Energierecht: OLG Düsseldorf hält Netzentgeltbefreiung für nichtig!


Am 6.3.2013 hat das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf entschieden, dass der § 19 Abs. 2 Satz 2 Netzentgeltverordnung Strom (StromNEV) nichtig ist! Der auf Basis der Regelung erlassene Leitfaden der Bundesnetzagentur (Stand 04.12.2012) sowie die Festlegung BK8-11-024 über die § 19 Abs. 2 StromNEV Umlage sind nach dem Urteil höchstwahrscheinlich aufzuheben.

Zwar ist das Urteil noch nicht rechtskräftig, setzt aber ein klares Zeichen in der Diskussion um die die Regelung, welches zudem durch eine Einleitung eines Beihilfeverfahren bei der EU Kommission betont wird. Leider sind die Urteilsgründe noch nicht veröffentlicht, das OLG hat aber eine Pressemitteilung veröffentlicht. Aus dieser und als Hintergrundinformation aber nun im Einzelnen:

Die Regelung des § 19 Abs. 2 Satz 2 StromNEV wurde im Jahr 2011 durch den Bundestag beschlossen, um Großverbraucher von den Netzentgelten zu befreien. Hintergrund waren auch die zu erwartenden Kosten der Energiewende und eine damit verbundene Belastung deutscher Industrie im internationalen Vergleich. Ebenso sollte aber die starke Nutzung der Netze durch die Großverbraucher zu einer Netzstabilisierung beitragen.

Folgender Wortlaut der Regelung:
„Erreicht die Stromabnahme aus dem Netz der allgemeinen Versorgung für den eigenen Verbrauch an einer Abnahmestelle die Benutzungsstundenzahl von mindestens 7 000 Stunden und übersteigt der Stromverbrauch an dieser Abnahmestelle 10 Gigawattstunden, soll der Letztverbraucher insoweit grundsätzlich von den Netzentgelten befreit werden.“

Hierauf haben inzwischen mehrere hundert Großverbraucher eine Befreiung beantragt und auch erhalten.

Daneben erlaubt die Regelung des § 19 Abs. 2 Satz 1 StromNEV bereits seit langem die Reduktion der Netzentgelte, soweit der Letztverbraucher seine Abnahme in sog. Nebenlastzeiten legt und eine Verbrauchs- bzw. Lastreduktion in Höchstlastfenstern vorweist (sog. atypische Netznutzung). Vorgaben zu diesem Verfahren hat die Bundesnetzagentur kürzlich in einer verbindlichen Festlegung beschieden. Diese Regelungen sind nicht durch das Urteil betroffen.

Dennoch entstehen aus beiden Regelungen Belastungen der Netzbetreiber, da ihnen sowohl durch Reduktion als auch Befreiung Netzentgelte verloren gehen. Diese „verlorenen Netzentgelte“ werden durch einen zusätzlichen Aufschlag auf die Netzentgelte, die sog. „§ 19 StromNEV Umlage“ auf die Letztverbraucher umgelegt.

Das OLG hat nunmehr entschieden, dass die Regelung des § 19 Abs. 2 Satz 2 StromNEV keine Verordnungsgrundlage im EnWG hat, damit der Verordnungsgeber seine Kompetenzen überschritten hat. Im EnWG sei nur geregelt, dass die StromNEV das „wie“ der Berechnung der Netzentgelt regeln sollte, nicht aber die Frage „ob“ überhaupt Netzentgelte verlangt werden. Weitere Gründe, die das OLG für die Nichtigkeit sieht sind die objektive Ungleichbehandlung der nicht befreiten Unternehmen gegenüber der befreiten Unternehmen, der formell rechtswidrige Verordnungsgebung im Bundestag und die Auswirkungen des Europarechts.

Im letzten Punkt erhält das OLG Düsseldorf Schützenhilfe von der europäischen Kommission, welche die Regelung nunmehr ebenso seit 6.3.2013 in einem Beihilfeverfahren überprüft. Die Kommission geht bislang davon aus, dass die Regelung eine nicht genehmigte Beihilfe für die Unternehmen sei, die eventuell zu einer Wettbewerbsverzerrung in der Union führt. Beihilfen sind normalerweise der Kommission im Vorneherein (also vor Erlass der Regelung) vorzulegen.

Für Industrie, Versorger und Netzbetreiber hat dieses Urteil – sollte es rechtskräftig werden – weitreichende Auswirkungen. So haben die Industrieunternehmen Erstattungen in Millionenhöhe für das Jahr 2011 erhalten, da in diesem Jahr die Netzentgelte bereits vollständig bezahlt wurden und die sodann nach Verordnungserlass und Beantragung in Zuständigkeit der Bundesnetzangentur für das gesamte Jahr zurückerstattet wurden. Diese Millionenbeträge müssten nunmehr wieder an die Netzbetreiber geleistet werden, für die Jahre 2012 und 2013 muss sodann ebenso das normale Netzentgelt beglichen werden. Dies wären Einmalbelastungen der Industrie in großem Umfang. (Hinweis: Die Landesregulierungsbehörden haben teilweise eine Befreiung im Jahr 2011 erst ab Antragstellung festgelegt, was das OLG Düsseldorf in einem anderen Beschluss bereits als rechtmäßig bestätigte.)

Netzbetreiber hingegen müssten eventuell eine neue Höhe der § 19 Umlage mit den Kunden abrechnen, worin die Befreiung nicht berücksichtigt wird, bzw. ganz auf die § 19 Umlage verzichten, sollte das Urteil den gesamten Wälzungsmechanismus betreffen. Die genaue Auswirkung auf die Umlage kann vorliegend leider nicht dargestellt werden, da dies aus der Pressemitteilung leider nicht hervorgeht. Ob hier eine rückwirkende Erstattung erfolgen muss, bleibt ebenso bislang offen. Versorger, die wiederum die Umlage mit Kunden abgerechnet haben, müssen nun  die Änderungen der Umlage genauso beachten.

„Gewinner“ des Urteils, sollte es rechtskräftig werden, sind dann die – nicht von Befreiungen betroffenen – Verbraucher. Nach der Veröffentlichung der zuständigen Übertragungsnetzbetreiber ist der Anteil der umzulegenden „entgangener Erlöse“ aus § 19 Abs. 2 Satz 2 (inkl. Satz 3) StromNEV, welcher in die Umlage eingerechnet wurde, rund 643 Mio. € bei einer Gesamtauswirkung des § 19 Abs. 2 StromNEV von rund 805 Mio. € (http://www.eeg-kwk.net/de/file/Datenbasis_zu_19_StromNEV_Prog2013.pdf).
Damit würde etwas mehr als 3/4 der Umlage durch das Urteil betroffen sein. Bei einer Umlage von derzeit 0,329 ct./kWh für die Verbraucher bis 100.000 kWh würde das zu einer Reduktion auf etwa 0,05 ct./kWh führen. Hierzu müssen aber die Netzbetreiber noch entsprechende Veröffentlichungen vornehmen.

Eigene Bewertung:

Die Reduktion des Aufschlages wird leider durch die Einführung neuer Aufschläge im Jahr 2013 für die Haftung bei Offshore-Anbindung, abschaltbare Lasten und einer Netzentgelterhöhung für das Vorhalten systemrelevanter Kraftwerke sowie der hierauf anfallenden Mehrwertsteuer vollständig kompensiert. Der bereits in den Medien gemeldete „günstigere Strom“ wird wieder einmal nicht beim Kunden ankommen. Sollte zudem das EEG nicht noch in diesem Jahr umfassend erneuert werden, die „Strompreisbremse“ weiter zerredet werden und die Ausbaumaßnahmen bei der Kraft-Wärme-Kopplung weiter steigen (sowie die damit verbundene Umlage für die Förderung nach KWK-G), wird meines Erachtens im Jahr 2014 keiner der Verbraucher mehr über den Quasi-Wegfall einer Umlage sprechen. Die Industrie hingegen wird mit einer Millionenbelastung zu kämpfen haben.

Haushaltskunden können hingegen – je nach genauen Inhalt des Urteils – mit einer Erstattung oder Verrechnung bereits erfolgter Zahlungen rechnen, sollten die Festlegungen bereits ab 2011 für unwirksam erklärt worden sein.

Die Mandanten der Kanzlei werden wir noch umgehend bzgl. Handlungsempfehlungen aufgrund des Urteils anschreiben.

Die Fundestellen:

Pressemitteilung OLG Düsseldorf:
http://www.olg-duesseldorf.nrw.de/behoerde/presse/Presse_aktuell/20130306_pm_Entscheidung–Netzkosten/index.php

Pressemitteilung der Europäischen Kommssion:
http://europa.eu/rapid/press-release_IP-13-191_de.htm

Leitfaden der BNetzA:
http://www.bundesnetzagentur.de/DE/DieBundesnetzagentur/Beschlusskammern/1BK-Geschaeftszeichen-Datenbank/BK4-GZ/2012/2012_1600bis1699/BK4-12-1656_BKV/Leitfaden.pdf?__blob=publicationFile

Festlegung zur Umlage der BNetzA:
http://www.bundesnetzagentur.de/DE/DieBundesnetzagentur/Beschlusskammern/1BK-Geschaeftszeichen-Datenbank/BK8-GZ/2011/2011_001bis100/BK8-11-024_BKV/BK8-11-024_Entscheidung.pdf?__blob=publicationFile

Michael Hill
Rechtsanwalt & Mediator (DAA)

3 Gedanken zu „Energierecht: OLG Düsseldorf hält Netzentgeltbefreiung für nichtig!

  1. Pingback: Energierecht: März wird zum Monat des Energiepreises! Entscheidung des EuGH erwartet… | Blog der Kanzlei Fey Seidenberg Hill

  2. Pingback: Energierecht: Bundesrat stimmt Netzentgeltreduktion bei Industrieunternehmen in geänderter Form zu | Blog der Kanzlei Fey Seidenberg Hill

  3. Pingback: Energierecht: Neue Verordnungen im heutigen Bundesgesetzblatt verkündet | Blog der Kanzlei Fey Seidenberg Hill

Kommentar verfassen

Trage deine Daten unten ein oder klicke ein Icon um dich einzuloggen:

WordPress.com-Logo

Du kommentierst mit deinem WordPress.com-Konto. Abmelden /  Ändern )

Facebook-Foto

Du kommentierst mit deinem Facebook-Konto. Abmelden /  Ändern )

Verbinde mit %s