Fortentwicklung des Redispatch – Nur noch ein Beschluss und alles wird einfach(er)?

Diagram of Redispatch 2.0 energy flow from solar PV systems through switches and energy management to the power grid

Ingolstadt (13.07.2026) Der neue Beschluss der Bundesnetzagentur (Az. BK6-23-241) führt die bisher in drei Festlegungen enthaltenen Regelungen zum Redispatch 2.0 in einer Festlegung zusammen. Die bisher maßgeblichen Beschlüsse BK6-20-059, BK6-20-060 und BK6-20-061 sind mit Wirkung zum 01.07.2026 aufgehoben.

Der Redispatch regelt die Abregelung von Erzeugungsanlagen in der Erzeugung (nicht nur Einspeisung), wenn diese entweder mehr als 100 kW Leistung haben oder steuerbar sind, siehe §§ 13a und 14 EnWG. Dies betrifft bei Netzengpässen als ultima Ratio auch bspw. PV- oder KWK-Eigenerzeugungsanlagen. Wichtig sind hier die Aufgaben der Anlagenbetreiber bei der Meldung der Einsatzzeiten (Prognose- oder Planwertmodell) sowie der Netzbetreiber bei der Ermittlung der aufgrund der Schaltmaßnahme nicht produzierten Energiemenge (Ausfallarbeit) und deren Ausgleich (energie-bilanziell sowie finanziell).

Wesentliche Neuerungen

Zentrale inhaltliche Regelungen beziehen sich auf die Bestimmung der Ausfallarbeit bzw. das hierfür vorgesehene Verfahren. Zentrale Punkte zur Bestimmung der Ausfallarbeit sind in der Anlage „Bilanzieller Ausgleich von Redispatch-Maßnahmen (BilAReM)“ geregelt. Erklärtes Ziel der Bundesnetzagentur ist es, bis zum 01.01.2031 Anlagen, die zur Verbesserung der Engpassbehebung dienen können, vom Prognosemodell ins Planwertmodell zu überführen.

Zu diesem Zweck kann der Netzbetreiber eine Überführung der steuerbaren Ressource (SR) in das Planwertmodell zwingend anordnen. Dabei sind die Wünsche des Anlagenbetreibers grundsätzlich zu berücksichtigen. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass der Netzbetreiber die Zuordnung zum Planwertmodell spätestens sechs Monate vor der geplanten Überführung mitteilt. Eine solche Überführung ist ausschließlich zum ersten eines Kalenderquartals zulässig.

Anlagen mit fluktuierender Leistung (z.B. Windkraft, Photovoltaik), die zum Zeitpunkt der Bekanntgabe der Festlegung der Bundesnetzagentur am 07.05.2026 nicht dem Pauschalabrechnungsverfahren zugeordnet waren, müssen künftig mindestens in die vereinfachte Spitzabrechnung („Spitz-light“). Für solche Anlagen, die zum 07.05.2026 bereits der Pauschalabrechnung zugeordnet waren, gilt eine Übergangsfrist bis zum 31.12.2028.

Darüber hinaus wird die Übergangsregelung aus Kapitel 17 der Marktregeln für die Durchführung der Bilanzkreisabrechnung Strom (MaBiS) aus der bisherigen Anlage herausgelöst und als eigenständige „Anlage zur BilAReM“ angefügt. Diese Regelung wird ab dem 01.10.2026 gelten.

Bedeutung für die Praxis

Als Folge dieser Neuregelungen müssen sich Anlagenbetreiber auf eine schrittweise Überführung Ihrer Anlagen in das Planwertmodell einstellen. Zudem sind die internen Prozesse an die neuen Anforderungen anzupassen und die erforderlichen Daten vorzuhalten, soweit diese nicht bereits über das Marktstammdatenregister zur Verfügung stehen.

 Fazit

Abschließend lässt sich festhalten, dass die Zusammenführung der bislang drei Festlegungen in einen einheitlichen Beschluss zwar dazu führt, dass die Regelungsstruktur kompakter wird. Inhaltlich ist damit aber keine Vereinfachung verbunden. Vielmehr wird durch das schrittweise „Ausrollen“ des Planwertmodells für alle Anlagen mit fluktuierender Leistung die Wahlfreiheit zunehmend eingeschränkt. Insbesondere für „kleinere“ Anlagenbetreiber, die an einer möglichst einfachen Abwicklung des Redispatch interessiert sind, führt dies zu zusätzlichen Anforderungen und neuen Komplexitäten.

Ausblick

Ferner möchten wir darauf hinweisen, dass aktuell ein Festlegungsverfahren zur Kostenerstattung bei Redispatch-Maßnahmen anhängig ist. Ziel des Verfahrens ist es, die mit Wirkung zum 23.12.2025 angepasste und bis 31.12.2031 befristete Regelung in § 14 EnWG näher auszugestalten. Diese sieht anstelle eines bilanziellen Ausgleichs generell einen finanziellen Ausgleich vor, der unmittelbar zwischen Anlagenbetreiber und Netzbetreiber erfolgt. Im Rahmen des Festlegungsverfahrens sollen insbesondere die angemessenen Kosten des Bilanzkreisverantwortlichen konkretisiert werden.

Marina Hafner
Wissenschaftl. Mitarbeiterin

Hans Koppenwallner
Salary Partner

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