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Energiebegriffe 2:Welche Arten der KWK-Anlagen gibt es???


Nach dem Verständnis für die Funktionsweise der Kraft-Wärme Kopplung, soll nun genauer erörtert werden, welche unterschiedlichen KWK-Systeme es gibt und wie sich deren unterschiedliche Wirkungsgrade auf Energie- und Wärmegewinnung auswirken.

Eines der bekanntesten und weit verbreitetsten Systeme ist das sogenannte BHKW (Blockheizkraftwerk). Hierbei wird Strom über einen Verbrennungsmotor gewonnen, welcher beispielsweise mit Gas, Kohle oder Öl betrieben werden kann und dann an einen Generator angeschlossen ist. Auch kann eine Verbrennung der Primärenergie in Heizkesseln geschehen, welche sodann Dampf durch eine Turbine leitet, welche sodann den Generator antreibt. Die bei der Verbrennung abgegebene Wärme wird in Folge bei kleineren Anlagen meist an einen Pufferspeicher abgegeben, um diese anschließend an ein Heizsystem oder bei größeren Systemen auch ohne Pufferung direkt in ein Wärmenetz zu übertragen.

Anders zum bereits bekannten BHKW, erzeugt das Stirling-Heizgerät Energie und Wärme nicht durch einen eigenen Verbrennungsmotor, sondern durch die intelligente Verwendung von Wärme aus verschiedenen Quellen in einem physikalischen Prozess. Das Gerät setzt sich zusammen aus zwei Zylindern in denen die Luft immer Abwechselnd gekühlt und erwärmt wird. Die dadurch in Bewegung versetzten Kolben innerhalb der Zylinder geben die Bewegungsenergie nun an einen zugeschalteten Dynamo ab, welcher die Bewegungsenergie in elektrische Energie umwandelt. Die Wärme wird sodann noch weiter genutzt (entweder direkt zu Heizzwecken oder in Wärmenetzen).

Schließlich gibt es noch zu guter Letzt die Brennstoffzelle. Diese ist dazu in der Lage Energie und Wärme gänzlich ohne eine stattfindende Verbrennung zu erzeugen. Ein chemischer Prozess, genauer gesagt die Reaktion von Wasserstoff mit Sauerstoff, sorgt für die Stromerzeugung. Zwei Elektroden in der Brennstoffzelle wandeln die Bewegungsenergie der freigewordenen Elektronen in elektrische Energie um. Nach Ende der Reaktion und der Verbindung der Teilchen mit Sauerstoff entsteht nun zusätzlich Wärme, welche nun an das Heizsystem abgegeben werden kann.

Jedes einzelne System funktioniert für sich, unterscheidet sich allerdings in seinem Wirkungsgrad von Strom- zu Wärmeerzeugung. Ein BHKW beispielsweise erzeugt durchschnittlich drei Kilowatt Wärme bei einer Leistung von einem Kilowatt Strom, wohingegen das Verhältnis beim Stirling-Heizgerät bei eins zu fünf liegt.

 

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Lucas Hauptmann                       Michael Hill
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Energiebegriffe 1: Was ist KWK???


KWK steht für „Kraft-Wärme-Kopplung“ und bezeichnet einen Wärmeerzeuger („Heizung“), der gleichzeitig Strom (d.h. „Kraft“) produziert.

Basis einer solchen Anlage ist normalerweise ein Verbrennungsmotor wie wir ihn aus unseren Autos (mit Verbrennungsmotor) „noch“ kennen. Der Verbrennungsmotor im Auto erzeugt Kraft (PS/kW), welche dann in Bewegung umgewandelt wird, und die ungenutzte Energie in Form von Abgasen aus dem Auspuff entweicht. Genau diese sonst verlorengehende Energie wird von der KWK-Anlage genutzt, um beispielsweise Gebäude zu beheizen, Prozessdampf für die Industrie zu generieren oder Bäder zu wärmen.

Tatsächlich verbrennt die KWK-Anlage einen sog. Primärenergieträger (z.B. Gas, Kohle, Öl, etc.) und erzeugt eben nicht nur Strom ODER Wärme, sondern eben beides zeitgleich. Damit wird Primärenergie eingespart, da die getrennte Erzeugung entweder von Wärme oder Strom sehr viel mehr Ressourcen vernichten würde.

Sollte eine KWK-Anlage „hocheffizient“ im Sinne europäischer Vorgaben sein (also besonders gut in der Ressourcenersparnis im Vergleich zur getrennten Erzeugung von Strom oder Wärme), dann kann diese Anlage gefördert werden.

Hierbei erhält die Anlage dann Förderungen nach dem KWK-Gesetz, ggf. nach dem Energiesteuergesetz (Ermäßigung des Steuersatzes auf den verwendeten Primärenergieträger), dem Stromsteuergesetz, dem EnWG, bzw. StromNEV, dem EEG, etc. etc.

Die Förderungen sind bei derartigen Anlagen recht komplex und greifen oft ineinander.

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Verwirrspiel um EEG-Umlage auf Eigenversorgung aus neueren KWK-Anlagen


Die Nachrichten überschlagen sich die letzten Tage: Am 01.08.2018 meldet unter anderem die Seite Energiewirtschaft.professionell, dass die Europäische Kommission nun für das Jahr 2018 hinsichtlich der voll zu zahlenden EEG-Umlage auf Eigenversorgung von KWK-Anlagen (wir berichteten) „zurückrudert“ und diese nunmehr rückwirkend ab dem 01.01.2018 wieder bei der reduzierten EEG-Umlage einzustufen wären (Die Pressemitteilung der Kommission hier).

Am Tag drauf dementiert dies aber (quasi umgehend) das Bundeswirtschaftsministerium mit dem Verweis, es handele sich bei der Entscheidung der Kommission um eine Übergangsregelung, die erst noch in deutsches Recht umgesetzt werden müsse. Mithin müssten die betroffenen KWK-Anlagenbetreiber – deren Anlagen ab dem 01.08.2014 bis heute erstmals in die Eigenversorgung überführt wurden – weiterhin die volle EEG-Umlage abführen und können darauf hoffen, dass durch eine neu zu schaffende gesetzliche Regelung dann eine Rückerstattung erfolgt. Zudem läge dem BMWi der Text der Kommissionsentscheidung noch nicht vor (Hier der Verweis auf den Artikel im Energate-Newsletter dazu).

Die Kanzlei ist über die Ansicht des BMWi durchaus verwundert, denn der einschlägige § 61 b Nr. 2 EEG 2017, welcher zu einer Redukton der EEG-Umalge bei den betroffenen KWK-Anlagen geführt hat, ist weiterhin in Kraft, unterliegt aber aufgrund der früheren Entscheidung der EU-Kommission einem Umsetzungsverbot. Wenn die Kommission nunmehr die Regelung zum „Übergang“ auf eine neue, noch zu schaffende Rechtslage ausdrücklich für das Jahr 2018 genehmigt, bleibt es aus unserer Sicht bei der geltenden gesetzlichen Regelung, nur das Umsetzungsverbot ist außer Kraft.

Hier scheint es noch einiges an Aufklärungsbedarf zu geben, bei welchem wir gerne unterstützen!

Hintergrund:

Wie berichtet, wurden die Reduktionen der EEG-Umlage bei KWK-Anlagen, welche zwischen 01.08.2014 und heute erstmals in die Eigenversorgung überführt oder für eine solche errichtet wurden, von der EU-Kommission als unzulässige Beihilfe eingeordnet.

Das BMWi und die Kommission einigten sich sodann auf eine Regelung, wonach im Wesentlichen künftig KWK-Anlagen mit einer Größe über 1 MW und unter 10 MW elektrischer Leistung mit einer an den Vollbenutzungsstunden orientierte EEG-Umlage zu zahlen hätten, alle anderen Anlagen würden unter ähnlichen Voraussetzungen wie in der Vergangenheit eine Reduktion der EEG-Umlage auf 40 % für die Eigenversorgung erhalten.

Dieser Kompromiss wurde Teil eines Gesetzespaket, welches sich 100-Tage-Gesetz nannte, aber eben dieses Ziel verfehlte, 100 Tage nach Regierungsbildung (kurz vor den Sommerferien) in Kraft zu sein. Grund hierfür war ein Streit zwischen den Ministerien bzgl. der künftigen Sonderausschreibungen von Solar- und Windkraftanlagen. Es sei nun geplant, dass das Gesetz mit den notwendigen Änderungen sodann Ende des Jahres doch noch kommen soll…

Michael Hill
Partner