Die neuen Verordnungen im Energiewirtschaftsrecht (wir berichteten hier, hier und hier) treten am 22.08.2013 in Kraft , da diese heute im Bundesgesetzblatt verkündet wurden.
Es werden damit wichtige neue Regelungen im Bereich der Strom- und Gasnetzentgeltverordnung, der Anreizregulierung und der Stromnetzzugangsverordnung geschaffen und damit teilweise zentrale Regelungen der alten Rechtslage ausgetauscht.
Für Versorger sind die Regelungen in der Stromnetzzugangsverordnung und der Netzentgeltverordnung bzgl. Netzentgeltreduktionen relevant (soweit hier Lieferantenrahmenverträge genutzt werden). Zu beachten ist im Zusammenhang mit Netzentgeltreduktionen auch immer die verbindliche Festlegung der Bundesnetzagentur BK4-12-1656, bei deren Konsultation die Kanzlei beteiligt war. Ebenso sind wichtige Definitionen eingefügt worden, die z.B. auch im KWK-G, EEG und EnWG von Relevanz sein können (z.B. „Netzknoten“)
Für Verbraucher ist die Änderung des § 19 Abs. 2 StromNEV im Fokus des Interesses. Zum einen werden die Reduktionen der Netzentgelte für Großabnehmer von einer vollumfänglichen Freistellung hin zu einer teilweisen Befreiung bis auf maximal 10 % der Entgelte geändert. Zum anderen tragen alle Verbraucher bis zu einem Jahresverbrauch von 1.000.000 kWh nunmehr den selben Grundbetrag der Umlage, nicht wie bisher nur die Verbraucher bis zu einem Jahresverbrauch bis zu 100.000 kWh. Sowohl die teilweise Befreiung, als auch der neue Umlagemechanismus gelten rückwirkend ab de, 01.01.2012, es sei denn der Verbraucher hat eine bestandskräftige Befreiung vorzuweisen. Zu den Mehrbelastungen aufgrund der neuen Verbrauchsgrenzen haben wir bereits hier berichtet. Wie und ob es zu einer Nachforderung von nicht gezahlten Umlagen kommen wird, ist derzeit noch nicht klar.
Für Netzbetreiber sind alle Neuregelungen wichtig und teilweise auch einschneidend; so werden zum Beispiel die Regelungen zum Pooling neu gefasst, die Indizes zur Ermittlung der Tagesneuwerte eingeführt und Vorgaben zur Eigenkapitalverzinsung gemacht.
Sollten sich aus den neuen Regelungen Fragen ergeben, steht Ihnen die Kanzlei Fey Seidenberg Hill natürlich gerne zur Verfügung.
Michael Hill
Partner
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