Energierecht: Muster-Netznutzungsvertrag Strom ab Anfang 2015 in Kraft – auf Lieferanten und Netzbetreiber kommt erheblicher Umsetzungsaufwand zu


Als Resultat eines im Oktober 2013 gestarteten Festlegungsverfahrens wird die Bundesnetzagentur (BNetzA) voraussichtlich Anfang 2015 einen Muster-Netznutzungsvertrag Strom für die Entnahme von Elektrizität aus Stromversorgungsnetzen verabschieden. Dieser soll einheitlich für Netzbetreiber aller Spannungsstufen, Stromlieferanten und Letztverbraucher gelten. Die Festlegung wird in der nächsten Zeit vor allem für Lieferanten und Netzbetreiber einen gewaltigen Umsetzungsaufwand bei der Vertragsumstellung mit sich bringen.

Wichtig ist, dass es sich sowohl um verpflichtende Musterverträge bei zur Regelung der Netznutzung zwischen Letztverbraucher und Netzbetreiber handelt, diese aber ebenso verpflichtende Lieferantenrahmenverträge zwischen Netzbetreiber und Lieferant darstellen.

Die neuen Netznutzungsverträge sind 3 Monate nach Bekanntgabe der Festlegung für Neuabschlüsse anzuwenden. Bei Bestandsverträgen hat eine Umstellung bereits 6 Monate nach der Veröffentlichung der Festlegung stattzufinden.

Hintergrund

 Der Anstoß für das Festlegungsverfahren kam vor dem Hintergrund, dass die (noch) aktuelle Gestaltung der Verträge durch die Netzbetreiber äußerst uneinheitlich ist. Laut BNetzA führt diese Praxis vor allem dazu, „dass die Abwicklung der Netznutzung insbesondere für Netznutzer, die in verschiedenen Netzgebieten tätig sind, erschwert wird“. Mit der Ausarbeitung eines einheitlichen Mustervertrages hat es sich die BNetzA deswegen das Ziel gesetzt, die Vertragsgestaltung und die Abwicklung der Netznutzung zu harmonisieren.

Gesetzlich verankert ist das Bedürfnis zu einer einheitlichen Festlegung der Netznutzung in § 20 Abs. 1 Satz 1 EnWG. Neben der Gewährung eines diskriminierungsfreien Netzzuganges sollen danach die Vertragsbedingungen möglichst einheitlich – also als Musterverträge – für alle Netzbetreiber gelten.

Die gesetzliche Grundlage für das eigentliche Verfahren zur Festlegung eines Netznutzungsvertrages stellen die Regelungen der §§ 29 Abs. 1 i V. m. § 20 Abs. 1a EnWG dar.

Zum Verlauf des Verfahrens

Das Konsultationsverfahren wurde von der BNetzA (6. Beschlusskammer) am 21.01.2013 unter dem Aktenzeichen BK6-13-042 von Amts wegen eröffnet. Alle Konsultationsteilnehmer wurden aufgefordert, bis zum 06.12.2013 zu den Inhalten des Konsultationspapiers begründet schriftlich Stellung zu nehmen. Prägend für das Ergebnis der Konsultation waren hier die Stellungnahmen solcher wichtiger Akteure der Energiepolitik wie des Bundesverbandes der Energie- und Wasserwirtschaft e. V. (BDEW) und des Verbandes kommunaler Unternehmen e. V. (VKU) (hier als pdf), des Bundesverbandes Neuer Energieanbieter e. V. (bne) (hier als pdf) und des Verbandes der Industriellen Energie- und Kraftwirtschaft e. V. (VIK) (hier in der Auflistung zu finden). Grundlage des Vertragsmusters und den entscheidenden Schritt des Verfahrens stellte schließlich ein bei der BNetzA am 02.09.2014 durchgeführter Workshop dar. Von der BNetzA wurden keine weiteren Workshops und Konsultationen angekündigt.

Anwendungsbereich

Der Vertrag enthält die Regelungen für die Netznutzung zum Zwecke der Einspeisung – der ursprüngliche Vertragsentwurf sah auch Regelungen für die Entnahme von Elektrizität vor. Insbesondere der BDEW und der VKU haben sich dafür eingesetzt, die Regelungen der Netznutzungsverträge für Einspeisestellen und für Entnahmestellen zu trennen und jeweils einzelne Festlegungen zu treffen.

Vom Anwendungsbereich betroffen sind Netzbetreiber aller Spannungsebenen, Stromlieferanten, Letztverbraucher sowie die Einspeiser (solange die Letzten in ihrer Eigenschaft als Letztverbraucher auftreten). Die Vereinbarungen zur Netznutzung zwischen den Netzbetreibern selbst sollen allerdings vom Anwendungsbereich des Vertragsmusters ausgenommen bleiben.

Zeitlicher Umsetzungsrahmen

Lieferanten und Netzbetreiber werden sich als Hauptbetroffene frühzeitig auf die Umstellung der von ihnen gehandhabten Vertragsgestaltung vorbereiten müssen. Laut Festlegungsentwurf sieht der zeitliche Umsetzungsrahmen vor, dass die verbindliche Anwendung des Standardnetznutzungsvertrags für den Abschluss neuer Verträge mit Ablauf von drei Monaten nach Veröffentlichung des Beschlusses erfolgen muss. Innerhalb von sechs Monaten nach der Veröffentlichung soll ferner die Umstellung der Bestandsverträge stattfinden. Wie erwähnt, ist mit der Veröffentlichung des Beschlusses bereits Anfang 2015 zu rechnen.

Zu den Inhalten

 Die bisher uneinheitliche Praxis der Vertragsgestaltung wird sich nunmehr grundlegend ändern. Insbesondere in diesen – für die Unternehmenspraxis besonders relevanten Bereichen – wird der Muster-Vertrag verbindliche Regelungen treffen:

– Einführung zusätzlicher Informationspflichten mit Blick auf die Änderung von Netzentgelten (§ 7 Abs. 5 des Entwurfs);

– Festlegung des Kalenderjahres als Abrechnungszeitraum für lastganggemessene Entnahmestellen (§ 8 Abs. 2 Satz 1 des Entwurfes) – offensichtlich trotz der Anmerkungen seitens des BDEW und des VKU, die Beginn und Ende des Abrechnungszeitraums durch die Netzbetreiber bestimmen lassen wollten;

– Anteilige Verrechnung des Jahresleistungspreises beim Lieferantenwechsel (§ 8 Abs. 4 Satz 3 des Entwurfs);

– standardisierte Abwicklung des Sperrprozesses im Auftrag des Lieferanten innerhalb einer bestimmten Frist. Ursprünglich sah hier der Entwurf eine Frist von drei Werktagen vor, was insbesondere vom bne in seiner Stellungnahme (siehe oben]) ausdrücklich begrüßt wurde. Laut endgültiger Fassung des § 11 Abs. 5 des Muster-Vertrages wird die Sperrungsfrist wohl fünf Werktage betragen;

– entgegen den Bedenken des BDEW und des VKU (Stellungnahme siehe oben) – es sei kontraproduktiv – wird die Vereinbarung eines Entgelts für den Blindleistungsbezug im Netznutzungsvertrag nicht mehr möglich sein (§ 10 Abs. 1 des Entwurfs).

Einschätzung

 Auch wenn es kurzfristig eines erheblichen Umsetzungsaufwandes in der Praxis bedarf, lohnt sich dieser am Ende: Immerhin ist es langfristiges Ziel des Mustervertrages, den Arbeitsaufwand und –ablauf für alle betroffenen Marktteilnehmer zu erleichtern.

Der neue Standard-Lieferantenrahmenvertrag Strom wird künftig einiges vereinfachen und die Abwicklung im Massengeschäft erleichtern. Schwierig hingegen ist die vergleichsweise kurze Umsetzungsfrist vor allem für Bestandsverträge. Die dahinterliegenden Systeme der Netzbetreiber müssen ebenso kurzfristig umgestellt werden.

Abweichend von den oben beschriebenen zeitlichen Umsetzungsrahmen rechnet man bei der Umstellung der Prozesse mit den längeren Umsetzungsfristen. Eine abschließende Festlegung dieses Punktes durch die BNetzA fehlt jedoch noch. Zu hoffen ist nur, dass die 6. Beschlusskammer den hohen zeitlichen Druck auf die Hauptbetroffenen angemessen berücksichtigt.

 

Dietrich Max Fey                               Evgenia Balabanova
RA, FAStR StB                                     RAin
Partner                                               Associate

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