Das Bundesminsiterium für Wirtschaft und Energie (BMWI) hat am 20.11.2014 bekannt gegeben, dass nun ein neuer Referenntwurf der Ausgleichsmechanismusverordnung vorliegt. Die Verordnung regelt die Abwicklung der Geldflüsse für die EEG-Umlage und soll mit dem Referentenentwurf angepasst und vollständig neu gefasst werden.
Die Verordnung wird nun noch diskutiert und vss. am 03. Dezember im Bundeskabinett beschlossen. Sodann muss noch der Bundestag zustimmen, eine Zustimmung des Bundesrates ist nicht vorgesehen. Die „Konsultation“ fand vom Donnerstag 20.11. 10:30 Uhr bis Dienstag 25.11. 17:00 Uhr statt, also kürzer als eine Woche und über das Wochenende.
1. Verteilnetzbetreiber mit neuen Pflichten.
Wesentliche Änderung ist die geänderte Zuständigkeit für die Anmeldung und Abführung der EEG-Umlage für Eigenerzeugung. Für gewisse Stromerzeugungsanlagen welche grdsl. als Eigenstromanlage seit dem 01.08.2014 genutzt werden, gilt, dass diese einen Teil der EEG-Umlage auf Strom abzuführen haben, der vom Anlagenbetreiber selbst verbraucht wurde (wir berichteten).
Nun wäre nach den bisherigen Regelungen des EEG der Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) zuständig für das Einsammeln der EEG-Umlage bei allen Elektrizitätsversorgungsunternehmen und Eigenversorgern. Durch die Neuregelung der Verordnung sollen nun die Netzbetreiber zuständig sein, an dessen Netz die Erzeugungsanlagen mittel- oder unmittelbar angeschlossen sind. Das sind in den meisten Fällen die Verteilnetzbetreiber. Diese hätten bereits die notwendigen Daten der Anlage beispielsweise durch die Anmeldung bei der BAFA, sollte es sich um eine KWK-Anlage handeln.
Eine Ausnahme wird unter anderem bei denjenigen Anlagen gemacht, die sich an Abnahmestellen befinden, an welchen eine besondere Ausgleichsregelung geltend gemacht wird.
Für diese Aufgabe erhalten die Verteilnetzbetreiber eine Pauschale von 5 % der vereinnahmten EEG-Umlagen zum Ersatz des Aufwandes (vgl. § 8 Abs. 1 AusgleichMechVO-Entwurf). Wie diese Einnahmen in der Anreizregulierung zu betrachten sind, ist sodann zu klären (ebenso wie der erhöhte Personaleinsatz bei der Effizienzbetrachtung).
2. Neue Frist zur Abgabe von Datenmeldung über Eigenerzeugung
Grundsätzlich muss bislang jeder, der eine EEG-Umlage abzuführen hat, zunächst regelmäßig Abschläge auf die Umlage leisten und bis Ende Mai des Folgejahres eine Datenmeldung für die Endabrechnung vornhemen (§ 74 EEG).
Nun sollen diejenigen Anlagenbetreiber, welche die Anlagen zur Eigen(strom)nutzung betreiben ab dem Jahr 2015 die Pflicht auferlegt bekommen, die selbsterzeugten und- verbrauchten Mengen bis zum 28.02. des Folgejahres zu melden und nicht wie bisher zum 31.05. Dies folgt aus der Überlegung, dass Anlagenbetreiber von EEG-Anlagen nach § 71 EEG bereits jetzt verpflichtet sind, die produzierten Mengen bis zu diesem Tag zu melden. Im Jahr 2015 gilt für das Berichtsjahr 2015 noch eine Frist bis zum 30.04. zur Datenmeldung.
3. Begrenzung der Pflicht zu Abschlagszahlungen bei Eigenerzeugern
Der Verordnungsentwurf nimmt nun kleinere Anlagen (PV-Anlagen bis 30 kWp und weitere Anlagen bis 10 kWel- Leistung) von der Pflicht aus, Abschläge zu zahlen, das aus der Überlegung, deren Betreiber nicht übermäßig mit Bürokratie zu belasten. Abschläge von derartigen Anlagenbetreibern zu verlangen, wäre nicht angemessen.
4. Berichtszeiträume werden zusammengefasst und -inhalte gekürzt
Die Übertragungsnetzbetreiber veröffentlichen bereits jetzt zum 15. Oktober des Jahres die EEG-Umlage für das Folgejahr. Dies soll weiter so gehalten werden, nur dass die Mittelfristplanung für die Entwicklung des Ausbaus von EEG Anlagen (inkl. zu erwartenden Strommengen) nun auch am selben Tag veröffentlicht werden muss. Dies soll der Transparenz dienen. Dahingegen entfallen die Prognosen für einen Maximal- und Minimalwert der EEG-Umlage für das übernächste Jahr als Berichtselement.
Anmerkungen / Stellungnahme der Kanzlei zum Entwurf:
Man möge dem Verordnungsgeber fast danken, dass er weiterhin so verfährt, wie man es von ihm erwartet: Es werden Abläufe nicht vereinfacht, sondern vielmehr komplizierter und damit Beratungsintensiver.
Stellen wir uns vor, ein Mehrfamilienhaus mit etwa 8 Wohnungen wird noch vom Eigentümer/Vermieter genutzt und dieser vermietet die restlichen 7 Wohnungen. Zur Heizung und Stromerzeugung nutzt er eine KWK-Anlage mit einer Leistung von mehr als 10 kWel. Die Mieter wollen natürlich den Strom von „zu Hause“ auch nutzen, da sie wissen, woher dieser kommt und dieser im Zweifel günstiger ist, als der aus dem Netz…
Durch die avisierte Regelung muss der Vermieter (unabhängig von anderen Abrechnungspflichten aus dem EnWG und dem UStG, sowie einem komplexen Messsystem dahinter) nun bzgl. der EEG-Umlage zwei Fristen einhalten: Bzgl. des für ihn zur Eigenversorgung genutzten Stroms muss der Vermieter die produzierten Mengen bis zum 28.02. melden. In Bezug auf den an die Mieter gelieferten Strom aus der Anlage muss der Vermieter weiterhin bis zum 31.05. melden. WEnigstens ist durch einen gesetzgeberischen „Kniff“ der Ansprechpartner hier derselbe: Die Meldungen erfolgen in diesem Fall nur an den Übertragungsnetzbetreiber.
Wenn dieser Vermieter wiederum eine weitere Erzeugungsanlage hat, die er ausschließlich für sich selbst nutzt (PV-Anlage am Dach speist einen Batteriespeicher, dessen Strom der Vermieter nur für sich nutzt), dann hat er wiederum eine Meldungsfrist nun an den Verteilnetzbetreiber zum 28.02. des Folgejahres einzuhalten…
Ob hierdurch das Ziel der 80%igen, dezentralen erneuerbaren Erzeugung bis zum Jahr 2050 gehalten werden kann, ist fraglich, denn der geschilderte Fall zeigt, dass die Komplexität bereits hier so groß ist, dass die Vermieter von solchen Konstrukten absehen werden…
Vor allem ist zu befürchten, dass mit dem EEG-Monitoring bis 2016 eine Einbeziehung von Bestandsanlagen in die EEG-Umlage für Eigenstromnutzung spätestens ab 2017 erfolgt. Dies bedeutet weitere Mehraufwände.
Die kurze Konsultationsfrist ist zudem ein weiterer Ausdruck des neuen Selbstverständnisses der Bundesregierung, nachdem bereits die Mitbestimmung des Bundesrates bei der Verordnungsgebung im EEG 2014 weitgehend ausgeschlossen wurde: Natürlich kann man dort vieles selbst am Besten.
Michael Hill
Partner
Das Bundeskabinett hat heute den Referentenentwurf der AusgleichMechVO beschlossen (03.12.2014). Nun fehlt noch die Zustimmung des Bundestages, die ohne großer Diskussion zu erwarten ist.
LikeLike