0,5%-Regelung für E-Dienstfahrzeuge beschlossen


Es ist beschlossen – in der 61. Sitzung des Bundestags ist das „Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften“ verabschiedet worden (BT-Drs. 559/18) und darin auch – aus dem Titel nicht unmittelbar ersichtlich – die Änderung der Firmenwagenbesteuerung und die 0,5%-Regelung für E-Mobile und bestimmte Hybride.

Damit greift ab 2019 die reduzierte Besteuerung der Privatnutzung von  dienstlichen Elektrofahrzeugen. Es sind nur noch monatlich 0,5% des inländischen Brutto-Listenpreises anzusetzen, wenn das Dienstfahrzeug entweder elektrisch betrieben oder ein Hybridelektrofahrzeug ist, das die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 Elektromobilitätsgesetz (EMoG) erfüllt. Danach muss ein Hybrid entweder eine Kohlendioxidemission von höchstens 50 Gramm je gefahrenen Kilometer haben oder dessen Reichweite unter ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine muss mindestens 40 Kilometer betragen.

Die 0,5%-Regelung gilt für alle „nach dem 31. Dezember 2018 und vor dem 1.  Januar 2022“ angeschafften Fahrzeuge. Für früher angeschaffte E-Fahrzeuge bleibt es bei der Regelung des Nachteilsausgleichs – eine aus meiner Sicht nicht zu rechtfertigende Ungleichbehandlung.

Offen ist, wann genau die „Anschaffung“ erfolgt. Da das Gesetz nicht auf die Zulassung abstellt, scheint der Kaufvertrag entscheidend zu sein. Vor vorschnellen Käufen ist daher zu warnen, wenn eine Anschaffung auf die Ausnutzung der steuerlichen Vorteile zielt.

Unklar ist, weiter nach welcher Norm die Reichweite zu ermitteln ist. Wir gehen davon aus, dass dies nach der derzeit gültigen WLTP-Norm zu erfolgen hat. Damit ist Vorsicht geboten, wenn das beabsichtigte Hybrid-Fahrzeug die elektrische Reichweite nur nach NEFZ ausgibt.

Problematisch ist, dass mit der alternativen Möglichkeit, auch über eine Reichweite von mindestens 40km elektrisch die Voraussetzungen zu erfüllen, auch Hybrid-Fahrzeuge mit sehr hohem CO2-Ausstoß die Förderung erhalten (so etwa der in der Rede der Abgeordneten Paus thematisierte Porsche Cayenne Hybrid mit einem CO2-Ausstoß von (geschönt) 72g CO2, bei Nutzung des Verbrennungsmotors aber sogar 200 bis 270 g CO2), wenn er die 40km elektrisch schafft). Ob dies klimapolitisch sinnvoll ist, kann bezweifelt werden.

Daneben wird die private Nutzung eines betrieblichen Fahrrads von der Besteuerung ausgenommen.  Das ist uneingeschränkt zu begrüßen und eine sinnvolle Regelung, die auch bürokratischen Aufwand vermeidet. Es besteht daher die Hoffnung, dass Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern häufiger ein Dienstfahrrad zur Verfügung stellen und dadurch – bei entsprechender Nutzung – ein Teil des Verkehrs auf das Fahrrad verlagert wird.

Fazit:  Ein Redner eines deutschen Automobilherstellers auf einer Konferenz meinte, wenn die 0,5%-Reglung kommt, dann würde der Absatz an Dienst-E-Mobilen kein Nachfrageproblem mehr haben. Dem ist aus meiner Sicht zuzustimmen und es ist erfreulich, dass es jetzt einen Anreiz gibt, auch im Firmenwagenbereich auf Elektroantrieb umzusteigen. Es wird aber nicht lange dauern, bis die Steuerexperten herausgefunden haben, dass auch Hybride oft in die Förderung kommen und dann ist zu befürchten, dass es zu einer – ggfs. gar nicht beabsichtigten – Förderung von schweren, spritschluckenden Hybriden kommt, die nur eine ausreichende Batterie für die 40km elektrische Reichweite herumschleppen müssen. Besser wäre es, die Hybride aus der E-Mobilität rauszunehmen. Die Brückentechnologie Hybrid ist meins Erachtens aufgrund der rasanten Fortschritte in der reinen E-Mobilität nicht mehr nötig und auch nicht zukunftsfähig.

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