Die Entlastungspositionen sind auf den Rechnungen transparent auszuweisen.

Wie schon im EWSG hat der Versorger einen Anspruch auf Vorauszahlung hinsichtlich der geleisteten Entlastungen gegenüber der Bundesrepublik (ausgeführt von der KfW). Dieser soll erstmals zum 01.03.2023 auszahlbar sein und muss jeweils gesondert beantragt werden. Diesem Vorauszahlungsantrag geht wiederum ein Prüfantrag an einen „Beauftragten“ voraus. Für das erste Vierteljahr 2023 kann ein gesonderter Antrag gestellt werden, der dann bereits am 01.03.2023 erfüllt werden kann, ansonsten ist der Vorauszahlungsantrag auf die jeweiligen Jahresquartale zu stellen und wird dann quartalsweise, frühestens aber zum ersten Tag des Quartals ausgezahlt.

Die Entlastungen sind sodann bis zum 30. (!) Mai 2025 endgültig gegenüber dem BMWK endabzurechnen, samt WP-Testat.

4. Fazit

Mit rückwirkender Gaspreisbremse will die Bundesregierung Gaskunden, die von den gestiegenen Energiepreisen am meisten betroffen sind, für das gesamte Jahr 2023 und Frühjahr 2024 schützen.

Die Regelungen strotzen dahingegen vor Bürokratie, Fördergrenzen, Einzelnachweisen, Abgrenzungsproblemen (was ist Wärmelieferung und was Eigenerzeugung?) und sonstigen Erschwernissen. Dass auch hier wieder Kundendaten ab einer gewissen Abnahmemenge an Behörden und Beauftragte weitergegeben werden müssen, ist ein weiterer Stolperstein.

Im Ergebnis hätte die Bundesregierung seit dem Frühjahr Zeit gehabt, eine rechtlich saubere und einfacher umzusetzende Lösung zu finden. Was nun in der Kürze der Zeit entstanden ist, ist entsprechend komplex.

Wir planen aktuell eine Online-Informationsveranstaltung hierzu für unsere Mandanten. Wir werden Sie dann hierzu einladen.

Ewa Nawolska
Associate, Diplomjuristin

Michael Hill
Partner