Der Eigenverbrauch von elektrischer Energie ist, vor allem, wenn dieser ohne Nutzung des öffentlichen Netzes geschieht, bislang in vielen Bereichen frei von Abgaben und Umlagen.
So fallen bislang keine Netzentgelte an, wenn die Erzeugungsanlage (z.B. Photovoltaik- oder KWK-Anlagen) und die Abnahme in einer sogenannten Kundenanlage stattfindet. Nutzer, die es bisher schafften, den eigenen Strom oder z.B. denjenigen aus dem BHKW des Vermieters zu beziehen, zahlten daher weder Netzentgelte noch Konzessionsabgaben oder die Aufschläge auf Netzentgelte, wie den KWK-G Zuschlag, die Offshore-Haftungsumlage, etc.
Sollte sodann noch der Strom aus der eigenen Anlage verbraucht worden sein, entfiel zudem noch die EEG-Umlage für diesen selbstverbrauchten Strom nach § 37 Abs. 3 Satz 2 EEG (sogenanntes EEG-Eigenstromprivileg). Dies geschieht bislang übrigens ohne Rücksicht darauf, welche Erzeugungsanlage verwendet wird, denn Kriterium ist lediglich, dass der Strom wird vom denjenigen verbraucht, dem auch die Anlage wirtschaftlich voll zugerechnet wird (zudem darf entweder kein Netz der öffentlichen Versorgung genutzt werden oder der Strom muss in räumlichen Zusammenhang verbraucht werden).
Viele Unternehmen und auch Private sind nun dazu übergegangen, den selbst erzeugten Strom auch selbst zu verbrauchen und eben nicht in die Netze einzuspeisen.
Die künftige Koalition hat im „vorläufigen Koalitionsvertrag“ (dieser Vertrag ist so lange vorläufig, bis die SPD-Mitglieder hierüber entschieden haben), nun festgelegt, dass…
1. …das EEG-Eigenstromprivileg gekürzt wird.
Hier soll „im Grundsatz die gesamte Eigenstromerzeugung an der EEG-Umlage beteiligt werden“ (Seite 56 des Koalitionsvertrags, 2. Absatz). Eine „Mindestumlage“ ist hier im Gespräch. Dies soll für „neue“ Anlagen gelten und die „Wirtschaftlichkeit insbesondere von KWK-Anlagen und Kuppelgasnutzung“ soll gewahrt werden. Was dies genau bedeutet, werden wir wohl erst in einem Gesetzesentwurf sehen.
2. …das „vergleichsweise teuere“ Grünstromprivileg gestrichen werden soll.
Das Grünstromprivileg hat zur Chance geführt, die EEG-Umlage zu reduzieren, falls ein Unternehmen sich (selbst) mit einer gewissen Menge an Grünstrom versorgte, davon mindestens 50 % im Jahresdurchschnitt aus fluktuierender Erzeugung (§ 39 EEG). Dies soll wegfallen (Seite 53 des Koalitionsvertrages am Ende).
3. …das Netzentgeltsystem überprüft wird, ob dieses nicht mit einer generellen Leistungskomponente versehen wird.
Die Einführung einer generellen Leistungskomponente würde dazu führen, dass auch bei einer vollständigen Eigenstromerzeugung und bestehenden Netzanschluss (für z.B. Reservestrom) Netzentgelte – dann zuzüglich der jeweiligen Komponenten – zu zahlen ist, auch wenn der Strom innerhalb einer Kundenanlage selbst verbraucht wird. Auch Einspeiser, z.B. aus EEG-Anlagen, sollen sie dadurch „an den Kosten der Netzinfrastruktur und des Netzbetriebes“ beteiligen (Koalitionsvertrag Seite 59 2. Absatz).
Einschätzung
Im Ergebnis bedeutet dies, das sogenannte Eigenerzeugungsmodelle wirtschaflich nicht mehr so rentabel sein werden. Sollte daher ein solches Konzept verfolgt werden, müssten sich dieses durch andere Komponenten wie den Entfall der EEG-Umlage oder der Netzentgelte rechnen. Andererseits besteht scheinbar () noch eine Chance für bislang in Betrieb gesetzte Eigenstrommodelle, was das EEG-Eigenstromprivileg betrifft, jetzt noch zu profitieren.
Wir stehen Ihnen gerne für die Beurteilung Ihres Projektes zur Verfügung.
Michael Hill
Partner