Bundestag verabschiedete Änderung für EEG-Umlage auf größere KWK-Anlagen


Bereits Ende Juni hat der Bundestag in 2. und 3. Lesung – Sitzung vom 27.06. – Tagesordnungspunkt 19 – eine (weitere) Änderung des EEG beschlossen (Beschlussvorlage samt Begründung hier), welche Auswirkungen auf die Eigenstrom-EEG-Umlage bei hocheffizienten KWK-Anlagen zwischen 1 und 10 MW elektrischer Leistung haben wird.

Derartige Anlagen, die zwischen ab 01.08.2014 erstmalig in die Eigenversorgung überführt wurden oder das Eigenversorgungskonzept änderten, mussten nach Intervention der EU-Kommission ab de, 01.01.2018 eine steigende Umlage ab 3.500 Vollbenutzungsstunden hinnehmen. Bis 3.500 Vollbenutzungsstunden mussten derartige Anlagen (wie in der Rechtslage vor dem 01.01.2018) nur 40 % EEG-Umlage für die Eigenversorgung abführen.

Das Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 28.03.2019, in welchem das EEG nicht mehr als Beihilfe-relevantes Gesetz angesehen wird, führte dazu, dass der deutsche Gesetzgeber nunmehr wieder weitgehend freie Hand in der Gestaltung der Eigenversorgungs-Umlage hat.

Der Beschluss des Bundestags zur Änderung des EEG soll nunmehr wieder zur „alten“ Rechtslage führen, wonach die EEG-Umlage auf Eigenversorgung aus hocheffizienten KWK-Anlagen wieder auf 40 % für alle Vollbenutzungsstunden und Größenklassen festgesetz wird.

Die Änderungen sollen rückwirkend zum 01.01.2019 gelten, wonach bereits die EEG-Umlage auf Eigenversorgungsmengen für derartige Anlagen im Jahr 2019 wieder mit 40 % angesetzt werden kann.

Beachten Sie bitte, – trotz der guten Nachrichten für Anlagenbetreiber derartige Anlagen – dass eine ggf. messtechnische Abgrenzung von Eigenversorgungsmengen zu Drittbelieferungen innerhalb der eigenen Versorgungs-Infrastrukturen für den Erhalt der verringerten Umlage weiter relevant bleibt.

Wir stehen Ihnen gerne für die Gestaltung einer rechtskonformen Abwicklung von Eigenversorgungskonstrukten zur Verfügung.

Michael Hill
Partner | Rechtsanwalt & Mediator (DAA)

3 Antworten zu „Bundestag verabschiedete Änderung für EEG-Umlage auf größere KWK-Anlagen”.

  1. […] bereits berichtet, hatte der Bundestag die „Rück-Anpassung“ der EEG-Umlage auf Eigenverbrauch aus […]

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  2. […] gerade, dass keine Haushaltsmittel zur Finanzierung eingesetzt werden, siehe unseren Bericht hier. Ob daher die Änderungen noch einem beihilferechtlichen Notifizierungsverfahren unterworfen […]

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  3. […] Es war zu erwarten, nun soll es passieren: Die im Jahr 2018 geltende EEG-Umlage für Eigenversorgung aus KWK-Anlagen mit einer Größe zwischen 1 und 10 MW elektrischer Leistung mit Beginn der Eigenversorgung ab dem 01.08.2014 wird wieder eingeführt. Hiernach erhalten KWK-Anlagen in der entsprechenden Größenordnung nur noch für 3.500 Vollbenutzungsstunden p.a. die Reduktion der EEG-Umlage für Eigenversorgung auf 40 %, danach wird die Umlage mit dem damals bekannten „Claw Back“ Mechanismus kontinuierlich reduziert, so dass ab 7.000 Vollbenutzungsstunden p.a. die volle EEG-Umlage auf alle Eigenverbrauchsmengen anfällt (siehe auch hier). […]

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