Ingolstadt, 01.12.2024: Wieder mal Weihnachten, wieder mal Adventszeit, wieder mal Geschenke von der Prüfbehörde / Preisbremse. Was mit einem Gesetz aus November 2022 begann wird immer mehr zum Dschungel (wenn es das nicht bereits ist): In der neuen Version der FAQ zu den Selbsterklärungen (immerhin eine Version 20 vom 22.11.2024) und einer angepassten FAQ-Liste zur Strompreisbremse (auch vom 22.11.2024, nicht nummeriert) wird nun der „Weiterverteiler“ im Rahmen der Strompreisbremse eingeführt und ein Teil der strittigen Fragen versucht dadurch geklärt zu wissen.
Hintergrund:
Wie beschrieben, gab es nun mehrere gerichtliche Auseinandersetzungen zur Frage, wer denn Elektrizitätsversorgungsunternehmen (EltVU) im Sinne des StromPBG sein kann, gerade für diejenigen Fälle, dass ein vermeintlicher Abnehmer von Strom an einer Abnahmestelle Strom bezieht und sodann dieser an weitere Dritte bspw. in einer Kundenanlage weitergeleitet wird. Die ersten Instanzen der Gerichtsbarkeit haben (noch nicht rechtskräftig) entschieden, dass auch dieser Abnehmer von Strom „Elektrizitätsversorgungsunternehmen“ im Sinne der Strompreisbremse sein kann. Das bestritt die Prüfbehörde aktuell vehement, was dazu führte, dass diese Abnehmer einerseits Preisbremseleistungen zwar auf deren gesamte Abnahme erhalten haben (unabhängig davon, ob der Strom selbst verbraucht wurde oder weitergegeben wurde), die Berechnung derer Höchstgrenze aber von DEREN Selbstverbrauch und auch Eigenschaften (bspw. „Unternehmen“, „EBITDA-Verschlechterung“, etc.) abhängig war. Dies führte zu umfassenden Kürzungen der Preisbremseleistung.
Eine Ausnahme, die wir als Kanzlei bereits mehrfach „gezogen“ und nun auch durch die Prüfbehörde festgestellt bekommen haben, ist die Weiterleitung in der Kundenanlage an verbundene Unternehmen des Abnahmestellennutzers. Dies ist bereits seit Beginn der FAQ zu den Höchstgrenzen (versteckt) unter der Ziffer 1.1.2 zweiter Absatz eine Lösung, um anhand der Selbsterklärungen von Entlastungsempfängern in der Kundenanlage (belieferte Verbundunternehmen) eine Feststellung der Höchstgrenze auf deren Eigenschaften zu beziehen:
„Grundlage der Entlastung eines Unternehmens und damit auch der Beihilfe ist dabei grundsätzlich jeweils ein Liefervertrag. Die Entlastung ist von daher unabhängig von einer Weitergabe über sonstige Vertragsverhältnisse bei dem Unternehmen, das Empfänger von Gas oder Wärme auf Basis eines Liefervertrages ist. Entlastungsbeträge, die ein Verbundunternehmen zur Weitergabe an ein anderes Verbundunternehmen von einem Energielieferanten erhält, können alternativ jeweils auf Basis entsprechender Selbsterklärungen als Entlastungsbeträge desjenigen Verbundunternehmens, das Vertragspartner des Liefervertrags ist, oder aber auch des Verbundunternehmens, dem die Entlastung durchgereicht wird, behandelt werden.„
(FAQ Höchstgrenze und Selbsterklärung, Ziffer 1.1.2, zweiter Absatz, Hervorhebungen durch uns)
Dennoch, sollte es sich bspw. beim „Abnahmestellennutzers“ und damit Letztverbraucher in der Auslegung der Prüfbehörde bspw. nicht um ein Unternehmen handeln oder die Weitergabe außerhalb eines Verbunds erfolgen, ist die Lösung hierdurch nicht möglich.
Eine Argumentationslinie der Gerichte, welche für eine EltVU-Eigenschaft der Abnahmestelleninhaber argumentierten, war bislang, dass die Weitergabe von Strom auch dann über ein Netz erfolgt, wenn dieser zwar an einer Netzentnahmestelle (Abnahmestelle) aufgenommen wird, dann aber (ohne eigenem Netznutzungsvertrag) an einen Dritten weitergereicht werden. Auch dieser Strom würde (mittelbar) über ein Netz geliefert.
Der neue „Weiterverteiler“ nach Ansicht der Prüfbehörde
Die Prüfbehörde versucht nun einen Teil der Argumentaion aufzunehmen, weicht aber im Wesentlichen nicht offensichtlich von der früheren Argumentation ab: Weiterverteiler kann nach der „neuen“ Definition der Prüfbehörde auch EltVU im Sinne des StromPBG sein, wenn (siehe Ziffer 18 FAQ-Liste zur Strompreisbremse)
- ausnahmsweise kein Netznutzungsvertrag beim Weiterverteiler gegeben ist (ansonsten „im Regelfall“ Voraussetzung) und
- ein Stromliefervertrag mit dem endgültigen Empfänger des Stroms abgeschlossen ist und
- die belieferte Entnahmestelle eine Marktlokations-ID vorweisen kann und
- ein Netznutzungsvertrag zwischen Endkunden oder einem „mit dem EltVU vertraglich verbundenen Dienstleister“ und dem Netzbetreiber besteht und
- das EltVU in der Lage ist, die erforderlichen Preisbremse-Mitteilungen „bilanzkreisscharf“ an die Übertragungsnetzbetreiber abgeben zu können
Die Prüfbehörde schließt im Gegenzug die Weitergabe von Strom (ausgenommen offensichtlich die o.g. Verbundsfälle) von dieser Weiterverteilerregelung aus, wenn diese in der Kundenanlage erfolgen.
„Unternehmen, die Strom – ohne Lieferung über ein Netz, sondern z.B. innerhalb einer Kundenanlage an einen Dritten weitergeben, erfüllen diese Voraussetzung nicht.“
(FAQ-Liste zur Strompreisbremse, Ziffer 18)
Die Prüfbehörde „öffnet“ nun aber ein kleines (Advents-)Türchen, indem es anbietet, Zweifelsfälle zu beurteilen. Insofern sind Unternehmen gehalten, die jeweiligen Sachverhalte an die Prüfbehörde zu senden…
Was heißt das für betroffene Unternehmen?
Unternehmen, die sich nun als EltVU / Weiterverteiler wähnen, sollten dringend die Prüfbehörde kontaktieren, auch wenn dort bereits die finalen Selbsterklärungen abgegeben wurden und eventuell weitere Entlastungen nicht gewährt wurden, die unter Heranziehung des „Weiterverteilers“ möglich gewesen wären. Für diese gilt nun die kurze Fristenfolge:
- Antragstellung auf Feststellung der (ggf. neuen) Höchstgrenze: 20.12.2024
- Abgabe der finalen (ggf. neuen) finalen Selbsterklärung beim (neuen) EltVu / „Weiterverteiler“: 31.01.2025
- Abgabe der Meldung von (neuen) Letztverbrauchern, mehr als 100.000 € Entlastung aus der Strompreisbremse erhalten zu haben (bisher 30.06.2024): 31.03.2025
- Endabrechnung der Preisbremse durch EltVU (dann den neuen „Weiterverteiler“) an (ggf. „neuen“) Letztverbraucher: 28.02.2025
- Erste Mahnung von Rückforderungen: 31.03.2025
- Zweite Mahnung wegen Rückforderung: 15.04.2025
- Endabrechnung durch neues EltVU („Weiterverteiler“) bis 31.05.2025, damit gleichbleibend).
Lob / Kritik und Einschätzung
Es ist wahrlich ein harter Job, um den sich niemand „reißen“ wird: Mitarbeiter in der Prüfbehörde. Diese versucht – auch bei individuellen Anfragen – praktikable Lösungen zu finden, die einerseits den gesetzlichen Ansprüchen (eines im Detail misslungenem Gesetzes) entsprechen und andererseits haushaltspolitische Vorgaben einhalten. Insbesondere die betroffene Industrie ist dankbar für die Unterstützung, verzweifelt aber so langsam an immensen Bürokratieaufwand. Dabei hilft die Prüfbehörde und ich persönlich danke den Mitarbeitern für deren Arbeitsaufwand und die Mühen.
Aber: Die jetzige Anpassung der ohnehin „unverbindlich“ gemeinten FAQ, die von Prüfern und Versorgern, wie Übertragungsnetzbetreibern dennoch als „Evangelium“ der Preisbremse angesehen wird, ist leider einerseits zu spät, andererseits zu eng gefasst.
Die Anpassung wird nicht zur Befriedung der offenen Gerichtsverfahren dienen und besitzt einen recht kleinen Anwendungsbereich, nämlich die Belieferung über ein klassisches öffentliches Versorgungsnetz durch einen Versorger ohne Netznutzungsvertrag an einen Marktlokation. Derartige Fälle sind bereits heute oftmals als „normale“ Lieferung durch ein EltVU gesehen worden, immerhin wird an eine Abnahmestelle geliefert. Die wesentlichen Fragen der Weitergabe von Strom innerhalb einer Kundenanlage sind weiterhin – bis auf den Verbundsfall – ausgenommen.
Es sollte nun eher eine Lösung gefunden werden für diejenigen Fälle, die nun gerichtlich diskutiert werden, für den Fall, dass diese Urteile rechtskräftig werden. Dabei sollten alle Weiterleitungsfälle innerhalb von Kundenanlagen, die nun eine letztlich zufriedenstellende Lösung gefunden haben, Bestand behalten und alle diejenigen, die zu nicht zu rechtfertigenden Nachteilen führen (dann ohne Einbindung des ansonsten leidtragenden „Netzlieferanten“) zwischen Prüfbehörde / Bund und den entsprechenden Letztverbrauchern geklärt werden.
Wieder neue Fristen führen zudem zu einem inzwischen entstandenem „Wust“ an Anwendungsfällen, in welchen wieder Unklarheiten bestehen. Schade, aber das Thema wird uns weiter beschäftigen.
Michael Hill
Partner

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