Vereinfachungen bei der Meldung von Steuervergünstigungen nach EnSTansV bereits für das Jahr 2018!


Generalzolldirektion verzichtet bereits für 2018 im Vorgriff auf anstehende Änderungen der EnSTransV auf Meldungen und Anzeigen, soweit die einzelne Begünstigung 200 TEUR nicht übersteigt!

Der Partner unserer Kooperationskanzlei MPW, Karsten Ahrens, verweist in seinem Beitrag auf den Vorgriff der Generalzolldirektion auf die anstehende Änderung des Strom- und Energiesteuerrechts zum 01. Juli 2019, welche vom Bundestag bereits beschlossen ist und vom Bundesrat im Mai bestätigt werden soll.

Hiernach entfällt bereits zum Meldetermin zum 30.06.2019 eine Anzeige und Erklärungspflicht für Steuerbegünstigungen, welche das Volumen von 200.000 € im Kalenderjahr nicht überschreiten.

Mehr finden Sie hier (Artikel vom 16. April 2019).

Da diese Regelung auch auf die im Gesetzesentwurf der Strom- und Energiesteuerrechtsänderung zu schaffende generelle Anzeigepflicht von steuerfreier Eigenversorgung aus EEG- und KWK-Anlagen mit einer elektrischen Leistung kleiner 2 MW (neuer § 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG) anzuwenden ist, schafft das bereits jetzt Klarheit für Betreiber kleinerer Erzeugungsanlagen, auch in der Zukunft. Andere Unternehmen des produzierenden Gewerbes werden zudem bereits jetzt vom Übermaß an Verwaltungsaufwand (zumindest leicht) entlastet.

Gerne helfen wir Ihnen – auch gemeinsam mit unserem starken Kooperationsnetzwerk – weiter, Ihre Aufgabenstellungen in der dezentralen Eigenversorgung zu bewältigen!

Michael Hill
Partner | Rechtsanwalt

Kommentar verfassen

Trage deine Daten unten ein oder klicke ein Icon um dich einzuloggen:

WordPress.com-Logo

Du kommentierst mit deinem WordPress.com-Konto. Abmelden /  Ändern )

Facebook-Foto

Du kommentierst mit deinem Facebook-Konto. Abmelden /  Ändern )

Verbinde mit %s