Die Kommission hat gestern die Steuerentlastung im Rahmen der Energiesteuer für Betreiber von hocheffizienten KWK-Anlagen beihilferechtlich genehmigt.
Damit können KWK-Anlagenbetreiber von hocheffizienten KWK-Anlagen bis zu einer Leistung von 2 MW elektrisch rückwirkend ab 01.04.2012 die bereits gezahlte Energiesteuer vom Hauptzollamt zurück verlangen, wenn diese folgende Kriterien erfüllen:
• Nutzungsgrad der Anlage für den Entlastungszeitraum mindestens 70 %
• Zeitliche Befristung der Rückerstattung auf Zeitraum der Abschreibung der Anlage nach § 7 EinkommenStG
• Hocheffiziente, in den Hauptbestandteilen neue oder modernisierte Anlage
• Begrenzt auf den Zeitraum der Beihilfegenehmigung
Der Bundestag hat der Regelung bereits am 8.11.2012 zugestimmt, das Bundesfinanzministerium bereitet gerade die Verkündung des neuen § 53a EnergieStG im Bundesgesetzblatt vor.
Michael Hill
Rechtsanwalt & Mediator (DAA)