Kundenanlage-Urteil des BGH: Urteilsgründe liegen vor!


Ingolstadt, 03.07.2025: Heute hat der Bundesgerichtshof die Urteilsgründe für das am 13.05.2025 gefällte Urteil zur Kundenanlage (AZ EnVR 83/20, zu finden hier) veröffentlicht. Erste Einschätzung: Wichtig ist: Der Kundenanlagenbegriff im EnWG ist nicht per se europarechtswidrig und lebt weiter. Tendenziell wird aber die Verkauf von Strom an Dritte innerhalb der „Kundenanlage“ nicht mehr möglich sein.

Richtlinienkonforme Auslegung lässt Raum für den Begriff der Kundenanlage nach § 3 Nr. 24 a EnWG

Der BGH führt zunächst aus, dass die Gerichte natürlich an europäische Richtlinien und Entscheidungen der europäischen Gerichte bei der Auslegung deutschen Rechts gebunden sind, solange dies nicht den erkennbaren Willen des Gesetzgebers zuwider läuft (RZ 23 des Urteils). Sodann führt der BGH aber aus, dass aufgrund von Wortlaut, Historie sowie Sinn und Zweck der Regelung der Kundenanlage in Deutschland, eine „richtlinienkonforme Auslegung“ für diesen Begriff – auch in Abgrenzung zum Verteilernetz – möglich ist. Der Gesetzgeber hat sich bewusst dafür entschieden, Leitungsinfrastrukturen aus der Regulierung herauszunehmen, denn hier würde „der Punkt bestimmt“, an dem das regulierte auf das nicht-regulierte Netz trifft.

Von der nach „richtlinienkonformer Auslegung“ zu beurteilenden Kundenanlage bleibt eine Anwendung für „jedenfalls sämtliche Leitungssysteme, die der Weiterleitung von Elektrizität dienen, die nicht zum Verkauf bestimmt sind“ (RZ 29 des Urteils). Dabei wird ausdrücklich die Eigenversorgung mit Strom aus eigenen Anlagen (auch in gemeinschaftlicher Nutzung) genannt.

Verkauf von Strom in Leitungsnetzen führt zwingend zum Vorliegen eines Verteilernetzes

Im Gegenzug widerspricht aber der Anwendung des Kundenanlagenbegriffs dann dem europäischen Recht, wenn über eine solche Infrastrukturen Strom „verkauft“ wird. Das bedeutet, im klassischen Mieterstrommodell kann – nach Auffassung des BGH – aktuell keine Kundenanlage vorliegen, denn nach europarechtlicher Auslegung sei jede Leitungsinfrastruktur (unabhängig von Größe der Infrastruktur, Anzahl der Nutzer, etc.), die zum Verkauf von Strom genutzt wird, Verteilernetz (RZ 27 des Urteils, sowie EuGH, Urteil vom 28.11.2024, AZ C-293/23, RZ 68, dort aber Nutzung der Infrastruktur, um „Endkunden zu beliefern“).

Ob damit weiterhin ein Anwendungsbereich für nicht regulierte Netze im Rahmen von Hausverteilanlagen (also Stromerzeugung und Verkauf innerhalb von einzelnen Gebäuden) besteht oder auch bei Kundeanlagen zur betrieblichen Eigenversorgung wird nun der rechtliche Diskurs in den nächsten Tagen und Wochen zeigen.

Vorläufige Einschätzung

Klar war, dass der BGH sich nicht über die Rechtsprechung des EuGH hinwegsetzen kann und die nicht regulierte Kundenanlage vollumfänglich „rettet“. Dennoch hat das Gericht bereits Wege aufgezeigt, wie weiterhin die dezentrale Energiewende geschaffen werden kann: bspw. sei der Stromverbrauch aus „von Eigentümern einer Wohnungseigentumsanlage oder Grundstückseigentümern gemeinsam betrieben und genutzten“ Erzeugungsanlagen weiterhin möglich.

Dass dies aber kompliziert ist, zeigen die Diskussionen, die zwischen 2015 und 2022 zum Thema Eigenversorgung bei EE-Anlagen geführt wurden, um Privilegierungen von der EEG-Umlage zu nutzen (siehe „Leitfaden Eigenversorgung“ der BNetzA dazu). Alleine der gemeinschaftliche Betrieb von Erzeugungsanlagen ist komplex, Finanzierungen schwer und „Vergütungen“ fast unmöglich.

Dass nun der BGH nicht weiter dazu ausführt, ist aber auch in Ordnung, denn hier muss nur über den konkreten Fall entschieden werden, in welchem einfach keine Kundenanlage vorlag.

Wir sind der Überzeugung, dass im Rahmen der vom BGH genannten nationalen Gesetzgebungskompetenz aber weiterhin Spielraum besteht, unterhalb der Anwendbarkeit europäischer Regulatorik, also immer dann, wenn eben der europäische Wettbewerb nicht betroffen ist, einen regulierungsfreien Raum zu schaffen, der auch Mieterstrommodelle und gemeinschaftliche Gebäudeenergieversorgung ermöglicht. Für „Quartiersversorgungskonzepte“ wird es vss. auch ebenso bald die Lösung des „Energie Sharing“ geben.

Dennoch – und das sagen wir ohne, dass uns Panik hinsichtlich bestehender Kundenanlagen erfasst – ist es nun auf politischer Ebene notwendig rasch Lösungen, gemeinsam mit der EU zu finden, um die dezentrale und erneuerbare Energieversorgung weiterhin zu fördern.

Wir sind über die Tätigkeit in den entsprechenden Interessensverbänden (BNE, B.KWK, Inspire, BVES) gerne dabei, um Lösungen anzubieten.

Michael Hill
Partner

Eine Antwort zu „Kundenanlage-Urteil des BGH: Urteilsgründe liegen vor!“

  1. Avatar von Kundenanlage: Bestandsschutz – und dann? – ensight.blog

    […] im Dezember 2025) angeschlossene Kundenanlagen gibt. Hintergrund sind die Urteile des EuGH und BGH zur Kundenanlage, welche eigentlich den Anwendungsbereich des deutschen Kundenanlagenbegriffs […]

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