BNetzA: Kündigung des Liefervertrags unabhängig von den Fristen der GPKE / GeLi Gas


Der Hinweis

Die Bundesnetzagentur (BNetzA) hat kürzlich einen Hinweis gegeben, der an sich Selbstverständliches klar stellt:

Vertragliche Regelungen z.B. zu Kündigungsrechten, haben Vorrang vor den Regelungen der Festlegungen zu den Wechselprozessen der Bundesnetzagentur (GPKE und GeLi Gas)!

So stellt sich die Frage bspw. im Rahmen von Kündigungsfristen: Im konkreten Fall der Bunesnetzagentur ging es um die fristlose Kündigung von Lieferverträgen bei Preis- oder Vertragsanpassungen (§ 41 Abs. 3 Satz 2 EnWG) zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Preisanpassung.

Einige Lieferanten haben wohl vertreten, dass eine Kündigung z.B. am Tag vor Wirksamwerden der Änderung mit Wirkung zum Tag des Wirksamwerdens (also den Folgetag der Kündigung) nicht mehr rechtzeitig wäre, um die Fristen der Wechselprozesse einzuhalten und damit die Kündigung unwirksam wäre.

Der Vertrag ist dahingegen immer unabhängig von den Vorgaben der Vorgaben zum Lieferantenwechsel zu sehen! Das heißt, dass im Falle einer kurzfristigen Kündigung der Vertrag tatsächlich zum Kündigungszeitpunkt beendet ist, aber durch die Lieferantenzuordnung im Netz der gekündigte Lieferant für wenige Tage den Kunden weiter beliefert. Der neue Lieferant hat sodann einen Vertrag ab Wirksamwerden der Kündigung und beliefert den Kunden durch die Netzzuordnung faktisch erst später.

Die Abwicklung dieser Zeiträume der „fehlerhaften Zuordnung“ soll laut BNetzA zwischen „altem“, mithin gekündigten Lieferanten und dem Kunden auf Basis des Zivilrechts geschehen, wohl unter Berücksichtigung der Grundsätze des Bereicherungsrechts.

Einschätzung 

Meines Erachtens ist der Hinweis der BNetzA durchaus richtig, lediglich die Lösung der „Überhangzeiten“ einer weiteren Belieferung durch den alten Lieferanten sehe ich kritisch: Der Kunde hat zwar gekündigt, muss aber – aufgrund starrer Verfahrensfristen – vom alten Lieferanten weiter beliefert werden. Dieser Fall der „aufgedrängten Bereicherung“ ist mit einigen rechtlichen Problemen versehen, wie z.B. die Kenntnis der Nichtschuld des alten Lieferanten, § 814 BGB, für die Überhangzeit. Zudem wird es sich meist um nur wenige Euro Geldschuld handeln, für welche die Versorger meist die Geltendmachung vor Gericht scheut.

Wohl auch aus diesem Grund erwähnt die BNetzA, dass diese nun in Diskussionen mit den Verbänden treten wird und ggf. auf die Ansprüche aus der Praxis reagiert, was meines Erachtens nur in kürzeren Wechselfristen resultieren kann.

Anwendung auf andere Fragestellungen

Der Hinweis darf nicht nur beschränkt auf die Frage einer kurzfristigen, vertraglich möglichen Kündigung gesehen werden. So gilt der Grundsatz natürlich auch für weitere gesetzliche oder vertragliche Regelungen, wie z.B.:

  • Der Grund-und Ersatzversorgungsvertrag beginnt mit faktischer Entnahme von Strom, wenn an der Abnahmestelle kein weiterer Versorger die Belieferung sicherstellt und der Abnehmer in den Kreis der Begünstigten fällt (Grundversorgung: Haushaltskunde, § 3 Nr. 22 EnWG; Ersatzversogrung: Niederspannungs- / Niederdruckanschlussnehmer) und nicht erst mit der Zuordnung zum Grund- bzw. Ersatzversorger im Netz durch die GPKE / GeLi Gas. Dies ist vor allem relevant bei der Maximallaufzeit der Ersatzversorgung von 3 Monaten.
  • Sollten Vertragsparteien die Kündigung in Textform wirksam in AGB vereinbart haben, so muss diese Kündigung grundsätzlich auch in Textform vorliegen. Die Kündigung kann zwar durch Vollmacht (die wiederum in Textform gemäß § 312h BGB erteilt werden muss) durch den neuen Versorger abgegeben werden, aber auch dieser hat grundsätzlich die Textform einzuhalten. Die Textform liegt im Zweiteren Fall (Kündigung durch den neuen Lieferant) wohl regelmäßig durch den Versand von EDIFACT Nachrichten vor, hier fehlt es aber manchmal an der Vollmacht in Textform. Diese Frage (Vereinbarte Kündigungsform) ist aber unabhängig davon zu beurteilen, wie der Wechselprozess von statten geht. In den relevanten Festlegungen ist vorgeschrieben, dass die Vollmacht zur Kündigung nur in „begründeten Einzelfällen“ vorgelegt werden soll, um den Massenprozess nicht zu behindern. Den „begründeten Einzelfall“ muss der alte Versorger mithin mit konkreten Anhaltspunkten begründen, warum dieser meint, dass gerade in diesem Fall eine Vollmacht erfragt wird. Eine Zuordnung zum neuen Lieferanten findet daher nach den Festlegungen statt, auch wenn die Vollmacht ggfs. nicht den gesetzlichen oder vertraglichen Ansprüchen genügt.

Generell wäre es daher wünschenswert, wenn die GPKE und GeLi Gas entsprechend angepasst werden würde, um auch den vertraglichen Belangen und gesetzlichen Vorgaben (§ 312 h BGB, § 174 BGB, §§ 36 u. 38 EnWG) zu entsprechen, vor allem, wenn man das „Zielmodell“ ab 2020 vor Augen hat, zu welchem die intelligenten Zähler weiter Einzug gehalten haben.

Michael Hill
Partner

2 Gedanken zu „BNetzA: Kündigung des Liefervertrags unabhängig von den Fristen der GPKE / GeLi Gas

  1. Dr. Wolfgang Lemcke

    Gute Darstellung, dennoch bleiben die zivilrechtlichen Konsequenzen für die Abwicklung im Falle der Weigerung des Stromlieferanten, den vertraglichen Kündigungstermin zu akzeptieren, weiter unklar. Leider funktionieren die Links zum „Hinweis“ der BNetzA und zu den GPKE nicht. Insbesondere die“Hinweise“ wären aber von großem Interesse. Bitte um konkrete Quellenangabe.

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    1. Michael Hill, RA & Mediator, Partner der Kanzlei Autor

      Sehr geehrter Herr Dr. Lemcke,
      vielen Dank für das Feedback. Die BNetzA hat den Hinweis zur GPKE nun an einem anderen Ort in deren Webauftritt hinterlegt. Ich habe den Link nun entsprechend angepasst.
      Es handelt sich um die „Mit­tei­lung Nr. 59 zur Um­set­zung der Be­schlüs­se GPKE und Ge­Li Gas“ vom 28.09.2017 zu den Aktenzeichen BK6-06-009 und BK7-06-067. Ich hoffe, Ihnen hilft dies weiter.
      Freundliche Grüße
      Michael Hill

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