Das Bundesministerium für Finanzen plant eine weitere tiefgreifende Änderung im Bereich der Stromsteuer (neben den am 18.05. in Kraft getretenen Änderungen im Bereich der Energie- und Stromsteuerdurchführungsverordnung – Blogeintrag hier). Folgende Regelungen sind letzte Woche Donnerstag (19.05.2016) vom BMF als Entwurf des Gesetzes veröffentlicht worden:
Es ist geplant, die Stromsteuer-Befreiung von dezentralen Erzeugungsanlagen, die zur erzeugungsnahen Stromversorgung – d. h. Eigen- und Drittversorgung – genutzt werden, extrem einzuschränken (§§ 8d und 8e in Verbindung mit § 2 Nr. 7 des Entwurfes zum Stromsteuergesetz „StromStG“):
1. Für Anlagen, die mit Energieträgern wie Gas, Biogas, Kohle, etc. (sog. „Energieerzeugnisse nach Energiesteuergesetz“) betrieben werden, d.h. unter anderem Gasbetriebene KWK Anlagen, soll gelten: Der Strom aus diesen Anlagen soll nur noch dann von der Stromsteuer befreit genutzt werden können, wenn dieser
- aus einer Anlage mit einer elektrischen Nennleistung mit weniger als 1 MW stammt (bisher 2 MW),
- der Strom in unmittelbarer räumlicher Nähe verbraucht wird (das sind nach der aktuellen StromStV 4,5 km, bisher auch im Bereich eines kommunalen Verteilnetzes),
- der Strom nicht durch ein Netz der öffentlichen Versorgung geleitet wird (kaufmännisch-bilanzielle Weitergabe gilt hier ebenso als Einspeisung – bisher war das unschädlich) UND
- für die eingesetzte Energie keine Steuervergünstigung im Bereich der Energiesteuer erlangt wurde (ausgenommen die Befreiung für hocheffiziente KWK-Anlagen, § 53 a EnergieStG).
Diese Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen. Wenn nur eine Voraussetzung nicht erfüllt ist, entfällt die Stromsteuerbefreiung.
Dabei ist darauf zu achten, dass die Grenze von 1 MW Nennleistung durch eine Anlagenzusammenfassung im Sinne des StromStG und der Stromsteuer-Durchführungsverordnung (StromStV) schnell erreicht sein kann, wenn eine gemeinsame Steuerung zum Zwecke der Stromerzeugung zum Beispiel zur Direktvermarktung vorliegt. Für die Direktvermarktung nach EEG (z.B. Biomasse- oder Biogas-KWK-Anlagen) ist klar, dass die Direktvermarktung nach EEG zu einer Anlagenzusammenfassung führt (§ 12b Asb.2 Nr. 2 StromStV). Ob eine Anlagenzusammenfassung auch bei einer Direktvermarktung nach KWKG 2016 geschieht, ist derzeit offen.
Im Entwurf ist schließlich die Unterscheidung zwischen Eigenverbrauch und Drittversorgung im Rahmen der Stromsteuer-Befreiung aufgegeben worden. Im Ergebnis macht dies aber keinen Unterschied, da der Eigenversorger künftig einen Antrag auf Erlaubnis wie ein „Fremd“- Versorger beim zuständigen Hauptzollamt zu beantragen hat.
2. Für Anlagen, die den Strom aus solarer Strahlungsenergie, Windkraft oder Wasserkraft erzeugen (in unserer Beratung Windkraftwerke und PV-Anlagen) soll gelten, dass nur Strom von der Steuer befreit ist, wenn dieser
- in Anlagen aus erneuerbaren Energien (nicht Biomasse und Biogas nach der neuen Definition des § 2 Nr. 7 StromStG-E!) erzeugt wurde
- der Strom in unmittelbarer räumlicher Nähe verbraucht wird (das sind nach der aktuellen StromStV 4,5 km – bisher auch im Bereich eines kommunalen Verteilnetzes),
- der Strom nicht durch ein Netz der öffentlichen Versorgung geleitet wird (kaufmännisch-bilanzielle Weitergabe gilt hier ebenso als Einspeisung- bisher war das unschädlich) UND
- eine Menge von 20.000 kWh pro Jahr nicht überschritten
Auch hier gelten die Voraussetzungen kumulativ. Vor allem der Punkt d) ist nunmehr neu und das BMF hat diesen Schritt mit „europarechtlichen Vorgaben“ begründet. Wenn die 20.000 kWh Eigen- und Drittverbrauch innerhalb z.B. der Kundenanlage überschritten werden (z.B. 20.001 kWh/a), soll für die gesamte Menge umgehend die Steuer vollständig entstanden sein. Die Jahresmenge soll bis zum 28.02. jeden Jahres an den Netzbetreiber gemeldet werden. Ebenso muss bei Überschreitung der Menge eine „unverzügliche“ Meldung an das HZA erfolgen.
Diese Änderungen sollen ALLE Anlagen betreffen, unabhängig, ob diese Bestandsanlagen sind oder auch neu zu errichtende Anlagen.
Weiter soll gelten, dass alle Anlagenbetreiber von Anlagen mit Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien mindestens eine Eigenversorgungserlaubnis beantragen müssen, zumindest wohl, wenn deren Anlagen technisch in der Lage sind, mehr als 20.000 kWh pro Jahr zu produzieren (neuer § 4 Abs. 1 Satz 2 StromStG-E). Anlagenbetreiber von KWK-Anlagen haben noch die Möglichkeit, eine Befreiung von der Erlaubnispflicht als Eigenerzeuger zu erhalten.
Die Interessenverbände (BDEW, BSW, etc.) kritisieren den Entwurf scharf, da dieser z.B. auch Mieterstrommodelle gefährden könnte. Das Gesetz soll vss. Im Frühjahr 2017 in Kraft treten. Die Regelungen zur Befreiung von KWK- und EE-Anlagen wird zuvor noch der EU-Kommission zur Freigabe vorgelegt.
Einschätzung der Kanzlei:
Das neue Gesetz – sollte es in dieser Fassung kommen – wird den Bürokratieaufwand für dezentrale Erzeuger weiter steigern und sinnvolle Konstrukte (wie die Eigenversorgung oder vorrangige lokale „Vor-Ort-Erzeugung“) weiter mit Kosten belasten, die zum Investitionszeitpunkt nicht absehbar waren. Auch passt das Gesetz nicht zur neuen StromStV und den dort geschaffenen Bedingungen. Es ist absehbar, dass die Verbände weiterhin hohen Druck ausüben werden.
Herr Rechtsanwalt, Steuerberater und Fachanwalt für Steuerrecht, Dietrich Max Fey, als Spezialist für Strom- und Energiesteuer, sowie der Unterzeichner stehen Ihnen für Rückfragen hierzu gerne zur Verfügung.
Michael Hill
Partner
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