Der Bundesgerichtshof hat in mehreren Urteilen am 24.03.2015 nun entschieden, dass Wohnungseigentümergemeinschaften regelmäßig als Verbraucher angesehen werden.
Dies geböte der Verbraucherschutz der in den Gemeinschaften organisierten Verbrauchern. Hintergrund ist, dass die Verbraucher in eine „Zwangsgemeinschaft“ zusammengefasst werden und es dann nicht sein kann, dass dadurch die Verbrauchereigenschaft entfiele. Das gelte vor allem, wenn die von der Wohnungseigentümergemeinschaft geschlossenen Verträge dem privaten Bereich zuzuordnen ist. Selbst, wenn die Gemeinschaft durch einen gewerblichen Verwalter vertreten werden, handelt es sich bei der vertretenen Wohnungseigentümergemeinschaft um einen „Verbraucher“ im Sinne des § 13 BGB.
Die Entscheidung ist anlässlich einer Regelung in einem Gasliefervertrag gefallen, wonach die Preisanpassung anhand der Ölpreisentwicklung erfolgte. Derartige Klauseln sind bei Verbrauchern verboten, bei Unternehmern hingegen erlaubt.
Einschätzung:
Die Auswirkung der Entscheidung ist wieder einmal immens: Der Verbraucherschutz wird immer weiter auf Bereiche ausgeweitet, die bislang als Unternehmerisch galten. Vor allem wenn WEG mehrheitlich kommerziell vermietet und dann noch durch gewerbliche Verwalter vertreten wird, ist es schon fraglich, warum hier noch der Verbraucherschutz gelten soll. Wenn die Argumentation der „vermittelten Verbrauchereigenschaft“ weiter tragen sollte, könne dies insgesamt eine Ausweitung des Verbraucherbegriffs bedeuten.
Für Lieferanten von Strom, Gas und Fernwärme muss nun überprüft werden, welche Auswirkungen die neue Rechtsprechung auf die Lieferverträge hat, denn überall, wo ein „Verbraucher“ Vertragspartner ist, gilt z.B. das AGB-Recht und Widerrufsrechte uneingeschränkt.
Michael Hill
Partner