Das neue KWKG 2016: Kaum in Kraft und schon Probleme… (Teil 1)


Am 01. Januar 2016 ist das neue KWKG 2016 in Kraft getreten. Dies ist Anlass genug, den etwas vernachlässigten Blog wieder zu beleben, denn Probleme gibt es nicht nur für Anlagenbetreiber neuer und auch alter Anlagen, sondern auch für Letztverbraucher und Betreiber geschlossener Verteilnetze! Heute in Teil 1 geht es um ein Grundsatzproblem und die Herausforderungen der Anlagenbetreiber neuer, v.a. kleinerer KWK-Anlagen.

1 Grundsatzproblem: Was gilt denn nun? Die Beihilferechtliche Genehmigung der EU..

Das erste Problem scheint bereits jetzt die Bestimmung in § 35 Abs. 12 KWKG 2016 zu sein. zwar ist dies „nur“ eine Übergangsbestimmung, die normalerweise die Anwendbarkeit von Regelungen zum Inkrafttreten des Gesetzes beinhaltet, aber hier spielt schon viel Musik: Der Gesetzgeber hat im letzten Moment noch erkannt (geleitet durch den Wirtschaftsausschuss des Bundestages mit Beschluss am 02.12.2015, einen Tag vor der zweiten und dritten und damit letzten Lesung des Gesetzes im Bundestag), dass das KWKG auch eine Beihilfe im Sinne der Regelungen der EU sein könnte. Aus diesem Grund liegt derzeit das gesamte Gesetz, vor allem bezüglich der Anwendbarkeit von Förderungen neuer Anlagen, der Kommission zur Freigabe vor. Bekannt ist, dass die Kommission sich bis Ende März entscheiden will, ob das Gesetz den europäischen Vorgaben entspricht, wenn diese bis Ende Januar alle entscheidungsrelevanten Unterlagen von der BRD erhalten hat. Bis dahin ist nach besagter Übergangsregel z.B. die Zulassung neuer Anlagen, aber auch von nunmehr geförderten Bestandsanlagen ausgesetzt. Die BAFA hat entsprechende Hinweise bereits veröffentlicht (BAFA Mitteilung zur eingeschränkten Zulassung).

Das Problem besteht nun auf zweierlei Ebenen:

a) Angenommen, die Kommission stimmt den Regelungen des Gesetzes zu, ist die Frage, ab wann nun Anlagen, die bereits vor Zulassung in 2016 in Dauerbetrieb gegangen sind, eine Förderung erhalten, nicht geklärt. Erhalten diese den Zuschlag dann „rückwirkend“ ab Beginn des Dauerbetriebes oder erst nach Zulassung? Bislang ist dies noch nicht geklärt. Argumente gibt es für beide Seiten. Dies stellt dann ein Problem für Bestandsanlagen dar, die ohnehin eine begrenzte Anzahl an förderfähigen Vollbenutzungsstunden in 2016 aufweisen…

b) Viel dramatischer noch: Erhalten Anlagen, die jetzt in Dauerbetrieb gehen, aber keine Zulassung erhalten dürfen bereits heute Abschläge auf den zu erwartenden KWK-Zuschlag. Eigentlich war dies früher immer üblich und ist auch gesetzlich geregelt… ABER: Wer haftet dann, wenn die Kommission das Gesetz nicht freigibt und der Anlagenbetreiber nicht bereit oder in der Lage ist, die Abschläge zurück zu zahlen? Aus dieser Frage heraus gehen bereits einige Netzbetreiber dazu über, vorerst keine Abschläge zu zahlen…

2. Probleme für Betreiber neuer (kleiner) Anlagen

Das Problem von Anlagen, die ab dem 01.01.2016 in Dauerbetrieb gehen, ist die neue Rechtslage bezüglich des Entfallens des KWK-Zuschlags in Stunden, in welchen der Börsenpreis für Strom null oder negativ ist (§ 7 Abs. 8 KWKG in Verbindung mit § 15 Abs. 4 KWKG). Haben Anlagenbetreiber nicht die Pauschale (weiterhin möglich bis 2 kW elektrischer Leistung) gewählt, sondern rechnen die Vergütungen nach Fahrweise ab, erhalten diese in den Stunden, in welchem der Preis eben null oder negativ am Spotmarkt war keinen KWK-Zuschlag für erzeugten Strom.

Ein Problem dabei ist, dass nicht – wie ursprünglich geplant – der eingespeiste Strom keinen KWK-Zuschlag erhält, sondern auch ein (nunmehr ausnahmsweiser) KWK-Zuschlagsanspruch für die Eigenstromnutzung bzw. Nutzung des Stroms in der Kundenanlage oder geschlossenen Verteilnetz entfällt. Immerhin soll nicht einmal KWK-Strom erzeugt werden, wenn die Börse mit Strom überschüttet wird (diese Ergänzung kam auch erst durch den Wirtschaftsausschuss in der Nacht vor der letzten Beratung durch den Bundestag).

Diese vielleicht noch nachvollziehbare Idee führt zu einem weiteren Problem: Anlagen mit einer geringen Leistung werden im Regelfall noch keine Erzeugungsmessung haben, die den Meldepflichten des § 15 KWKG entspricht. Hiernach müssen die Zeiten und die Strommengen gemeldet werden, in welchen der Strompreis negativ war und die Anlage KWK-Strom erzeugt hat. Dies ist normalerweise nur mit einer Leistungs- oder Zählergangsmessung möglich, welche recht teuer zu verbauen ist. Aber nur keine Sorge: Der Gesetzgeber hat hier schon eine Regelung gefunden: Wer die erzeugte Menge in diesen Zeiten nicht meldet oder melden kann, erhält eine pauschale Kürzung von 5% der Monatsvergütung des KWK-Zuschlags je Tag, an dem der Strompreis nur eine Stunde negativ war. Also: 5 Tage negativer Strompreis im Monat bedeuten 25 % weniger KWK-Zuschlag für den ganzen Monat.

Das Folgeproblem lässt nicht auf sich warten: Anlagen mit bis zu 50 kW elektrischer Leistung müssen nur einmal jährlich die KWK-Mengen gegenüber dem Netzbetreiber abrechnen (zum 31. März). Wie dann der Monat für oben genannte Kürzung berechnet werden will, bleibt ein Geheimnis des Gesetzgebers.

Aber auch hier gibt es Auswege: Nach einer neuen Regelung in § 14 KWKG ist der lokale Netzbetreiber nunmehr – wohl auch für Altanlagen ohne Übergangsfrist – Messstellenbetreiber der Erzeugungsmessung. Wenn der Anlagenbetreiber also keinen Dritten, vor allem geeigneten Messstellenbetreiber benannt hat, hat der Netzbetreiber ohnehin Zugriff auf die Messstelle…

Michael Hill
Rechtsanwalt und Mediator (DAA)

P.S.: Besuchen Sie uns auf einem unserer KWK-Seminare, z.B. am 31. Mai 2016 in Nürnberg für den VBEW 

Ein Gedanke zu „Das neue KWKG 2016: Kaum in Kraft und schon Probleme… (Teil 1)

  1. Pingback: BAFA gibt Hinweise zum Umgang mit dem neuen KWKG 2016 | Blog der Kanzlei Fey Seidenberg Hill

Kommentar verfassen

Trage deine Daten unten ein oder klicke ein Icon um dich einzuloggen:

WordPress.com-Logo

Du kommentierst mit deinem WordPress.com-Konto. Abmelden /  Ändern )

Facebook-Foto

Du kommentierst mit deinem Facebook-Konto. Abmelden /  Ändern )

Verbinde mit %s