Die Bundesnetzagentur (BNetzA) hat heute zum Ausschreibungstermin 01.12.2017 zur Angebotsabgabe für Kraft-Wärme-Kopplunsganlagen mit einer elektrischenLeistung über 1 MW und unter 50 MW aufgerufen und damit die Ausschreibung bekannt gegeben.
Wichtig ist das heutige Datum (06.10.2017) damit, vor allem bezogen auf die Übergangsregelung des § 35 Abs. 14 KWKG 2017. Hiernach können all diejenigen Anlagenbetreiber, die entweder bereits bis 31.12.2016 eine verbindliche Bestellung einer Anlage aufgegeben hat oder eine BImSchG-Genehmigung für die Anlage vor dem 31.12.2016 erhalten haben und die Anlage bis 31.12.2018 den Dauerbetrieb aufgenommen haben, verlangen, nach den gesetzlich festgelegten Vergütungen KWK-Zuschläge zu erhalten.
Wichtig ist nun, dass derjenige Anlagenbetreiber, der die Übergangsregelung nutzen will innerhalb von zwei Wochen, ab dem 06.10.2017, also bis 19.10.2017, eine Verzichtserklärung an die BNetzA zu senden (Zugang des Schreibens ist relevant!!). Hierzu hat die BNetzA ebenso einen Hinweis veröffentlicht. Dabei kann das von der BNetzA zur Verfügung gestellte „Verzichtsschreiben“ genutzt werden.
Alle anderen Anlagenbetreiber, die eine Anlage mit einer elektrischen Leistung über 1 MW und unter 50 MW planen, sollten sich, um Zuschläge zu erhalten, nun um eine Förderung bewerben. Beachten Sie dabei die Anforderungen an geförderte KWK-Anlagen nach § 8a ff KWKG und der KWK-Ausschreibungsverordnung.
Michael Hill
Partner