Wieder ein Gastbeitrag der MPW, diesmal zum Thema Energiedienstleistungsgesetz und den Neuerungen, die der Bundestag in der Nacht vom 26. auf 27.06.2019 beschlossen hat:
Eine Ausnahme für Unternehmen mit einem Gesamtenergie-Verbrauch von unter 500.000 kWh im Jahr bei der Pflicht zur Durchführung eines Energieaudits hat der Bundestag in der Nacht vom 27.06.2019 auf den 28.06.2019 mit der Novelle des EDL-G beschlossen. Diese Regelung soll zu einer Entlastung von ca. 2.800 Unternehmen in Deutschland führen.
Darüber hinaus soll mit dem neuen EDL-G die Qualität der Energieaudits angehoben werden, da neue Anforderungen an die Aus- und Fortbildung von Auditoren enthalten sind sowie die Auditberichte enthalten sind. Hierzu hatte das BAFA bereits Anfang diesen Jahres ein neues Merkblatt herausgegeben.
Ebenfalls neu ist die Verpflichtung der Unternehmen, das BAFA über die Durchführung eines Energieaudits innerhalb einer Frist von 2 Monaten nach Beendigung des Audits zu informieren. Hierbei sind dem BAFA nicht nur die Durchführung anzuzeigen, sondern auch weitere Informationen unter anderem zu Energieverbrauch und -kosten des Unternehmens oder den vorgeschlagenen Maßnahmen inklusive damit verbundener Investitionen zu übermitteln.
Es bleibt abzuwarten, wann der Gesetzgeber die übrigen Gesetzgebungsvorhaben im Energiebereich wie das Gebäudeenergie-Gesetz oder das Klimaschutzgesetz zum Abschluss bringen wird….
Carsten Ahrens, Partner bei MPW
Michael Hill
Rechtsanwalt | Partner
Einige Mandanten der Kanzlei haben sich über die Änderungen sehr gefreut und unterstützen tatkräftig bei der Umsetzung.
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