Kommt die Anhebung des maximalen Bruttolistenpreises für die 0,25%-Versteuerung?


Derzeit wird die private Entnahme von rein elektrischen (oder anderen kohlendioxidemissionsfreien Fahrzeugen wie etwa Brennstoffzellenfahrzeugen) bei einem Bruttolistenpreis (BLP) bis EUR 60.000 nur mit 0,25% des inländischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Kosten für Sonderausstattung einschließlich Umsatzsteuer angesetzt. Die Bundesregierung plant nun die Anhebung der Grenze auf EUR 80.000. Der Beitrag informiert dazu kurz.

Hintergrund

Nach Abschaffung der Förderung durch die Umweltprämie/den Innvationsbonus für gewerbliche Zulassungen sind die Zulassungszahlen von rein elektrischen Fahrzeugen (BEV) stark zurückgegangen. Zur Steigerung der Nachfrage soll daher der Höchstbetrag für die 0,35%-Regelung von 60 000 Euro auf 80 000 Euro angehoben werden. Zum anderen soll damit berücksichtigt werden, dass die Preise von Fahrzeugen in den letzten Jahren durchschnittlich angestiegen sind.

Gesetzestechnisch wird dies durch simple Änderung des Betrags in § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Nr. 3 umgesetzt, der dann ab 1.1.2024 wie folgt lauten soll (Satz 3 Nr. 3 EStG entsprechend auch auf EUR 80.000 angepasst) :

„(…) bei der privaten Nutzung von Fahrzeugen mit Antrieb ausschließlich durch Elektromotoren, die ganz oder überwiegend aus mechanischen oder elektrochemischen Energiespeichern oder aus emissionsfrei betriebenen Energiewandlern gespeist werden (Elektrofahrzeuge), oder von extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen, ist der Listenpreis dieser Kraftfahrzeuge

1. (…)

3. bei Anschaffung nach dem 31. Dezember 2018 und vor dem 1. Januar 2031 nur zu einem Viertel anzusetzen, wenn das Kraftfahrzeug keine Kohlendioxidemission je gefahrenen Kilometer hat und der Bruttolistenpreis des Kraftfahrzeugs nicht mehr als 80.000 Euro beträgt

Zeitliche Anwendung

Wer sich jetzt freut, dass sein ab dem 1.1.2019 angeschafftes Fahrzeug ja unter den Wortlaut fällt, hat die Rechnung ohne eine Anwendungsvorschrift gemacht. Nach § 52 Abs. 12 Satz 5 EStG soll die Grenze von EUR 80.000 nur für Fahrzeuge gelten, die ab 1.1.2024 angeschafft werden.

Wer daher vorher ein BEV mit einem BLP mehr als EUR 60.000, aber unter EUR 80.001 angeschafft hat, bleibt auch künftig unter der 0,5%-Regelung.

Empfehlung

Wer derzeit überlegt, einen Dienstwagen mit mehr als EUR 60.000, aber weniger als EUR 80.001 BLP anzuschaffen, könnte gut beraten sein, die Anschaffung nicht vor dem 1.1.2024 zu tätigen. Nachteile beim Umweltbonus sollten ausscheiden, da dieser für gewerbliche Fahrzeuge nicht mehr gewährt wird.

Dr. Jan Bunnemann
Rechtsanwalt Partner

2 Antworten zu „Kommt die Anhebung des maximalen Bruttolistenpreises für die 0,25%-Versteuerung?”.

  1. Avatar von Dan
    Dan

    Hallo Herr Brunnemann,

    Ist bekannt, was als „Anschaffungsdatum“ gilt?
    Handelt es sich hier um das Auslieferungsdatum oder das Bestelldatum?

    Danke & Grüße

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    1. Avatar von Jan Bunnemann, Rechtsanwalt, Partner
      Jan Bunnemann, Rechtsanwalt, Partner

      Hallo Dan, als Datum der Anschaffung zählt der Zeitpunkt, zu dem rechtlich Besitz, Nutzen und Lasten auf Sie übergegangen sind. Grundsätzlich gilt ein Fahrzeug damit im Zeitpunkt der Übergabe durch den Händler / der Auslieferung als „angeschafft“. Es dürfte damit das Auslieferungsdatum greifen. Hilft das weiter?

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