Die EU-Kommission hat die Entscheidung zur EU-Genehmigung des neuen KWKG 2016 verschoben. Damit können weiter keine Zulassungsbescheide für Anlagen mit Beginn Dauerbetrieb ab 01.01.2016 durch die BAFA ausgestellt werden. Das Gesetz sieht in § 35 Abs. 12 KWKG 2016 vor, dass bis zur Genehmigung der Kommission keine Zulassungen erteilt werden dürfen (übrigens auch nicht für die Bestandsanlagenförderung).
Doch die Rückmeldung lässt noch viel mehr bangen: Die Kommission verlangt derzeit wohl sogar Änderung am bestehenden Gesetz!
So soll zum einen die Förderhöhe durch Ausschreibungen (ähnlich wie im geplanten EEG 2016) festgelegt werden und nicht mehr durch Gesetz. Zum anderen scheint die Kommission auch Nachbesserungsbedarf bei den Verbrauchergruppen B und C bzgl. der „KWK-Umlage“ zu sehen. Schließlich will die Kommission nochmals die Regelung zu den Anlagen im europäischen Ausland, die Wärme und Strom nach Deutschland importieren und dafür Förderungen erhalten, diskutieren.
Die Sinnhaftigkeit der Forderung eines Ausschreibungsmodells bei der Kraft-Wärme-Kopplung wird derzeit bereits diskutiert, ob dies so kommt, daher offen.
Dennoch wird bereits gemutmaßt, dass ein Korrekturgesetz kommen und wesentliche Teile des bereits bestehenden KWKG 2016 geändert werden muss. Ob der deutsche Gesetzgeber die Chance in diesem Fall nutzt, um bestehende Unschärfen und Unklarheiten zu berichtigen (wir berichteten), bleibt zu hoffen.
Leidtragende sind weiterhin die Anlagenbetreiber. Diese können immer noch nicht sicher planen, ob sich deren Anlagen lohnen werden oder ob diese überhaupt wettbewerbsfähig mit anderen Wärmeerzeuger (so die „Renaissance der Ölheizung“) sind. Aufgrund des sog. „behilferechtlichen Durchführungsverbotes“ kann es sogar sein, dass Netzbetreiber zu Recht keine Abschläge für bereits in diesem Jahr in Dauerbetrieb gegangene Anlagen zahlen, da eine Zulassung aufgrund des Änderungsbedarfes der Kommission weiter in den Sternen steht.
Sobald sich hier wieder „etwas tut“, werden wir Sie informieren.
Michael Hill
Partner
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