Das neue KWKG 2016: Kaum in Kraft und schon Probleme… (Teil 3 – letzter Teil)


Am 01. Januar 2016 ist das neue KWKG 2016 in Kraft getreten. Dies ist Anlass genug, den etwas vernachlässigten Blog wieder zu beleben, denn Probleme gibt es nicht nur für Anlagenbetreiber neuer und auch alter Anlagen, sondern auch für Letztverbraucher und Betreiber geschlossener Verteilnetze! Zum Schluss der dreiteiligen Serie zum neuen KWKG komme ich zu den Themen, welche die Letztverbraucher bei der Bemessung der „KWK-Umlage“ erwarten und auch Herausforderungen der Netzbetreiber bei der Übernahme des Messstellenbetriebs.

5. Der Letztverbraucher und die KWK-Umlage

Mit dem neuen Gesetz ist der „alte“ “ 9 KWK-G gefallen. Die Regelung, auf deren Basis so populäre Umlagen, wie die § 19 StromNEV-Umlage, die Offshore-Haftungsumlage und selbst die Umlage für abschaltbare Lasten, aber eben auch die KWK-Umlage basiert, wurde geändert. Dies mit einigen Auswirkungen.

Zunächst: Bisher galt für die KWK-Umlage (ebenso für die § 19 Umlage), dass Jahresabnahmen bis 100.000 kWh mit dem „normalen“ Satz belastet werden (sog. Verbrauchergruppe A). Dann wurde für jede kWh Verbrauch über 100.000 kWh ein reduzierter Satz von maximal 0,05 ct/kWH verlangt (Verbrauchergruppe B), es sei denn man war stromkostenintensives Unternehmen des produzierenden Gewerbes mit 4 oder mehr % gemessen am Unternehmensumsatz Stromkosten. Dann musste man für die Abnahme über 100.000 kWh maximal 0,025 ct/kWh zahlen.

Nun gilt: Der neue § 26 Absatz 2 KWKG regelt, dass die Verbrauchergruppe A ist einheitlich bis 1 Mio. kWh Jahresabnahme definiert, die Maximalzahlungen in Verbrauchergruppe B ist auf 0,04 ct/kWH verringert und in Verbrauchergruppe C zahlt man maximal 0,03 ct/kWh.

Klargestellt ist, dass der „Umsatz“ in Verbrauchergruppe C an dem sich die Begünstigung bemisst, der Umsatz im Sinne des HGB ist und auch das letzte abgeschlossene Geschäftsjahr gemeint ist und nicht notwendigerweise das abgeschlossene Kalenderjahr. Auch gilt eine neue Definition der Abnahmestelle nach § 2 Nr. 1 KWKG, wobei die Definition der BAFA nun ins Gesetz übernommen wurde..

So weit so gut. Nun die Probleme:

a) Aufgrund der neuen Regelung in § 26 Abs. 2 Satz 3 KWKG müssen bis zum 31. März des auf die Begünstigung folgenden Jahres für beide vergünstigten Verbrauchergruppen (B und C) die Voraussetzung für die Vergünstigung an den Netzbetreiber gemeldet werden.

Das bedeutet zum einen, dass der Netzbetreiber in beiden Gruppen die bezogenen und selbstverbrauchten Strommengen gemeldet bekommen muss. Dies erscheint zwar zunächst etwas „wirr“, da der Netzbetreiber die höhe der bezogenen kWh ohnehin hat, erklärt sich aber aus dem Begriff „selbstverbraucht“. So soll sichergestellt werden, dass die Reduktion nur für den wirklich selbstverbrauchten Strom gewährt wird (und nicht etwa für den, der an Dritte weitergeleitet wurde).

Verbraucher der Verbrauchergruppe C hingegen müssen bis spätestens 31. März den Jahresumsatz des Vorjahres kennen (Stichwort „Jahresabschluss“), damit sie die Meldefrist noch einhalten können – nicht zu vergessen, dass für die Relation der Stromkostenintensivität noch ein Prüfungsvermerk von einem WP oder BP oder deren Gesellschaften erstellt werden muss (§ 30 KWKG). Die Zeit drängt also, denn die neue Frist ist eng bemessen.

b) Abwegig erscheint mir aber die Argumentation einiger Netzbetreiber, das System hätte sich nun derart geändert, dass die Vergünstigung in den Letztverbrauchergruppen B und C erst dann gewährt wird, wenn die Meldungen der selbstverbrauchten Strommengen, bzw. Stromkostenintensivität beim Netzbetreiber eingegangen ist.

Dies hat der Gesetzgeber ausweislich der Gesetzesbegründung nicht so gewollt. Vielmehr wollte dieser eine verbindliche Frist zur Meldung, rechtzeitig im Nachgang zum bereits reduzierten Jahr regeln. Der Wortlaut der Regelung lässt diese Praxis einiger Netzbetreiber schon nicht zu, denn das „Netzentgelt darf sich“ … „höchstens um [XY ct/kWh] erhöhen.“ Damit hätte der Netzbetreiber niemals einen Anspruch auf die höheren Umlagen, wenn die Voraussetzungen eingehalten sind. Vergleiche mit z.B. dem Energie- und Stromsteuerrecht, wo es auch Regelungen gibt, die eine Reduktion der Steuer erst im Nachhinein gewährt (z.B. § 9a StromStG), zeigen auf, wie der Gesetzgeber formuliert, wenn er eine rückwirkende Reduktion erreichen will.

Sollte hingegen der Letztverbraucher die Nachweise nicht erbringen können, wäre dieser zur Nachzahlung gegenüber dem Netzbetreiber verpflichtet.

In der bisher erschienenen Literatur positioniert sich nur Dr. Kachel in der neuen ENWZ 2016 S. 51, Seite 58, entsprechend dem eben ausgeführten.

6. Der Netzbetreiber und die Übernahme des Messstellenbetriebs

Der Netzbetreiber hat nun die „ehrenvolle“ Aufgabe, Messstellenbetreiber nicht nur der Übergabemessung zu sein, sondern auch der Erzeugungsmessung, § 14 Abs. 1 KWKG. Dies gilt ebenso bereits seit 01.01.2016, da auch hierzu keine Regelung getroffen wurde, auch für „Altanlagen“, also Anlagen, die vor dem 01.01.2016 den Dauerbetrieb begonnen haben. Lediglich das Recht zur „Anbringung der Messeinrichtung“ ist für Anlagenbetreiber mit einer Anlagengröße kleiner 100 kW elektrischer Leistung bis 30. Juni 2016 auf Basis des alten KWKG 2012 zu bestimmen.

Das bedeutet, dass die – bisher für den Netzbetreiber nicht so relevante – Erzeugungsmessung ohne Übergangsregelung in die Grundzuständigkeit des Netzbetreibers fällt.  Nun müsste der Netzbetreiber grundsätzlich den Zugang zu seiner Messstelle sowie weitere Rechte sichern. Hier gibt es aber eine pragmatische Lösung aus Sicht des BDEW (aus der Anwendungshilfe zum KWKG 2016):

Der Netzbetreiber muss den Anlagenbetreiber lediglich befragen, ob dieser bzgl. seiner Erzeugungsmessung bereits einen Messstellenbetreiber bestimmt hat. Diese Bestimmung wäre eine „anderweitige Vereinbarung“ des Messstellenbriebs, welche schon im alten KWKG möglich gewesen ist und damit die Grundzuständigkeit des Netzbetreibers nach dem neuen KWKG ausschließt. Das selbe gilt, wenn der Anlagenbetreiber den Messstellenbetrieb selber übernehmen will.

Schließlich noch ein „Schmankerl“ für die Netzbetreiber: Sollte in einer Kundenanlage ein Abnehmer den Strom nicht aus der KWK-ANlage beziehen wollen, ist der Netzbetreiber verpflichtet (gegen Kostenersatz) einen abrechnungsrelevanten Zählpunkt zu stellen und die Verrechnung der Verbräuche durchzuführen. Dabei dürfen SLP-Werte mit RLM-Werten verrechnet werden.

Michael Hill
Rechtsanwalt und Mediator (DAA)

P.S.: Besuchen Sie uns auf einem unserer KWK-Seminare, z.B. am 31. Mai 2016 in Nürnberg für den VBEW 

Ein Gedanke zu „Das neue KWKG 2016: Kaum in Kraft und schon Probleme… (Teil 3 – letzter Teil)

  1. Pingback: BAFA gibt Hinweise zum Umgang mit dem neuen KWKG 2016 | Blog der Kanzlei Fey Seidenberg Hill

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