Möglichkeit zur Untersagung der AGB in der Gesamtheit bei Verwendung nur einer wettbewerbswidrigen Klausel


Die Kanzlei Fey Hill Bunnemann hat vor dem Landgericht München I (Az. 17 HK O 567/18) in einer Wettbewerbssache zwischen im Energiemarkt tätigen Parteien eine Verfügung für eine Mandantin erwirkt, die es dem Gegner untersagt, konkrete AGBs in der Gesamtheit zu verwenden. Hintergrund war die Verwendung von vier Bestimmungen in den AGB, die nicht den rechtlichen Anforderungen entsprochen haben. Auch die Verwendung der einzelnen Klauseln hat das Gericht untersagt.

Der Gegner und zunächst auch das Gericht waren der Ansicht, dass ein Verbot der gesamten AGB zu weit gehen könnte. Begründung war, dass in den AGB auch nicht rechtlich problematische Klauseln enthalten seien. Die Rechtsprechung ermöglicht es dem Antragsteller aber, die konkrete Verletzungsform, die zum Streitgegenstand wird, selbst zu bestimmen. Es ist daher möglich, die AGB in der Fassung mit zumindest einer zu beanstandenden Klausel insgesamt verbieten zu lassen. Es ist dann Sache des Gegners, den Weg aus der Verletzung zu finden. Nach Darlegung der Rechtsprechung anderer Gerichte hat sich  das erkennende Gericht der von der Kanzlei Fey Hill Bunnemann vertretenen Ansicht angeschlossen und die Verfügung vollumfänglich erlassen.

Die im Einzelnen wettbewerbswidrigen Klauseln betrafen (i) eine Vorgabe, nach er die Kunden in Werbung eingewilligt hatten, es sei denn, die Einwilligung wurde widerrufen (ein unzulässiges Opt-out), (ii) eine Klausel zur Boni-Zahlung, die unklar hinsichtlich der Frage war, ob ein Bezug von genau einem Jahr den Bonus entstehen lässt, (iii) eine Klausel, die nur eine Wahlrecht des Versorgers zur Anpassung von Abschlägen enthalten hat und (iv) eine Klausel, die für eine Kündigung ein Schriftformerfordernis vorgesehen hat.

Bei weiteren Fragen oder Beratungsbedarf etwa zu Ihren AGB oder denen von Wettbewerbern stehen wir jederzeit gerne zur Verfügung.

 

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