Energiebegriffe 4: Was meint die Personenidentität???


Wie in § 3 Nr. 19 EEG 2017 festgehalten muss für die Anerkennung einer Eigenversorgung die „Personenidentität“ des (Stromerzeugungs-) Anlagenbetreibers und Letztverbrauchers des Stromes vorliegen. Was ist also genau zu betrachten bei der Überprüfung der Personenidentität?

Der „Eigenversorger“ muss nach § 5 Nr. 12 EEG die Stromerzeugungsanlage als natürliche oder juristische Person selbst betreiben. Wichtig für die Bestimmung der Betreibereigenschaft ist daher zu prüfen:

  • wer die tatsächliche Herrschaft über die Anlage ausübt,
  • ihre Arbeitsweise eigenverantwortlich bestimmt
  • das wirtschaftliche Risiko des Untergangs der Anlage trägt

Diese Kriterien gelten, sowohl für den Betreiber einer KWK- oder EEG-Anlage, als auch jeder anderen Stromerzeugungsanlage nach § 5 Nr. 12 und § 61 EEG.

Im Sinne des EEG ist „Letztverbraucher“ die natürliche oder juristische Person, nach § 3 Nr 33 EEG 2017, die Strom verbraucht, mithin diejenige, welche die jeweiligen elektrischen Verbrauchsgeräte – wie ein Anlagenbetreiber – „betreibt“ (dies ist zumindest die Ansicht der Bundesnetzagentur im Leitfaden Eigenversorgung, welche die Kanzlei vollkommen nachvollziehen kann). Zur Bestimmung der Betreibereigenschaften des Letztverbrauchsgerätes und damit des Letztverbrauchers, gilt es daher die wie bereits für die Bestimmung des Anlagenbetreibers aufgeführten Punkte zu prüfen.

Dies ist ein wesentlicher Unterschied zum Stromsteuergesetz, wonach die konkrete Nutzung des Letztverbrauchsgerätes relevant sein kann, um den (dort auch so genannten) Letztverbraucher zu bestimmen. Siehe hierzu vor allem das „Wurst- und Schinken“ Urteil des Bundesfinanzhofes.

Eine Personenidentität liegt also nur dann vor, wenn Betreiber der Stromerzeugungsanlage und der „Betreiber des Letztverbrauchsgerätes“ damit der Letztverbraucher dieselbe natürliche und juristische Person sind.

Hierfür bedarf es einer Überprüfung im Einzelfall, wer nun welche Rolle einnimmt.

Noch ein paar Beispiele zum Schluss:

  • Eine Personenidentität würde nicht vorliegen, wenn beispielsweise eine GmbH die eigens betriebene Stromerzeugungsanlage zusätzlich zur Versorgung der Wohnung des Hausmeisters der Firma nutzen würde. Hier würde der Strom von verschiedenen Personen produziert und verbraucht, weshalb in diesem Falle keine Personenidentität und damit auch keine Eigenversorgung vorläge.
  • In dem Fall, dass der Strom in einem Drucker verbraucht wird, welcher dem Erzeugungsanlagenbetreiber zuzurechnen ist, würde die Personenidentität vorliegen, da der Strom von derselben juristischen Person produziert und verbraucht wird.

 

Lucas Hauptmann                       Michael Hill
Studentische Hilfskraft               Partner

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