Und täglich grüßt das Murmeltier: Immer Mitte Oktober wird es spannend, denn die Stromnetzbetreiber sind verpflichtet einige Daten, die im Wesentlichen Preisbildend sind, zu melden. Im Fokus steht dabei immer die EEG-Umlage, doch nicht zu vergessen sind auch die weiteren Umlagen, Aufschlage, Abgaben und Steuern:
1, EEG-Umlage 2014
Die Umlage für die Förderung von EEG-Anlagen steigt erwartungsgemäß. Zwar ist diese mit einer Höhe von 6,24 ct./kWh entgegen der Erwartung mancher „nur leicht“ gestiegen, immerhin waren Vermutungen im Raum, die Umlage würde mit 7 ct./kWh im nächsten Jahr zu Buche schlagen. Die detaillierten Annahmen und Herleitungen der Umlage finden sie hier.
2. Offshore-Haftungsumlage 2014
Zusätzlich zur EEG-Umlage wurde bereits die Höhe der sog. Offshore-Haftungsumlage bekannt gegeben. Diese Umlage ermöglicht seit 2013 eine Sozialisierung der Haftungsrisiken von Übertragungsnetzbetreibern beim Anschluss von Offshore-Windenergieanlagen. Die Umlage für 2014 ist erneut am gesetzlich zulässigen Maximalbetrag angelegt und beträgt für Letztverbraucher bis 1 Mio. kWh Abnahme 0,25 ct/kWh und ist als Aufschlag auf die Netzentgelte zu bezahlen. Mehr Informationen hier.
3. KWK-Aufschlag 2014
Der KWK-Aufschlag 2014 ist noch nicht veröffentlicht, wird aber in den nächsten tagen folgen. Die Mittelfristprognose vom letzten Jahr geht von einer leichten Steigerung aus, hatte aber als Grundlage für die Prognose das KWK-Gesetz von 2009 und nicht die neue Fassung aus 2012 mit erhöhten Förderbeträgen. Sobald dieser Aufschlag veröffentlicht wird, wird diese Passage in der Meldung ausgetauscht.
4. § 19-Umlage 2014
Aufgrund der wesentlichen Änderungend es § 19 Abs. 2 StromNEV, die im August vom Verordnungsgeber vorgenommen wurden (wir berichteten), ist diese Umlage für den „normalen Letztverbraucher“ fallen. Die Übertragungsnetzbetreiber haben sich für ein Verrechnungsmodell entschieden und die neue Umlage ist mit 0,187 ct./kWh für die neue Verbrauchergruppe A (Jahresverbrauch bis 1 Mio. kWh) festgelegt. Die Verbrauchergruppe B (über 1 Mio kWh und nicht Energieintensiv) hat eine Umlage von 0,050 ct./kWh zu zahlen, die energieintensiven Unternehmen mit über 1 Mio. kWh/a Abnahme sind mit 0,025 c./kWh belastet. Mehr Informationen finden Sie hier.
5. Umlage für Abschaltbare Lasten 2014
Diese Umlage ist durch die neu geschaffene Verordnung über abschaltbare Lasten (AbLaV) und die dazugehörige Änderung im EnWG eingeführt worden. Zwar hätten die Netzbetreiber die Umlage bereits 2013 verlangen können, die Höhe der Umlage war aber nicht absehbar, da noch keine derartigen Lasten mittels öffentlicher Vergabe kontrahiert wurden. Die Umlage für Abschaltbare Lasten ist für alle Verbraucher, egal, wie hoch deren Verbrauch ist mit 0,009 ct/kWH heute ebenso veröffentlicht worden.
6. Netzentgelte der Verteilnetzbetreiber
Gleichzeitig werden gerade die Netzentgelte der Verteilnetzbetreiber veröffentlicht. Da ab dem Jahr 2014 eine neue Regulierungsperiode ansteht, hat dies bei einigen Netzbetreibern im Rahmen der vorläufigen Netzentgelte zu einer Reduktion der Netzentgelte geführt. So bspw. beim Bayernwerk (siehe hier).
Ergebnis:
Es kann daher sein, dass aufgrund fallender Netzentgelte und fallender § 19 Umlage sowie gleichbleibender Offshore-Haftungsumlage die Steigerungen durch die EEG-Umlege und den KWK-Aufschlag kompensiert werden. Stromsteuer und Umsatzsteuer bleiben bislang unberührt. Es bleibt daher spannend im „heißen Herbst“.
Sollten Sie Hilfe bei der Umsetzung der geänderten Preisgefüge benötigen, zögern Sie nicht, uns anzusprechen.
Michael Hill
Partner