§ 5 der Marktstammdatenregisterverordnung (MaStRV) schreibt eigentlich vor, dass der Betreiber eines ortsfesten Stromspeichers dazu verpflichtet ist, diesen unabhängig vom Inbetriebnahmedatum nunmehr im Marktstammdatenregister zu registrieren.
Wird der Stromspeicher in Kombination mit einer EEG-Anlage (bspw. einer Photovoltaikanlage) betrieben, genügt die Registrierung der EEG-Anlage allein nicht aus. Demnach ist bei der Kombination einer Photovoltaikanlage und eines Stromspeichers nicht nur die Photovoltaikanlage, sondern auch der Stromspeicher eigenständig zu registrieren!!!
Eine Verletzung der dargestellten Registrierungspflicht kann nach § 21 Satz 1 Nr. 1 MaStRV eine Ordnungswidrigkeit darstellen und zu einer Kürzung der EEG-Förderzahlungen führen.
Wurde die eigenständige Registrierung des Stromspeichers, der in Verbindung mit einer EE-Anlage betrieben wird bislang versäumt, bietet das EEG nunmehr die Möglichkeit einer Sanktion zu entgehen. Der neue § 100 Abs. 1 Satz 5 EEG liefert eine sogenannte „Stromspeicher-Amnestie-Regelung“. Auf diese Regelung verweist auch die Bundesnetzagentur.
§ 100 Abs. 1 Satz 5 EEG
„§ 52 Absatz 1 Nummer 1 und 2 und Absatz 3 ist bis zum 31. Dezember 2019 nicht für Strom aus Einrichtungen nach § 3 Nummer 1 zweiter Halbsatz anzuwenden, soweit der Anlagenbetreiber die Angaben für die Anlage, die für die Bestimmung der Höhe des Zahlungsanspruchs nach § 19 Absatz 3 Satz 3 maßgeblich ist, an das Register übermittelt hat.“
Dies bedeutet, dass Betreiber, die bislang nur ihre EE-Anlage, nicht jedoch ihren Stromspeicher registriert haben, keine Sanktion zu befürchten haben, wenn die eigenständige Registrierung auch des Stromspeichers im Marktstammdatenregister bis zum 31. Dezember 2019 vorgenommen wird.
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Michael Hill Yannick Stahl
Partner | Rechtsanwalt Associate | Rechtsanwalt