Stromsteuerreform mit Wirkung zum 1. Juli 2019 in Kraft getreten


Das bereits erwartete „Gesetz zur Neuregelung von Stromsteuerbefreiungen sowie zur Änderung energiesteuerrechtlicher Vorschriften“ ist mit Wirkung zum 1. Juli 2019 in Kraft getreten. Dies ergibt sich aus dem am 27. Juni 2019 veröffentlichten Bundesgesetzblatt.

Die wohl bedeutsamsten Neuerungen durch die Reform sind die angepasste Stromsteuerbefreiung nach § 9 Abs. 1 Nrn. 1, 3 und 6 StromStG und der Bedarf, eine Erlaubnis für die Entnahme von Strom für steuerbegünstigte Zwecke nach § 9 und 10 StromStV für viele betroffene Anlagen zu beantragen.

Der neue § 9 Abs. 1 StromStG besagt:

„(1) Von der Steuer ist befreit:

1. Strom, der in Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von mehr als zwei Megawatt aus erneuerbaren Energieträgern erzeugt und vom Betreiber der Anlage am Ort der Erzeugung zum Selbstverbrauch entnommen wird. […]

3. Strom, der in Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von bis zu zwei Megawatt aus erneuerbaren Energieträgern oder in hocheffizienten KWK-Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von bis zu zwei Megawatt erzeugt wird und der

a) vom Betreiber der Anlage als Eigenerzeuger im räumlichen Zusammenhang zu der Anlage zum Selbstverbrauch entnommen wird oder

b) von demjenigen, der die Anlage betreibt oder betreiben lässt, an Letztverbraucher geleistet wird, die den Strom im räumlichen Zusammenhang zu der Anlage entnehmen. […]

6. Strom, der in Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von bis zu zwei Megawatt erzeugt und am Ort der Erzeugung verwendet wird, sofern die Anlagen weder mittel- noch unmittelbar an das Netz der allgemeinen Versorgung mit Strom angeschlossen sind und zur Stromerzeugung nachweislich versteuerte Energieerzeugnisse eingesetzt werden.“

§ 9 Abs. 1 StromStG neue Fassung

Wichtig ist auch, dass für die Befreiung alle anderen Tatbestandsvoraussetzungen, welche sich aus der Stromsteuerverordnung ergeben, zwingend einzuhalten sind. Dabei ist z.B. zu beachten dass relativ schnell eine Anlagenzusammenfassung nach § 12 b StromStV erfolgen kann, wobei es hier auch eine Erleichterung bei Direktvermarkteten Anlagen gibt.

Neu ist zudem, dass die Stromsteuer nicht mehr automatisch entfällt, sondern im Regelfall eine sog. „förmliche EInzelerlaubnis“ beantragt werden muss, will man die Befreiung nach den o.g. Regelungen erhalten. Ohne Erlaubnis wäre der Strom sofort mit einer Stromsteuer zu belasten, selbst, wenn die Tatbestandsvoraussetzungen des § 9 StromStG vorliegen.

Der neue § 10 Abs. 2 StromStV regelt in diesem Zusammenhang aber auch, dass für EEG-Anlagen und hocheffiziente KWK-Anlagen unter Verzicht auf die förmliche Einzelerlaubnis die Entnahme von Strom nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG allgemein erlaubt ist, wenn der Strom in Anlagen aus der erneuerbaren Energieträgern mit einer elektrischen Nennleistung von bis zu 1 Megawatt oder in hocheffizienten KWK-Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von bis zu 50 Kilowatt erzeugt wird.

Liegen die Voraussetzungen nach § 10 Abs. 2 StromStV nicht vor, handelt es sich also um eine EEG-Anlage größer 1 MWel oder eine KWK-Anlage größer 50 kWel ist für Bestandsanlagen ein Erlaubnisantrag (sog. förmliche Einzelerlaubnis) bis zum 31. Dezember 2019 zu stellen, der bei Vorliegen der Voraussetzungen sofort als genehmigt gilt.

Wichtig ist auch die Erkenntnis, dass alle Anlagen, kleiner als 2 MW elektrische Leistung, welche nicht EEG-Anlagen oder hocheffiziente KWK-Anlagen sind, grundsätzlich mit einer Steuer sei es für den Eigenverbrauch, aber auch für Drittbelieferungen behaftet werden.

Beachten Sie also, dass uns der Gesetzgeber wieder eine neue Frist für die Meldung von Bestandsanlagen, diesmal im Steuerrecht, vermittelt hat.

Gerne stehen wir Ihnen für Fragen hinsichtlich Ihrer Anlagen zur Verfügung.

Yannick Stahl                                                                                    Michael Hill
Rechtsanwalt | Associate                                                              Rechtsanwalt |Partner

Ein Gedanke zu „Stromsteuerreform mit Wirkung zum 1. Juli 2019 in Kraft getreten

  1. Pingback: Wichtige Frist: Stromsteuerbefreiung muss bis zum 31.12.2019 gesondert beantragt werden | Blog der Kanzlei Fey Hill Bunnemann

Kommentar verfassen

Trage deine Daten unten ein oder klicke ein Icon um dich einzuloggen:

WordPress.com-Logo

Du kommentierst mit deinem WordPress.com-Konto. Abmelden /  Ändern )

Facebook-Foto

Du kommentierst mit deinem Facebook-Konto. Abmelden /  Ändern )

Verbinde mit %s