München, 15.12.2020: Das Weihnachtsgeschenk für alle geplagten Eigenversorger: Der finale Entwurf (liegt der Kanzlei Auszugsweise vor) des EEG 2021, welches am 17.12. durch den Bundestag und am 18.12. durch den Bundesrat beschlossen werden soll, hat Entspannung zum Jahresendspurt gebracht: Die Umsetzungsfrist des § 104 Abs. 10 und 11 EEG, welche verlangt, dass die strengen Vorgaben zum Messen und Schätzen des § 62b EEG ab 01.01.2021 eingehalten werden müssen, wurde um ein Jahr verlängert! Die Umsetzung umfänglicher Messkonzepte (oder alternativer Maßnahmen, siehe hier) muss erst zum 31.12.2021 erfolgt sein.
Damit zeigt der Gesetzgeber Einsehen mit all denjenigen, die (erst) im Coronajahr 2020 die wesentlichen Schritte zur Umsetzung aller Messvorgaben eingeleitet haben. Die Anforderungen wurden bislang heiß diskutiert und damit die Forderung nach einer weiteren Verschiebung der Umsetzungsfrist laut. Auch wir als Kanzlei haben uns immer hierzu eingebracht (siehe hier, hier und hier).
Tatsächlich gab es aber den finalen Leitfaden Messen und Schätzen der Bundesnetzagentur erst im Oktober 2020, welcher wichtige Hinweise zur Umsetzung der §§ 61a, 61b und 104 Abs. 10 und 11 EEG gab, was die Umsetzung schwierig machte. Außerdem waren viele Krankenhäuser von den Regelungen betroffen, die aber in diesem Jahr wahrlich andere Dinge zu tun haben, als sich über Drittbelieferung und Eigenversorgung sowie deren Abgrenzung Gedanken zu machen (siehe auch Artikel hier dazu). Zuletzt waren sowohl geeichte Zähle, aber auch Wandler und Elektriker kaum noch verfügbar, um die Abgrenzungen technisch umzusetzen.
Nun sollte aber die „gewonnene“ Zeit genutzt werden, im nächsten Jahr alle notwendigen Schritte zu tun, um die Umsetzung eines Messkonzeptes oder eine andere Lösung anzugehen, um die in den vergangenen Jahren herangezogenen Schätzwerte zu retten. Einen weiteren Zeitverzug wird es nicht mehr geben.
Ebenso sind die Unternehmen, welche mit deren „Eigenversorgungsanlagen“, wie BHKW, PV- aber auch Windkraft-Anlagen auf deren Betriebsgelände sowohl sich selbst mit Strom versorgen, wie auch Dritte damit beliefern (auch wenn keine Gelder hierfür verlangt werden), weiterhin verpflichtet, umfangreiche Meldungen beim zuständigen Netzbetreiber (wegen EEG-Umlage und § 19 StromNEV-Reduktionen) sowie dem Hauptzollämtern (wegen Versorgeranzeige und Steuererklärungspflichten) abzugeben und Meldepflichten einzuhalten!
Die nun sehr wahrscheinlich mit Beschluss am Freitag durch den Bundesrat verschobene Frist ändert nur den Umsetzungsdruck beim Einbau von Messungen.
Michael Hill
Rechtsanwalt | Partner
Pingback: Übertragungsnetzbetreiber veröffentlichen „Grundverständnis“ zur Schätzbefugnis im Rahmen des § 62b EEG 2021 | Blog der Kanzlei Fey Hill Bunnemann