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VBEW eröffnet Bereich für Prosumer


München 18.03.2021: Derjenige, der Strom nicht nur konsumiert (Englisch: „Consumer“) oder schlicht erzeugten Strom vollkommen einspeist (Englisch: „Producer“), sondern sowohl eigenerzeugten als auch gelieferten Strom nutzt, um sich zu versorgen, der „Prosumer“ (Wortschöpfung aus den beiden Begriffen zuvor) hat es oft nicht leicht. Die rechtlichen Anforderungen sind hoch, die Stolpersteine kritisch und der Aufwand manchmal immens. Nicht umsonst betreut die Kanzlei seit Jahren daher Unternehmen in genau diesem Umfeld, damit diese nicht – schlimmstenfalls – öffentlichkeitswirksam wegen „Fehlern“ in den Fokus der Behörden oder Netzbetreiber geraten.

Der Verband der bayrischen Energie- und Wasserwirtschaft (VBEW e.V.), hat nunmehr für genau diese Prosumer eine Informationsplattform eröffnet, in welcher man sich zumindest die ersten Eindrücke verschaffen und sich dann auch an entsprechende Ansprechpartner wenden kann. Dieses Angebot finden Sie hier und ist natürlich auch für Prosumer außerhalb Bayerns erreichbar.

Wir stehen Ihnen natürlich weiterhin gerne für Ihre konkreten Fragestellungen zur Verfügung.

Michael Hill
Rechtsanwalt | Partner

Wichtige Frist: Stromsteuerbefreiung muss bis zum 31.12.2019 gesondert beantragt werden


Wie in unserem Beitrag vom 1. Juli 2019 bereits erwähnt, ist das „Gesetz zur Neuregelung von Stromsteuerbefreiungen sowie zur Änderung energiesteuerrechtlicher Vorschriften“ mit Wirkung zum 1. Juli 2019 in Kraft getreten. Nunmehr hat die Generalzolldirektion die Formulare veröffentlicht, die zur Beantragung bestimmter Steuerbefreiungen einzureichen sind.

Zur Erinnerung: Der neue § 9 StromStG regelt in Abs. 1 folgendes:

(1) Von der Steuer ist befreit:

1. Strom, der in Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von mehr als zwei Megawatt aus erneuerbaren Energieträgern erzeugt und vom Betreiber der Anlage am Ort der Erzeugung zum Selbstverbrauch entnommen wird; […]

3. Strom, der in Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von bis zu zwei Megawatt aus erneuerbaren Energieträgern oder in hocheffizienten KWK-Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von bis zu zwei Megawatt erzeugt wird und der

a) vom Betreiber der Anlage als Eigenerzeuger im räumlichen Zusammenhang zu der Anlage zum Selbstverbrauch entnommen wird oder

b) von demjenigen, der die Anlage betreibt oder betreiben lässt, an Letztverbraucher geleistet wird, die den Strom im räumlichen Zusammenhang zu der Anlage entnehmen; […]

6. Strom, der auf Wasserfahrzeugen oder in Luftfahrzeugen erzeugt und eben dort verbraucht wird, sowie Strom, der in Schienenfahrzeugen im Schienenbahnverkehr erzeugt und zu begünstigten Zwecken nach Absatz 2 entnommen wird;

§ 9 Abs. 1 StromStG (Auszug)

Wer die Stromsteuerbefreiung nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 3 StromStG für sich in Anspruch nehmen will, muss hierfür eine sog. „förmliche Einzelerlaubnis“ beantragen. § 15 Abs. 3 StromStG regelt, dass dieser Antrag für Bestandsanlagen bis zum 31. Dezember 2019 zu stellen ist und dass die Erlaubnis, wenn die Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 Nr. 1 bzw. Nr. 3 StromStG vorliegen, als erteilt gilt. Damit ist ein Antrag zu stellen, wenn man für das Steuerjahr 2019 eine Stromsteuerbefeiung erhalten will.

Handelt es sich bei der Anlage, für die die Steuerbefreiung erzielt werden soll um eine Erneuerbare-Energien-Anlage mit einer installierten Leistung von weniger als 1 MWel oder um eine hocheffiziente KWK-Anlage mit einer installierten Leistung von weniger als 50 kWel, ist für die Steuerbefreiung kein Antrag auf förmliche Einzelerlaubnis erforderlich.

Die Formulare, mit denen die förmliche Einzelerlaubnis zu beantragen ist, hat die Generalzolldirektion nunmehr (am 31. Juli 2019) veröffentlicht. Die Formulare und weitere Informationen der Generalzolldirektion finden Sie hier.

Gerne unterstützen wir Sie in diesem Themenfeld. Sprechen Sie uns einfach an!

Yannick Stahl, Rechtsanwalt | Associate
Michael Hill, Rechtsanwalt | Partner

Dezentrale Erzeugung: Meldepflichten werden 2018 einfacher! (Teil 2)


2. Änderungen im Stromsteuerrecht: Versorgerstatus nur noch eingeschränkt

Wie schon in Teil 1 des Beitrages (hier) mitgeteilt, hat der Verordnungsgeber auch eine Änderung der Stromsteuer-Durchführungsverordnung erlassen, welche die Meldepflichten aus dem Steuerrecht vereinfacht. Hintergrund ist, dass nach dem bis zum 31.12.2017 geltenden Stromsteuerrecht galt: Wenn ein Anlagenbetreiber eine Stromerzeugungsanlage unter 2 MW elektrischer Leistung zur Eigenversorgung betrieben hat und auch Teile des Stromes an Dritte weitergab (sog. „Direktbelieferung“) sowie zur (vollständigen) Belieferung des Dritten zusätzlich Strom aus dem Netz der allgemeinen Versorgung bezog und weitergab (sog. „Weiterleitung“), war der Anlagenbetreiber „Versorger“ im Sinne des StromStG. Die Ausnahmevorschrift des § 1 StromStV mit Stand bis zum 01.01.2018 war nicht einschlägig. Nun hat der Verordnungsgeber der StromStV Änderungen vorgenommen, die zur Vereinfachung führen.

Rechtslage bis 31.12.2017 und Neue Regelung im Detail:

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