Ingolstadt, 13.11.2025: Der Bundestag hat heute ein umfangreiches Gesetzesänderungspaket für das EnWG und weitere Gesetze der Energiewirtschaft in 2. und 3. Lesung beschlossen. Dabei sind erst am 12.11.2025 Abends im Ausschuss für Energie die letzten Änderungen in das knapp 250 Seiten lange Werk eingeflossen. Eine davon: Kundenanlagen, die bis zum Wirksamwerden des neuen Gesetzes an das öffentliche Netz angeschlossen sind, fallen bis zum 01.01.2029 nicht unter die Regulierung von Verteilernetzen!
Konkret bedeutet das es einen befristeten Bestandschutz für bis zum genannten Zeitpunkt (vss. im Dezember 2025) angeschlossene Kundenanlagen gibt. Hintergrund sind die Urteile des EuGH und BGH zur Kundenanlage, welche eigentlich den Anwendungsbereich des deutschen Kundenanlagenbegriffs (bisher § 3 Nr. 24a EnWG, künftig § 3 Nr. 65 EnWG) eingeschränkt haben. Europarechtskonform wäre nach dem BGH (nur) die Eigenversorgung in Kundenanlagen. Juristen und Verbände argumentieren aktuell, dass insbesondere die Hausverteilanlage auch in Mieterstrommodellen oder in der gemeinschaftlichen Gebäudeenergieversorgung weiterhin Kundenanlage sein kann.
Die Frage der Auslegung des Begriffs stellt sich nunmehr zumindest nicht für die bis Ende des Jahres angeschlossenen Kundenanlagen bis zum Jahr 2029. Diese gelten als nicht regulierte Elektrizitätsinfrastruktur. Der Gesetzgeber wurde (von CDU/CSU und SPD selbst) aufgerufen bis 2029 eine europarechtskonforme Kundenanlagendefinition zu finden, was auch die Befassung der EU selbst mit dem Thema einschließt.
Einschätzung
„Rechtsklarheit“ ist nun zumindest für Bestandsanlagen gegeben. Für Kundenanlagen, die ab 2026 ans Netz angeschlossen werden, muss dennoch eine Prüfung stattfinden, wenn diese ans Netz angeschlossen werden: „Ist das noch eine Kundenanlage oder nicht?“ Hierfür hat der BDEW nun eine Anwendungshilfe verfasst, welche die nächsten Tage veröffentlicht werden soll, deren Inhalt ich im wesentlichen kenne und die m.E. einen praktikablen und praxisnahen, dennoch rechtskonformen Weg der Auslegung aufzeigt.
Ich persönlich würde mir wünschen, dass wir nun Verbände- und Interessensübergreifend weiterhin an Lösungen arbeiten, um einen Grundstein des deutschen Energierechts rechtssicher zu gestalten. Vielleicht ist die Frage der Ausnahme der Regulierung am Ende doch eine Problemstellung, welche die Bundesnetzagentur im Rahmen der Festlegungen der Netzentgeltregulierung klären könnte.
Wir stehen für alle Diskussionen und den Austausch gerne zur Verfügung.
Michael Hill
Partner

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