Energievergaberecht: BGH entscheidet zu Gunsten des Transparenzgrundsatzes und gegen die Vergabe von Konzessionsverträgen an kommunale Betriebe (Rekommunalisierung)


Der Bundesgerichtshof hat heute in zwei Fällen zu entscheiden gehabt, welche Grundsätze bei der Vergabe von Konzessionen einzuhalten sind (Pressemitteilung hier).

Hintergrund der Entscheidungen war, dass Kommunen den Netzbetrieb, bzw. das damit verbundene Wegerecht zur Nutzung der kommunalen Infrastruktur (sog. Konzessionsrecht) vom bisherigen Netzbetreiber auf einen extra hierfür gegründeten kommunalen Eigenbetrieb übertragen wollten (sog. „Re-Kommunalisierung der Netze“). Das hierfür notwendige öffentliche Vergabeverfahren muss sich an die generellen Grundsätze des Vergaberechts (Transparenzgebot und Diskriminierungsverbot) halten und erfolgt nach einer Sonderregelung des § 46 Abs. 1 EnWG.

In den entschiedenen Fällen hat die Kommune die Vergabeentscheidung aber so wesentlich mit dem Kriterium verbunden, dass weitere Kriterien kaum noch zum Tragen kamen. Vor allem die Ziele des § 1 EnWG, welche nach § 46 Abs. 3 EnWG Entscheidungsgrundlage sein sollten, sind ins „Hintertreffen“ gegenüber der Re-Kommunalisierung geraten. In § 1 EnWG ist unter anderem geregelt, dass die Energieversorgung effizient und Preisgünstig sein muss.

Der BGH hat diese Vergabepraxis sodann als unwirksam erklärt und den Zuschlag aufgehoben, da die Zuschlagserteilung rechtswidrig gewesen wäre.

Gerne helfen wir natürlich auch Ihrer Kommune eine rechtssichere Ausschreibung der Konzessionsverträge zu gestalten oder eine Bewerbung um eine solche Konzession durchzusetzen.

Unsere Partner haben hierfür die notwendige Erfahrung und stehen Ihnen gerne zur Verfügung.

Michael Hill
Partner

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