Gastbeitrag: Mieterstrom doch keine unselbständige Nebenleistung im Sinne des UStG!!


Im heutigen Gastbeitrag von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht, Herrn Karsten Ahrens (Partner bei unserer Kooperationskanzlei MPW), wird auf die Frage eingegangen, ob Strom aus einer Erzeugungsanlage vor Ort, die vom Anlagenbetreiber direkt an die Bewohner eines Wohnhauses geliefert wird (auch „Mieterstrom“ genannt), der Umsatzsteuer unterliegt, oder ob dieser Strom eine unselbständige Nebenleistung zur Vermietung ist:

„Die Frage, ob Mieterstrom mit Umsatzsteuer abgerechnet werden kann und damit auch (ggf. anteilig) die Vorsteuer für die Erzeugungsanlage, welche zur Mieterstromversorgung herangezogen wird, geltend gemacht werden kann, war in der Vergangenheit umstritten.

Ursprünglich galt die alte Rechtsprechung des Reichsfinanzhofes, wonach der die Stromlieferung des Vermieters eine selbständige (Haupt-)Leistung neben der Vermietung und damit umsatzsteuerbar und umsatzsteuerpflichtig war. Sodann hat der Bundesfinanzhof (BFH) in seinem „Campingplatz-Urteil“ vom 15.01.2009 (AZ: R 91/07) bei der Strombelieferung von „Dauercampern“ entschieden, dass die Stromlieferung eine unselbständige Nebenleistung sei, so dass es umsatzsteuerlich wie die Hauptleistung „Vermietung“ anzusehen ist. Diese Rechtsprechung wurde sodann in das Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 21.07.2009 (AZ: IV B 9 – S 7168/08/1001) übernommen und galt damit für die Finanzämter entsprechend.

Hier scheint nun die Praxis der Finanzämter „stehen geblieben“ zu sein.

Doch bereits am 16. April 2015 entscheid der Europäische Gerichtshof (EuGH) im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens („Minister Finansów ./. Wojskowa Agenja Mieszkaniowa w Warszawie“ AZ: C-42/14), dass die Stromlieferung eine eigene Hauptleistung neben der Vermietung anzusehen sei, was der Auslegung der EU-Mehrwertsteuer-Richtlinie entspricht.

Auch wenn in der Literatur nach dem Urteil des EuGH immer wieder darauf hingewiesen wurde, dass die Verwaltungspraxis der Finanzämter sowie des Bundesfinanzministeriums dieser Rechtsprechung angepasst werden müsse, da deren Entscheidung sowie die entsprechende Richtlinie Vorrang vor den nationalen Regelungen hat, ist auch im aktuellen USt-Anwendungserlass aus 12/2018 im Abschnitt 4.12.1 (Absatz 5) die Umsatzsteuerfreiheit der Stromlieferung des Vermieters als Nebenleistung ausdrücklich genannt.

Diesen Missstand hat kürzlich auch das FG Schleswig-Holstein (Urteil vom 29.01.2019, Az.: 4 V 135/17 – leider keine frei verlinkbare Textfassung vorhanden) und entsprechend entschieden. Damit dürfte die Finanzverwaltung weiter unter Druck geraten, die bisherige Umsetzung zu überdenken.“

Kollege Ahrens wird hierzu alsbald in Fachzeitschriften veröffentlichen. Wir werden Ihnen hierzu Informationen senden.

Die Kanzlei Fey Hill Bunnemann bietet Ihnen gerne an, auch Fragen hierzu und zur dezentralen Erzeugung oder auch Eigenversorgung unkompliziert und schnell zu lösen.

Michael Hill
Partner

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