Verordnungen zur Sicherung der Energieversorgung in Kraft


München, 29.09.2022: Der Gesetzgeber hat zwei Verordnungen zur Energieeinsparung auf den Weg gebracht. Zu differenzieren ist dabei zwischen der Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung über kurzfristige Maßnahmen („EnSikuMaV“) und zur mittelfristigen Energieeinsparung („EnSimiMaV“).

Die EnSikuMAV ist bereits mit Wirkung zum 01. September 2022 in Kraft getreten. Die EnSimiMaV wurde heute im Bundesgesetzblatt verkündet und kann damit noch rechtzeitig zum 01. Oktober, wie im Entwurf vorgesehen, in Kraft treten.

Die EnSikuMaV regelt Energieeinsparmaßnahmen für Wohnräume, Schwimm- oder Badebecken, Nichtwohngebäude und Baudenkmäler sowie Unternehmen. Mieter sind nicht mehr verpflichtet die Wohnräume entsprechend einer Regelung im Mietvertrag auf eine Mindesttemperatur zu heizen. Allerdings müssen sie durch angemessenes Heiz- und Lüftungsverhalten Schäden am Gebäude vorbeugen.

Die Beheizung von privaten, nicht gewerblichen Schwimm- und Badebecken wird im Grundsatz verboten. Auch Gemeinschaftsflächen in öffentlichen Wohngebäude dürfen grundsätzlich nicht mehr beheizt werden. Ebenso sind dezentrale Trinkwassererwärmungsanlagen (Durchlauferhitzer etc.) an Waschbecken, die überwiegend dem Händewaschen dienen, grundsätzlich auszuschalten. Ausnahmen gelten bspw. für medizinischen Einrichtungen, Pflegeeinrichtungen, der Behindertenhilfe sowie für Schulen und Kindertagesstätten.

In Arbeitsräumen in öffentlichen Nichtwohngebäude darf die Raumtemperatur je nach Schwere der Tätigkeit nach der neuen Verordnung maximal zwischen 12° und 19° Celsius betragen.

Außerdem dürfen öffentliche Gebäude und Baudenkmäler mit Ausnahme der Sicherheits- und Notbeleuchtung im Grundsatz nicht mehr beleuchtet werden, außer dies ist zur Aufrechterhaltung der Verkehrssicherheit oder zur Abwehr anderer Gefahren notwendig.

Im Übrigen wurden für Versorger und Eigentümer Informationspflichten über Preissteigerungen statuiert. Zudem sind Ladentüren und Eingangssystem im Einzelhandel geschlossen zu halten sowie beleuchtete Werbeanlagen von 22.00 bis 16.00 Uhr des Folgetages untersagt.

Die EnSimiMaV enthält hingegen Vorgaben zur Heizungsprüfung und -optimierung für Heizungsanlagen, die mit Erdgas beschickt werden. Es werden bestimmte Prüfpflichten für Heizungsanlage statuiert. Die Prüfpflichten sowie die Optimierung der Heizung sollen dabei im Zusammenhang mit ohnehin stattfindenden Tätigkeiten erfolgen. Die Optimierung muss bis 15. September 2024 erfolgen. Abweichend ist ein hydraulischer Abgleich von Gaszentralheizungen bei Nichtwohngebäuden ab 1000 Quadratmeter und in Wohngebäude mit mindestens 10 Wohnungen bis zum 30. September 2023 durchzuführen, sofern nicht besondere Ausnahmetatbestände greifen. Außerdem müssen Unternehmen bestimmte Energieeffizienzmaßnahmen ergreifen.

Eine Sanktionierung dürfte nach unserem gegenwärtigem Verständnis aber nicht möglich sein, da beide Verordnungen auf § 30 EnSiG beruhen, der neue § 15 EnSiG eine Sanktionierung aber nur ermöglicht, wenn in der jeweiligen Rechtsverordnung für einen Tatbestand auf die Bußgeldvorschrift verwiesen wird.

Gerne unterstützen wir Sie bei Fragen zu diesem Thema.

Hans Koppenwallner
Rechtsanwalt

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