München, 26.06.2020: Zwar ist die Nachricht schon älter, verliert aber nicht an „Strahlkraft“: Da aufgrund der sinkenden Börsenpreise und weiter steigender EE-Produktion die EEG-Umlage im Jahr 2021 ohne Eingriffen bei etwa 8,6 cent/kWh gelegen hätte (Zahl der „Argora Energiewende“ hier), sah sich der Gesetzgeber gezwungen, hier einzugreifen.
Zwar war schon festgelegt, dass teilweise Einnahmen des Brennstoff-Emmissions-Handelsgesetz (BEHG) ab dem Jahr 2021 in die EEG-Umlage überführt hätten werden sollen, nun hat aber der „Koalitionsausschuss“ am 03.06.2020 beschlossen, auch weitere Haushaltsmittel (bis zu 11 Mrd. €) in die EEG-Umlage fließen zu lassen. Da das BEHG hinsichtlich der in der Koalition vereinbarten Erhöhung der Zertifikatspreise für Brennstoffe wie Diesel und Erdgas bis heute nicht geändert wurde (siehe hier zum Stand der Gesetzgebung), sind die Bundesmittel wohl das Mittel der Wahl, die am 15.10.2020 zu veröffentlichende Umlage zu deckeln.
Die Höhe der Umlage soll dann im Jahr 2021 „nur“ 6,5 ct/kWh ausmachen (im Vergleich für 2020: 6,756 ct/kWh) und im Jahr 2022 dann 6,0 ct/kWh.
Die Verwendung von Haushaltsmitteln wird über eine Änderung der Erneuerbaren-Energien-Verordnung in § 3 EEV (neuer Abs. 3a) geschehen. Dort wird ermöglicht, dass auch Zahlung der Bundesrepublik Deutschland zur Finanzierung Umlage eingesetzt werden können. Auch diese Änderung ist bislang noch nicht beschlossen (Entwurf mit Begründung hier).
Schließlich sind sich die Rechtsgelehrten und auch der Verordnungsgeber in der Begründung (dort Seite 8) aber einig, dass dadurch die Ansicht des europäischen Gerichtshofs, das EEG sei nicht Beihilferelevant, neu bewertet werden muss. Wesentliches Argument war hier nämlich gerade, dass keine Haushaltsmittel zur Finanzierung eingesetzt werden, siehe unseren Bericht hier. Ob daher die Änderungen noch einem beihilferechtlichen Notifizierungsverfahren unterworfen werden, bevor sie gelten, bleibt abzuwarten.
Für Eigenversorger ist das zunächst aber eine gute Nachricht, denn die Umlage für Eigenstrom (bei neueren EEG- und hocheffizienten KWK-Anlagen im Regelfall bei 40 %) und an Dritte aus diesen Anlagen geleisteten Strom bleibt zunächst günstig im Vergleich zum zunächst erwarteten hohen Anstieg. Mittelfristig wird man sich wieder um die Umlagenreduktion bei Eigenversorgung aus KWK-Anlagen mit einer Größe über 1 MW und unter 10 MW elektrischer Leistung unterhalten, denn gerade hier hat sich das Urteil des EuGH zum Beihilferecht ausgewirkt und die „fließende Eigenstromumlage“ aus dem Jahr 2018 wurde 2019 erst wieder auf einheitliche 40 % gesetzt. Ob das mit der neuen Finanzierung so bleiben kann, ist fraglich.
Generell mehren sich in letzter Zeit nach Presseberichten (wie hier) die Stimmen, die EEG-Umlage und die Stromsteuer sowie weitere Umlagen (KWKG-Umlage, § 19-Umlage, etc.) künftig ganz abzuschaffen und dann eine wirksame CO2-Bepreisung als Alternative zu nutzen.
Michael Hill
Rechtsanwalt | Partner
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