Die Bürokratie schlägt zu: Ladepunkte werden anzeigepflichtig bzw. sogar zustimmungsbedürftig…


Wer ein Elektro-Auto fährt, muss laden. In der Praxis geschieht das sehr oft in der privaten Wohnung. Und dass dort eine Wallbox bzw. ein fest installierter Ladepunkt Sinn macht, ist unstreitig. Bisher war der Nutzer frei, sich eine Wallbox nach seiner Wahl mit einer Leistung seiner Wahl auszusuchen und ohne Genehmigung des Netzbetreibers installieren zu lassen. Da die Hausanschlussleistung typischerweise ca. 30 kW beträgt, war demnach oft auch eine Wallbox mit 22 kW möglich. Bald vielleicht nicht mehr… oder doch?

Der Gesetzgeber sieht ein Problem für die Netzstabilität und will daher dem Netzbetreiber ein Mitspracherecht bei neuen Ladeeinrichtungen geben. Glücklicherweise nicht für alle Ladelösungen, sondern nur dann, wenn die Ladeleistung über 12 kVA (entspricht ca 12 KW) liegt. Daneben soll es aber eine grundsätzliche Anzeigepflicht „für Ladeeinrichtungen“ geben.

Dazu plant die Regierung mittels der Verordnung zur Berechnung der Offshore-Netzumlage und zu Anpassungen im Regulierungsrecht (BR-Drs. 13-19) eine Anpassung der Netzanschlussverordnung (NAV) . Die NAV soll künftig in § 19 Abs. 2 Satz 2 NAV-E lauten:

„Auch Ladeeinrichtungen für Elektrofahrzeuge sind dem Netzbetreiber vor deren Inbetriebnahme mitzuteilen. Deren Inbetriebnahme bedarf darüber hinaus der vorherigen Zustimmung des Netzbetreibers, sofern ihre Summen-Bemessungsleistung 12 Kilovoltampere je elektrischer Anlage überschreitet; der Netzbetreiber ist in diesem Fall verpflichtet, sich innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der Mitteilung zu äußern. Stimmt der Netzbetreiber nicht zu, hat er den Hinderungsgrund, mögliche Abhilfemaßnahmen des Netzbetreibers und des Anschlussnehmers oder –nutzers sowie einen hierfür beim Netzbetreiber erforderlichen Zeitbedarf darzulegen. Einzelheiten über den Inhalt und die Form der Mitteilungen kann der Netzbetreiber regeln.“

Der Zweck, im Sinne der Netzstabilität dem Netzbetreiber Informationen zu liefern, wenn Ladeeinrichtungen installiert werden sollen, ist nachvollziehbar. Wie auch in der Begründung ausgeführt, können Ladeeinrichtungen das Netz stärker belasten als sonst üblich. Die Anzeigepflicht (die bisher auch teilweise in den Technischen Anschlussbedingungen enthalten war)  ist daher sinnvoll. Etwas unklar ist, was mit „Ladeeinrichtungen“ gemeint ist – auch eine Schuko-Steckdose kann ja zum Laden verwendet werden und ist damit eine potentielle Ladeeinrichtung. Soll diese auch anzeigepflichtig sein? Wohl kaum. Besser wäre es wohl, auf den gesetzlich definierten Begriff des Ladepunkts (§ 3 Nr. 25 EnWG iVm  § 2 Nr. 6 Ladesäulenverordnung bzw. Art. 2 Nr. 3, 4 Richtlinie (EU) 2014/94 vom 22. Oktober 2014 über den Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe) abzustellen, dann wäre klar, dass normale Steckdosen nicht umfasst sind.

Dagegen ist das Zustimmungserfordernis bei Ladeleistungen über 12 kVA / kW noch wenig greifbar. Interessanterweise soll nach der Begründung der Verordnung (Seite 27) der Netzbetreiber zu einem entsprechenden Netzausbau verpflichtet bleiben. Sprich – wenn jemand die 22 kW Ladeleistung will, muss der Netzbetreiber dafür sorgen, dass das Netz dies hergibt. Wenn dem aber so ist, wann kann der Netzbetreiber dann die Zustimmung verweigern?

Der Entwurf sieht zudem Mitteilungspflichten des Netzbetreibers vor, wenn er die Zustimmung verweigert. Wenn er nicht zustimmt, muss der Netzbetreiber – wohl in der Zwei-Monatsfrist für die Äußerung – darlegen, warum er nicht zustimmt und mögliche Abhilfemaßnahmen und den dafür erforderlichen Zeitbedarf  aufführen. Der Netzbetreiber muss also selbst darlegen, wie er den Hinderungsgrund beseitigen kann. Und da er dazu dann ja auch verpflichtet sein dürfte, wird der Hinderungsgrund nach den Abhilfemaßnahmen wegfallen und der Nutzer sollte dann eine Zustimmung erhalten müssen. Und bis 30 kW darf der Netzbetreiber grds. keinen Baukostenzuschuss fordern. Damit dürfte für den normalen Haushalt mit einer beabsichtigten 22 kW Ladelösung das Ergebnis klar sein: der Netzbetreiber muss auf seine Kosten das Netz ausbauen, damit der Nutzer seine gewünschten 22 kW realisieren kann.

Im Ergebnis dürfte die Verweigerung der Zustimmung daher bei einer typischerweise maximal gewollten Ladeleistung von 22 kW grundsätzlich nur temporär sein. Denn die Verpflichtung zum Netzausbau auf Kosten des Netzbetreibers besteht weiter. Nur in Extremfällen, wenn der Netzausbau nicht möglich sein sollte (das ist selten vorstellbar) oder ggfs. unverhältnismäßig sein sollte, wäre eine endgültige Verweigerung der Zustimmung denkbar. In den anderen Fällen wäre der Netzbetreiber nach einer Verweigerung verpflichtet, den Hinderungsgrund (bis 30 kW) auf seine Kosten zu beseitigen und dann bestünde wohl ein Anspruch des Nutzers auf Zustimmung.

In diesem Zusammenhang bleibt auch unklar, was die Verordnung mit Abhilfemaßnahme des Nutzers meint. Nach der Begründung ist damit bspw. die Steuerbarkeit der Ladeeinrichtung gemeint.  Nicht geregelt ist aber, ob diese Abhilfemaßnahme des Nutzers vor, gleich- oder nur nachrangig zur Ausbaupflicht steht. Darf zum Beispiel der Netzbetreiber immer zuerst die Steuerbarkeit fordern, bevor er in den Netzausbau investiert? Wenn das so wäre, dann wird es kaum mehr Ladeeinrichtungen über 12 kW ohne Steuerbarkeit geben.  Wenn aber die Ausbauverpflichtung Vorrang hat, dann wird es kaum Fälle geben, in denen der Netzbetreiber die Steuerbarkeit fordern kann.

Die Formulierung des Entwurfs birgt zudem ein rechtliches Risiko: Denn rechtlich könnten die Netzbetreiber argumentieren, dass das Zustimmungsrecht nicht leer laufen darf und daher die Vorschrift so ausgelegt werden muss, dass der Netzbetreiber eben doch nicht zum Ausbau verpflichtet sei oder zumindest die Kosten dafür (teilweise) auf den Nutzer umzulegen seien. Das würde die Unsicherheit fördern und den Ausbau von Ladeinfrastuktur im Wohnbereich deutlich  behindern können.

Fazit und Vorschlag einer Alternative:  Der § 19 Abs. 2 Satz 2 -4 NAV-E ist wenig gelungen. Die Anzeigepflicht macht Sinn. Die Verweigerung der Zustimmung zu einer Ladeeinrichtung mit mehr als 12 kVA / kW ist dagegen wenig praxisgerecht. Da der Netzbetreiber ohnehin zum Ausbau verpflichtet bleibt,  lauft das Zustimmungserfordernis faktisch ins Leere. Daher sollte die Verordnung nicht über die Anzeigepflicht hinausgehen und kein Zustimmungserfordernis generell, sondern als Ausnahme ein Vetorecht des Netzbetreibers in den Fällen, in denen der Netzausbau technisch nicht möglich oder unverhältnismäßig aufwendig wäre, regeln. Dann gäbe es ein Stück Bürokratie weniger mit im Ergebnis demselben Effekt, aber einer rechtlich klareren Regelung.

Damit wäre dann auch das Problem gelöst, was bei bereits in Betrieb genommenen Ladepunkten gilt. Dort kann ein Zustimmungserfordernis vor Inbetriebnahme nicht mehr bestehen. Das Veto-Recht könnte da grundsätzlich anwendbar sein – wenn es aber in der Vergangenheit keine Netzstabilitätsprobleme gab, dürfte ein Veto faktisch ausscheiden. Die Anzeigepflicht sollte dann auch für bereits in Betrieb genommene Ladeeinrichtungen (besser Ladepunkte) greifen. Damit wäre allen gedient und die Einrichtung von privater Ladeinfrastruktur nicht mehr als nötig bürokratisiert.

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