2. Änderungen im Stromsteuerrecht: Versorgerstatus nur noch eingeschränkt
Wie schon in Teil 1 des Beitrages (hier) mitgeteilt, hat der Verordnungsgeber auch eine Änderung der Stromsteuer-Durchführungsverordnung erlassen, welche die Meldepflichten aus dem Steuerrecht vereinfacht. Hintergrund ist, dass nach dem bis zum 31.12.2017 geltenden Stromsteuerrecht galt: Wenn ein Anlagenbetreiber eine Stromerzeugungsanlage unter 2 MW elektrischer Leistung zur Eigenversorgung betrieben hat und auch Teile des Stromes an Dritte weitergab (sog. „Direktbelieferung“) sowie zur (vollständigen) Belieferung des Dritten zusätzlich Strom aus dem Netz der allgemeinen Versorgung bezog und weitergab (sog. „Weiterleitung“), war der Anlagenbetreiber „Versorger“ im Sinne des StromStG. Die Ausnahmevorschrift des § 1 StromStV mit Stand bis zum 01.01.2018 war nicht einschlägig. Nun hat der Verordnungsgeber der StromStV Änderungen vorgenommen, die zur Vereinfachung führen.
Rechtslage bis 31.12.2017 und Neue Regelung im Detail: