Verlängerung der Umsetzungsfrist für Messkonzepte z.B. bei Drittabnahmen beschlossen!


Gestern, am 04.04.2019, hat der Bundestag mit den Stimmen der Regierungskoalition die Zustimmung in zweiter und dritter Lesung zum sog. “ Gesetzes zur Beschleunigung des Energieleitungsausbaus“ gegeben (Bericht aus der Sitzung hier).

Dieser Gesetzesentwurf beinhaltet neben wichtigen Regelungen zum Netzausbau auch bereits Anpassungen zum sog. „Energiesammelgesetz“, welches erst Ende letzten Jahres verabschiedet wurde. Auf Anregung des Ausschusses für Wirtschaft und Energie (hier) wurden zwei Regelungen aufgenommen, die in der Branche auf Zustimmung treffen werden:

  1. Bei KWK-Anlagen zwischen 1 und 10 MW elektrischer Leistung, welche zwischen dem 01.08.2014 und dem 01.01.2023 erstmals zur Eigenversorgung herangezogen werden, darf, um in der Eigenversorgung eine ggf. verringerte Umlage geltend machen zu können, auch flüssiger Brennstoff genutzt werden (also bspw. Öl-BHKW) – siehe Seite 66, dort Ziffer 11 der Vorlage des Ausschusses für Wirtschaft und Energie. Betroffen ist hier der (noch recht neue) § 63c EEG 2017.
  2. In der Umsetzung für die betroffenen Unternehmen wohl wichtiger: Zur Abgrenzung von Energiemengen, die unterschiedlichen Umlagehöhen in EEG-Umlage, KWK-Umlage, etc. unterliegen (vor allem Eigen- und Drittverbrauch) dürfen nun auch noch die Energiemengen im Jahr 2020 anhand nachvollziehbarer Schätzungen ermittelt werden, denn erst zum Jahr 2021 (nicht wie bisher schon zum 01.01.2020) müssen dort Messkonzepte auf Basis geeichter Zähler umgesetzt sein – siehe Seite 68 Ziffer 16 lit c) der Vorlage des Ausschusses.

Damit haben die Unternehmen ein Jahr mehr Zeit zur Implementierung eines Messkonzepts, was nicht heißt, dass man hier nun „trödeln“ dürfte. Die Konzepte sind teilweise höchst komplex, denn Voraussetzung ist zunächst, festzustellen, welche Energiemengen überhaupt voneinander abgegrenzt werden müssen.

Aufgrund des Risikos, bei einer Falschmeldung von Energiemengen Reduktionen in den genannten Umlagen auch rückwirkend zu verlieren, empfiehlt sich eine genaue Prüfung anhand der neueren Vorgaben der §§ 62a und 62 b EEG.

Michael Hill
(Partner)

Ein Gedanke zu „Verlängerung der Umsetzungsfrist für Messkonzepte z.B. bei Drittabnahmen beschlossen!

  1. Pingback: NABEG mit Änderungen bei Umsetzungsfrist der Messkonzepte veröffentlicht | Blog der Kanzlei Fey Hill Bunnemann

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