Energierecht: Neue GVV in Kraft! Wichtige Änderungen bei Hinweis- und Offenbarungspflichten.


Per Beschluss der Bundesregierung vom 22.10.2014 und Veröffentlichung im Bundesanzeiger am 29.10.2014 ist seit 30.10.2014 die geänderte Strom- und GasGVV (Grundversorgungsverordnung) in Kraft. Über die Veränderungen hinsichtlich Preistransparenz veröffentlichten wir bereits (hier und dann hier).

Die Bundesregierung hat keine weitere Änderung mehr zur Maßgabe des Bundesrates eingebracht. Das bedeutet nun, dass auch bei Preisänderungsmitteilungen die Position „Beschaffung, Vertriebskosten und Marge“ als gesammelter Kostenblock ausgewiesen werden muss. Folgendes muss der Versorger nun bei einer Preisänderung in der Grundversorgung beachten:

  1. Der Versorger muss mittels öffentlicher Bekanntgabe – wie gehabt – spätestens 6 Wochen vor Inkrafttreten der Änderung (die nur zum Monatsbeginn erfolgen kann) über die Preisänderung informieren.
  2. Zeitgleich muss der Versorger die Kunden mittels Brief und Veröffentlichung im Internet über die Preisänderung sowie deren Umfang, den Anlass und deren Voraussetzungen informieren.
  3. Schließlich muss der Versorger noch alle „staatlichen oder regulierten Preisbestandteile“ in den schriftlichen Mitteilungen und im Internetauftritt offenbaren. Dies bedeutet die Wiederholung bereits veröffentlichter Preisbestandteile. Im Strom wären dies derzeit: Stromsteuer, Konzessionsabgabe, EEG-Umlage, KWK-Zuschlag, Umlage für Abschaltbare Lasten, Offshore-Haftungsumlage und § 19 StromNEV-Umlage sowie die regulierten und einschlägigen Netzentgelte und Entgelte für Messstellenbetrieb. Im Gas wären dies derzeit: Energiesteuer und Konzessionsabgabe (ausdrücklich keine Netzentgelte und Entgelte für den Messstellenbetrieb).
  4. Sodann muss in den schriftlichen Mitteilungen und im Internetauftritt des Versorgers noch die rechnerische Differenz des Bruttopreises abzüglich des Saldos der jeweiligen „staatlichen oder regulierten Preisbestandteile“ und der Mehrwertsteuer angegeben werden und getrennt benannt werden. Tatsächlich sind die Versorger frei in der Wahl der Bezeichnung (z.B. „Restbetrag“ oder „Bruttopreis nach Abzug von Belastungen nach § 2 Abs. 3 Nr. 5 StromGVV“, o.ä.).
  5. Schließlich ist der Kunde auf sein Kündigungsrecht hinzuweisen.

Besonderes Augenmerk ist dabei auf den Punkt 2 zu legen. Hintergrund ist die Entscheidung des EuGH zur alten GVV-Formulierung, worin er die Preisanpassungsklausel insoweit für europarechtswidrig hält, wenn nicht Umfang, Anlass und Voraussetzungen der Preisanpassung vom Versorger mitgeteilt wurden. Begründung des EuGH war, dass der Verbraucher seine „Rechte in vollem Umfang und tatsächlich nutzen und in voller Sachkenntnis eine Entscheidung über eine mögliche Lösung vom Vertrag oder ein Vorgehen gegen die Änderung des Lieferpreises treffen zu können“ muss (Zitat aus RZ 47 des Urteils des EuGH, AZ C‑359/11 und C‑400/11).

Der Versorger muss daher durchgängig den Anlass, Umfang und die Voraussetzungen so klar erläutern, dass der Kunde gezielt auch gegen einzelne Erhöhungs- oder Vergünstigungsbeträge vorgehen könnte.

Des Weiteren gilt nun mit dem neuen § 5a GVV das Saldierungsgebot bei der Neuermittlung bei Änderungen staatlich gesetzter oder regulierter Belastungen. Das bedeutet, dass die staatlich gesetzten oder regulierten Belastungen gegeneinander zu saldieren sind und der Versorger bei einem fallenden Saldo unverzüglich den gefallenen Saldo in die Berechnung des allgemeinen Preises einfließen lassen muss.

Daneben regelt die GVV neue Pflichtangaben bei Begrüßungsschreiben.

Wir stehen Ihnen gerne bei Fragen oder der Anpassung der Preisblätter, bzw. Kundenschreiben zur Verfügung.

Michael Hill
Partner

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