Erzeugungsmessung bei KWK-Bestandsanlagen durch den Netzbetreiber?


Wie berichtet, ist im neuen KWKG 2016 – im nicht von der EU-Kommissionsentscheidung betroffen Teil des Gesetzes – eine Pflicht für den Anschluss-Netzbetreiber aufgenommen, dass dieser generell Messstellenbetreiber für die Erzeugungsmessung der KWK-Anlagen wird (§ 14 Abs. 1 Satz 1 KWKG 2016).

Fraglich ist nun die Auswirkung dieser Regelung auf Bestandsanlagen, d.h. KWK-Anlagen, die vor dem 01.01.2016 und damit der Geltung des neuen KWKG 2016 den Dauerbetrieb aufgenommen haben. Hierzu gibt es kontroverse Meinungen. Die Kanzlei positioniert sich im Folgenden. Insofern sind Anlagen mit einer installierten elektrischen Leistung von weniger 100 kW, die bis zum 30.06.2016 in den Dauerbetrieb gehen oder gegangen sind, nach Ansicht der Kanzlei von dem Übergang des Messstellenbetriebs der Erzeugungsmessung ausgenommen.

Grundsätzlich wurde das KWKG 2012 am 01.01.2016 durch das neue KWKG 2016 abgelöst. Lediglich bezüglich der Förderhöhe von Anlagen, die vor dem 01.01.2016 in Dauerbetrieb gingen, gibt es derzeit Rechtssicherheit: Die Förderung bleibt „beim Alten“ (§ 35 Abs. 2 KWKG 2016).

Andere Regelungen bestehen daher grundsätzlich nicht mehr weiter, es sei denn, es wurde eine Übergangsnormierung gefunden.

In § 35 Abs. 9 KWKG 2016 findet sich nun etwas bzgl. der „Anbringung der Messeinrichtung„, nämlich, dass diese noch bis 30.06.2016 durch den Anlagenbetreiber erfolgen darf. Der genaue Hinterrund der Regelung ergibt sich erst durch die Studie des § 8 Abs. 1 Satz 4 KWKG 2012, auf den diese Übergangsbestimmung verweist.

Der Wortlaut des § 8 Abs. 1 KWKG 2012 findet sich in der letzten Fassung – glücklicherweise – noch bei der Clearingstelle (das KWKG 2012 ist hier als pdf verfügbar). Wir haben die Satznummern eingefügt und dick hinterlegt. Satz 4 ist in rot herausgestellt, die Weglassungen ab Satz 8 betreffen Meldepflichten.

„(1) 1 Der Betreiber einer KWK-Anlage oder ein von ihm beauftragter Dritter macht der zuständigen Stelle und dem Netzbetreiber monatlich Mitteilung über die in das Netz für die allgemeine Versorgung eingespeiste KWK-Strommenge und die im Sinne von § 4 Abs. 3a Satz 1 gelieferte KWK-Strommenge. 2 Zur Feststellung der eingespeisten Strommenge und der abgegebenen Nutzwärmemenge hat der Netzbetreiber auf Kosten des Betreibers der KWK-Anlage Messeinrichtungen anzubringen, die den eichrechtlichen Vorschriften entsprechen. 3 Im Falle von § 4 Abs. 3a Satz 1 trifft die Verpflichtung nach Satz 2 unmittelbar den Betreiber der KWK-Anlage. 4 Betreiber von KWK-Anlagen mit einer elektrischen Leistung bis einschließlich 100 Kilowatt sind abweichend von Satz 2 selbst zur Anbringung der Messeinrichtungen berechtigt. 5 Die Feststellung der eingespeisten Strommenge sowie die Anbringung der Messeinrichtungen zu diesem Zweck kann auch durch einen Dritten im Sinne des § 21b des Energiewirtschaftsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung erfolgen. 6 Für den Messstellenbetrieb und die Messung gelten die Vorschriften der §§ 21b bis 21h des Energiewirtschaftsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung und der auf Grund von § 21i des Energiewirtschaftsgesetzes ergangenen Rechtsverordnungen in der jeweils geltenden Fassung. 7 Der Betreiber der KWK-Anlage hat Beauftragten des Netzbetreibers auf Verlangen Zutritt zu den Messeinrichtungen zu gewähren. […]“

Hieraus ergibt sich, dass die Übergangsregelung augenscheinlich nur die Anbringung der Messeinrichtung betreffen soll.

Nähme man dies als Grundlage eines Ergebnisses wörtlich hin, wäre eindeutig: Der Gesetzgeber will, dass ALLE Anlagen, Neu- und Bestandsanlagen, also alle Erzeugungszähler ALLER Anlagen, die auch vor dem 01.01.2016 in Dauerbetrieb gegangen sind und noch nach dem KWKG (alt wie neu) gefördert werden und ein vorrangiges Einspeiserecht haben, künftig vom Netzbetreiber als zunächst zuständigen Messstellenbetreiber betreut werden. Denn im „alten § 8 Abs. 1 Satz 4 KWKG 2012“ wird ja nur von der Anbringung des Zählers, nicht aber den zugegeben komplexen Aufgaben des Messstellenbetreibers (Wartung, Eichüberprüfung, Messdienstleistung, etc.) geschrieben. Lediglich das ANBRINGEN der Messeinrichtungen kann noch dem Anlagenbetreiber kleiner Anlagen zustehen, nicht aber der Messstellenbetrieb der Erzeugungsmessung…

So hat kürzlich offenbar ein Stadtwerkeverbund an deren Unternehmen kommuniziert, dass alle Erzeugungsmessungen in den Messstellenbetrieb des Netzbetreibers überführt werden müssten, es sei denn der Anlagenbetreiber weist einen anderen, alternativen Messstellenbetreiber nach.

Die Kanzlei sieht dies differenzierter: Die Anbringung der Messeinrichtung nach § 8 Abs. 1 KWKG 2012 diente vor allem einem Zweck: Der Messung und Meldung der KWK-Strommenge an den Netzbetreiber und dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA). Dies zeigt jedenfalls § 8 Abs. 1 Satz 2 KWKG 2012, welcher vorschreibt, dass zur Messung „der eingespeisten Strommenge“ geeichte Messeinrichtungen anzubringen sind. Zwar schreibt der Gesetzgeber des KWKG 2012 nichts zur Erzeugungsmessung selbst, aber nach den Regelungen des Mess- und Eich-Gesetzes sowie der zugehörigen MessEV ist es zur Messung und Abrechnung von Werten, die im geschäftlichen Verkehr relevant sind, notwendig, dass diese geeicht sind (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 MessEV in Verbindung mit § 1 MessEG). Ausnahmen greifen nicht. Die Erzeugungsmessung ist im geschäftlichen Verkehr relevant, da diese zur Abrechnung der Förderung (auch heute noch so bei Anlagen kleiner 100 kWel) relevant ist.

Nun ist also der Anlagenbetreiber nach dem „alten KWKG 2012“, wenn dieser eine Anlage mit einer Größe weniger 100 kWel betreibt, in der Lage, weiterhin eine (geeichte) Messeinrichtung anzubringen, um auch die Erzeugung zu messen.

Diese Aufgaben (also die Anbringung zur Messung und die Messung) kann nach § 8 Absatz 1 Satz 5 KWKG 2012 auch auf einen Messstellenbetreiber nach § 21b EnWG übertragen werden.

Liest man daher den § 8 Abs. 1 Satz 4 KWKG 2012 im Regelungszusammenhang, scheint dieser nicht die reine Anbringung der Messeinrichtung zu beschreiben, sondern auch klassische Aufgaben des Messstellenbetriebs. Wenn diese Aufgaben des § 8 Abs. 1 Satz 4 KWKG 2012 auch noch einem Messstellenbetreiber übertragen werden kann, lässt dies auf viel schließen.

Die Gesetzesbegründung der Ursprungsnorm des § 8 KWKG 2002 (BT DS 14/7024, dort Seite 13) führt hierzu leider nichts aus. Lediglich die fehlende Meldepflicht der Anlagenbetreiber mit Anlagen kleiner 100 kWel gegenüber der BAFA ist beschrieben.

Tatsächlich geht der „Metering Code“, also die VDE-Anwendungsregel 4400 (VDE-AR-N 4400) in der aktuellen Fassung von September 2011 davon aus, dass daher mit dieser Regelung gemeint ist, dass dem Anlagenbetreiber mit Anlagen kleiner 100 kWel ermöglicht wird, „Messstellenbetrieb und Messung an den Messeinrichtungen durch den Anlagenbetreiber erfolgen“ (Seite 39 des Metering Code, als Druckversion hier zu beziehen).

Auch die BDEW-Anwendungshilfe zum KWKG 2016 vom 21.12.2015 (derzeit liegt mir kein aktuellerer Stand vor) geht auf Seite 51 davon aus, dass nicht nur ein Anbringungsrecht, sondern auch der Messstellenbetrieb und die Messung nach dem alten Recht des § 8 Abs. 1 Satz 4 KWKG 2012 bei Anlagen kleiner 100 kWel dem Anlagenbetreiber zugestanden hat.

Die Gesetzesbegründung zum § 35 Abs. 7 KWKG-Entwurf (später nach hinten verschoben als Abs. 9  worden, dort Seite 75), ist hier ebensowenig ergiebig, da diese nur den Gesetzeswortlaut rezitiert.

Dieses Recht zum Messstellenbetrieb ist daher in der Übergangsregelung des § 35 Abs. 9 KWKG 2016 gemeint, wenn hier auf den § 8 Abs. 1 Satz 4 KWKG 2012 verwiesen wird.

FAZIT:

Für die Anwendung der Übergangsregelung für den Übergang des Messstellenbetriebs auf die grundzuständigen Netzbetreiber geht die Kanzlei nunmehr daher von folgendem aus:

Die neue Regelung des § 14 Abs. 1 Satz 1 KWKG 2016 gilt gemäß § 35 Abs. 9 KWKG 2016 nur für Anlagen größer 100 kWel Leistung auch für Bestandsanlagen umfassend. Anlagen kleiner 100 kWel haben erst ab einem Beginn des Dauerbetriebs mit dem 01.07.2016 den Messstellenbetrieb der Erzeugungsmessung in die Hand des Netzbetreibers zu geben.

Natürlich bleibt es allen Anlagenbetreibern vorbehalten, einen abweichenden Messstellenbetreiber zu beauftragen und diese Beauftragung gegenüber dem Netzbetreiber anzuzeigen.

 

Für Rückfragen steht Ihnen Michael Hill zur Verfügung. Sie können auch das Seminar des VBEW am 20.10.2016 in München besuchen und dort ihre Fragen stellen.

Michael Hill
Partner

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